Dass der Vermieter wegen
Eigenbedarfs eine Wohnung kündigen kann, ist unbestritten. Doch hat er dabei
auch auf den Mieter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Rücksicht zu nehmen. Hat
er nämlich eine freie Alternativwohnung im selben Gebäude oder Wohnblock, so
muss er diese dem Mieter anbieten.
Die Anbietung der
Alternativwohnung muss während der laufenden Kündigungsfrist erfolgen. Zwar
ist, so das LG Berlin, der Vermieter grundsätzlich in seiner Entscheidung frei,
welche Wohnung er selbst nutzen will und mithin nicht selbst auf die leere
Wohnung zu verweisen. Da aber die Kündigung erheblich in die Lebensführung des
Mieters eingreift, ist er gehalten, diesen Eingriff so weit möglich
abzumildern. Steht im selben Haus oder Wohnblock eine der gekündigten Wohnung
vergleichbare Wohnung zur Verfügung, hat er diese dem Mieter anzubieten (so
bereits BGH vom 13.10.2010 – VIII ZR 78/10 -). Der Umstand geringfügiger
Abweichungen der anderen Wohnung rechtfertigt nicht das Unterlassen, da es
letztlich Sache des Mieters ist, ob er dies in Kauf nehmen will (BGH aaO.).
Erfolgt erst im Rahmen der
Räumungsklage, also nach Ablauf der Kündigungsfrist, ein Angebot und wird
dieses abgelehnt (hier mit der zusätzlichen Angabe, in der Rückschau wäre die
Anmietung nicht ausgeschlossen gewesen), führt dies nicht zu einer
Unbeachtlichkeit der unterbliebenen Anbietung. Das LG Berlin hat offen
gelassen, ob eine Anbietung auch erfolgen müsse, wenn von vornherein fest
stünde, dass der Mieter die Alternativwohnung nicht nehmen würde; hier
jedenfalls war die Anbietung verfristet und von daher die Kündigung unwirksam.
LG Berlin, Urteil vom 16.04.2015 – 67 S 14/15a -