Montag, 7. September 2015

Maklerrecht: Internationale Zuständigkeit für die Maklerlohnklage

Zwischen den Parteien ist streitig, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die niederländische Beklagte das Internetportal der Klägerin bereits Informationen auf Niederländisch enthielt. Unstreitig kam es zu einem provisionspflichtigen Maklervertrag, in dessen Rahmen die Beklagte auch einen (später rückabgewickelten) notariellen Grundstückskaufvertrag schloss.


Die Zahlungsklage der Maklerin hatte in 1. Instanz Erfolg, wurde aber vom OLG Düsseldorf abgewiesen; die hiergegen von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Klage erfolgte aus prozessualen Gründen. OLG Düsseldorf und ihm folgend haben die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts negiert. Nach ihrer Auffassung hätte die Beklagte durch die Klägerin in den Niederlanden an ihrem dortigen Wohnsitz verklagt werden müssen. Dabei hat sich der BGH von nachfolgenden Erwägungen leiten lassen:
  •          In Verbrauchersachen ist nach Art. 15 I c Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (sogen. Brüssel-I-VO) die ansonsten nach Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO gegebene Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.
  •     Die Beklagte war Verbraucher, was unstreitig war. D.h., sie hat nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt.
  •         Die Klägerin muss zudem in dem Mitgliedsstaat, in dem die Beklagte ihren Wohnsitz hatte (hier: Niederlande) ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben  oder zumindest ihre Tätigkeit auf diesen Staat ausrichten. Damit soll auch die direkt auf die für den Wohnsitzstaat ausgerichtete Werbung wie auch den elektronischen Vertragsschluss abgestellt werden.

Der letzte Punkt wird vom BGH mit der Begründung bejaht, durch die (klägerseits für das streitbefangene Jahr 2009 bestrittene) Internetinformation auf niederländisch wäre der notwendige Auslandsbezug der Tätigkeit gegeben. Das einfache Bestreiten der Klägerin wäre unbeachtlich, da sie nach der substantiierten Darlegung zu der Internetseite im einzelnen hätte ausführen müssen, wann wer diese Seite aufgenommen habe. Mangels dieser Substantiierung, auf dessen Erfordernis das LG gem. § 139 ZPO hingewiesen habe, wäre der Vortrag der Beklagten zum Vorhandensein der Seite im Jahre 2009 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als gegeben anzusehen und damit die fehlende internationale Zuständigkeit festzustellen.

Anmerkung: Die Entscheidung verdeutlicht die möglichen Risiken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Schon in Ansehung der Kosten ist es ein Unterschied, ob eine Klage in Deutschland oder den Niederlanden zu erheben ist. Ist Deutschland zuständig, ergeben sich die Kostenfolgen aus §§ 91ff ZPO mit der Folge, dass im Falle des vollständigen Obsiegens der Gegner der obsiegenden Partei die gesetzlichen Gebühren umfassend zu erstatten hat. Anders in den Niederlanden, in denen die Gebühren ausgehandelt werden und gerade nicht (umfassend) im Falle eines Obsiegens erstattet werden.

Von daher mag die (auch) in einer Fremdsprache abgefasste Internetseite zwar ein Service für Besucher und damit potentielle Kunden der Seite sein. Doch dieser Service kann sich schnell 8wie hier) zuungunsten des Seitenbestreibers herausstellen, wenn dadurch die Zuständigkeit beeinflusst wird. 

BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 88/14 -



Aus den Gründen:

