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§ 377 HGB wird häufig übersehen:
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat der Käufer die Pflicht, die Ware nach
Anlieferung unverzüglich zu prüfen und bei Mängeln dem Verkäufer unverzüglich
mitzuteilen. Häufig erfolgt aber heute die Auslieferung nicht vom Hersteller an
den kaufenden Händler, sondern auf dessen Weisung an einen Dritten, eventuell
auch einem Verbraucher (nicht kaufmännischen Abnehmer). Zwar ist der Käufer
nicht verpflichtet, selbst die eingehende Ware zu untersuchen; er kann dies
auch durch Dritte (so den Abnehmer) vornehmen lassen; in diesem Fall hat er
aber (auch) dafür Sorge zu tragen, dass die Rüge ohne vermeidbare Verzögerungen
dem Verkäufer mitgeteilt wird. Kommt es zu (vermeidbaren) Verzögerungen, muss
sich der Käufer die fehlende (rechtzeitige) Mängelanzeige des Verkäufers
entgegenhalten lassen und kann mithin aus dem Mangel keine Rechte herleiten.
OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 – 11 U 183/14 -