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine in Kleve ansässige Immobilienmaklerin. Sie unterhält einen deutschsprachigen Internetauftritt. Im Jahr 2011 enthielten ihre Internetseiten und das dort abrufbare Kontaktformular eine niederländische Flagge und in niederländischer Sprache in orangefarbener Schrift den sinngemäßen Hinweis "Informationen auch auf Niederländisch!". Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Internetauftritt der Klägerin auch im Jahr 2009 derart gestaltet war.
Die Beklagten, die in den Niederlanden wohnen, interessierten sich zu diesem Zeitpunkt für ein Grundstück im Kreis Kleve. Sie schlossen mit der Klägerin einen provisionspflichtigen Maklervertrag und unter Vermittlung der Klägerin am 28. Dezember 2009 einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück in Kranenburg, der jedoch später rückabgewickelt wurde.
Mit der Klage beansprucht die Klägerin von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 10.370,85 € nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 430,66 €.
Das Landgericht hat die Klage für zulässig und begründet gehalten und ihr stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich nicht aus Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 - nachfolgend Brüssel-I-VO). Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO sei vielmehr von einer ausschließlichen Zuständigkeit der niederländischen Gerichte auszugehen, weil die Beklagten den Maklervertrag mit der Klägerin als Verbraucher abgeschlossen hätten und die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Niederlande ausgerichtet gehabt habe. Dies folge aus der Verwendung der niederländischen Flagge sowie des orangefarbenen niederländischen Textes bei der Gestaltung ihres Internetauftritts. Ob die Internetseiten schon im Jahr 2009 derart gestaltet gewesen seien, stehe nach der Beweisaufnahme zwar nicht fest. Etwaige Zweifel gingen aber zu Lasten der Klägerin.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint.
I. Die internationale Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach der Brüssel-I-Verordnung. Diese Verordnung ist zwar durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) mit Wirkung ab dem 10. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die neue Verordnung aber nur für Verfahren, die nach dem 9. Januar 2015 eingeleitet worden sind. Da die Klägerin die Klage vorher erhoben hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit weiter nach der Brüssel-I-Verordnung.
II. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Brüssel-I-VO nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 Brüssel-I-VO bestimmt, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die in den Niederlanden wohnhaften Beklagten abweichend von Art. 2 Brüssel-I-VO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in Deutschland, verklagt werden. Die Beklagten haben das Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte von Anfang an gerügt, so dass es an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 Brüssel-I-VO fehlt.
III. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht nach der besonderen Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet. Zwar sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung an sich erfüllt (dazu unter III. 1). Die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO ist aber durch die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO ausgeschlossen (dazu unter III. 2).
1. Grundsätzlich ist nach Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO für die Klage auf Zahlung des Maklerlohns der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung ein einheitlicher Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699 = NJW 2007, 1799 Rn. 26 - Color Drack/Lexx; Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 = NJW 2010, 1059 Rn. 50 - Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr.1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 Rn. 36 - Rehder/Air Baltic; Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09, Slg. 2010, I-2121 = NJW 2010, 1189 Rn. 25 - Domberger/Silva; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b). Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der autonom auszulegende Begriff der Dienstleistungen erfasst sämtliche tätigkeitsbezogenen entgeltlichen Leistungen wie insbesondere solche gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 12). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Maklerverträge (österr. OGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 6 Ob 148/04i, IPRax 2006, 608, 610; Kienle, IPRax 2006, 614, 615 f.). Die Klägerin hat ihre Dienstleistungen in Deutschland erbracht, so dass dort der Erfüllungsort liegt.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausscheidet, weil es sich vorliegend um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO handelt, die nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO eine ausschließliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte begründet.
a) Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 15 bis 17 Brüssel-I-VO, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung nicht vorliegen und der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH, Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 8; Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, ZIP 2013, 1141 Rn. 14; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 23). Da bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, nur selten festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als nach dem im Verhältnis der Mitgliedstaaten geltenden bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32] in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung, im Folgenden: EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 14).
b) Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht für die Anwendbarkeit des autonom auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO als entscheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010 I-12527 = NJW 2011, 505 Rn. 75 f. - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller). Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 76 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller).
Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben. Dabei obliegt es den Gerichten der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 93 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12, NJW 2013, 3504 Rn. 31 - Emrek/Sabranovic).
c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein deutscher Gewerbetreibender an Personen aus den Niederlanden richtet, wenn er eine niederländische Flagge und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache auf einer Internetseite verwendet und über die Internetseite eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden konnte, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichnet war (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 22).
d) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag um ein Verbrauchergeschäft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO handelt.
aa) Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagten bei Abschluss des Maklervertrages mit der Klägerin im Jahr 2009 als Verbraucher gehandelt haben.
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit bereits bei Abschluss des Maklervertrages mit den Beklagten im Jahr 2009 auf die Niederlande ausgerichtet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2011 vor (dazu B III 2 d bb (1) bis (3)). Danach oblag es der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, im Einzelnen vorzutragen, dass eine entsprechende Ausrichtung vor dem Vertragsschluss mit den Beklagten noch nicht gegeben war (dazu B III 2 d cc und dd). Das ist der Klägerin nicht gelungen (dazu B III 2 d ee).
(1) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die an der deutsch-niederländischen Grenze geschäftsansässige deutsche Klägerin habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung in ihrem Internetauftritt von 2011 durch den orangefarbenen Text mit dem Hinweis auf ihre Kenntnisse der niederländischen Sprache und die Verwendung der niederländischen Flagge ihre Tätigkeit auf die Niederlande ausgerichtet.
(2) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die auf den Internetseiten der Klägerin angebrachten Sätze in niederländischer Sprache, verbunden mit der niederländischen Flagge und der Fassung dieser Sätze in der für Niederländer bedeutsamen Farbe Orange, belegten ein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO. Das Werben mit einer Informationsgewährung in einer anderen Sprache als der eigenen zeige, dass die Klägerin Geschäfte mit Verbrauchern habe tätigen wollen, die in den Niederlanden wohnhaft seien. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ihr Geschäft im grenznahen Bereich zu den Niederlanden betreibe, in dem auch um niederländische Kundschaft geworben werde.
(3) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass angesichts der Umstände des zur Entscheidung stehenden Falls von einer Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin auf Verbraucher aus den Niederlanden auszugehen ist. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung begibt sich die Revision auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Allein der Umstand, dass im Raum Kleve niederländische Staatsbürger wohnen, rechtfertigt nicht den Schluss, der Internetauftritt der Klägerin sei trotz der Hinweise in niederländischer Sprache und trotz der Verwendung auf die Niederlande hinweisender Zeichen ausschließlich auf in Deutschland ansässige Verbraucher ausgerichtet.
cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel-I-VO ist allerdings nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien im Jahr 2009. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist das Merkmal des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO nicht als erfüllt anzusehen, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erstmalig nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf den Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ausrichtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ist eine Zuständigkeit der Gerichte am Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO nur begründet, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit bereits bei Abschluss des in Streit stehenden Geschäfts auf den Mitgliedstaat ausgerichtet hat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 76 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25).
dd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Klägerin müsse darlegen, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht schon bei Abschluss des Maklervertrages im Jahr 2009 mit den Beklagten auf die Niederlande ausgerichtet hat.
(1) Der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bei offenem Beweisergebnis zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit auf die Niederlande ausgerichtet habe, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.
(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO gegeben ist, den Beklagten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 53 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 26 - Mühlleitner/Ysufi). Der Ausnahmecharakter der Art. 15, 16 Brüssel-I-VO gebietet eine enge Auslegung (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-419/11, RIW 2013, 292 Rn. 26 - Česká spořitelna/Feichter; BGH, NJW 2009, 298 Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 11). Es entspricht allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass die Partei, die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorschrift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01, Slg. 2005, I-439 = NJW 2005, 653 Rn. 46 - Gruber/Bay Wa AG zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ). Die verbraucherschützenden Vorschriften der Brüssel-I-VO sind dabei allerdings so auszulegen, dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird (EuGH, NJW 2005, 653 Rn. 50 - Gruber/Bay Wa AG). Bei der Auslegung ist das Ziel der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO zu berücksichtigen, den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen (EuGH, NJW 2013, 3504 Rn. 24 - Emrek/Sabranovic).
(3) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Beklagten ihrer Darlegungslast hinsichtlich solcher Tatsachen genügt haben, die die Annahme der Unzuständigkeit der deutschen Gerichte rechtfertigen. Es ist zunächst nicht streitig, dass auf Seiten der Beklagten ein Verbrauchergeschäft vorliegt. Fest steht weiter, dass die Internetseiten der Klägerin im Jahr 2011 Hinweise enthielten, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit auf Verbraucher aus den Niederlanden ausgerichtet. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass dies auch schon im Jahr 2009, als die Klägerin Dienstleistungen für die Beklagten erbracht hat, der Fall war.
(4) Haben die Beklagten in dieser Weise zuständigkeitsleugnende Tatsachen hinreichend dargelegt und bewiesen, obliegt es der Klägerin, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Die beklagten Verbraucher hatten bei der Herstellung des Kontakts zur Klägerin im Jahr 2009 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung des Internetauftritts der Klägerin zu sichern. In der Klageerwiderung aus dem Monat Juli 2011 haben sie aktuelle Ausdrucke vom Internetauftritt der Klägerin vorgelegt, aus denen sich die Elemente ergeben, die eine Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf die Niederlande belegen. Bei einer solchen Sachlage ist es gerechtfertigt, den Gewerbetreibenden, der sich darauf beruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetauftritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO intendierte Verbraucherschutz beeinträchtigt. Die im Ausland verklagten Verbraucher könnten sich im Regelfall nur auf ihre eigene Vernehmung als Partei berufen, wenn ihnen keine Zeugen zur Verfügung stehen. Dem Gewerbetreibenden, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Veränderung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen.
ee) Dieser Erklärungslast hat die Klägerin nicht genügt, so dass der Vortrag der Beklagten zur fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
Die Klägerin hat nur allgemein behauptet, ihr Internetauftritt habe zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen den Parteien im Jahr 2009 noch keinen niederländischen Text und keine niederländische Fahne aufgewiesen. Sie hat dagegen nicht näher vorgetragen, wann die behauptete Änderung des Internetauftritts vorgenommen worden sein soll. Sie hat in beiden Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, wer diese Änderungen vorgenommen haben soll und auf welche Weise dies geschehen ist. Ein solcher ins Einzelne gehende Vortrag war jedoch angesichts des detaillierten Vorbringens der Beklagten zum Internetauftritt der Klägerin bei Klageerhebung erforderlich. Darauf, dass es notwendig sein könnte, hierzu näher vorzutragen, hat das Berufungsgericht sowohl vor und als auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hingewiesen. Dennoch hat die Klägerin keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Sie hat lediglich zwei Zeugen benannt, die auf die Gestaltung ihres Internetauftritts keinen Einfluss genommen haben. Außerdem hat sie einen Ausdruck einer Sicherungskopie vorgelegt, der ihren Internetauftritt am 23. Mai 2009 belegen soll. Aus diesem Ausdruck lässt sich jedoch weder das Datum nachvollziehen noch ist erkennbar, ob die dort ersichtliche Gestaltung der Homepage der Klägerin tatsächlich über das Internet abrufbar war.
Auf die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu der Frage, welche Gestaltung der Internetauftritt der Klägerin im Jahr 2009 aufwies, und die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit nicht alle angebotenen Beweise erhoben, kommt es angesichts des ungenügenden Tatsachenvortrags der Klägerin nicht an.
3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 -UGT Rioja u.a.). Im Streitfall stellt sich im Blick auf die Auslegung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO keine Frage, die nicht schon in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beurteilen ist.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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