Einkaufszentren werden weiterhin
gebaut, sei in Innenstädten, an Stadträndern oder gar „auf der grünen Wiese“.
Ihr Schicksal ist ungewiss: Wird das Einkaufszentrum vom Verbraucher angenommen
und – wenn ja – wie lange dauert es ? Damit geht der Mieter ein
wirtschaftliches Risiko ein. Für dieses wirtschaftliche Risiko ist aber in der
Regel nicht der Vermieter haftbar. In Auseinandersetzung mit der Entscheidung
des BGH vom 19.07.2000 – XII ZR 176/98 bestätigt das OLG Koblenz in seiner
Entscheidung die Entscheidung des BGH, , wonach der Vermieter für das
Ausbleiben des erwarteten Kundentroms verantwortlich sein kann. Der
Entscheidung des BGH lag eine Klausel im Mietvertrag zugrunde, derzufolge die
Vermieterin die Aufgabe der Organisation eines objektbezogenen
Center-Managements übernommen hatte, wodurch „die Voraussetzungen und
Grundlagen für den wirtschaftlichen Erfolg des Objekts geschaffen und gefördert
werden“ sollten. In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall fehlte es an einer
solchen oder ähnlichen Formulierung. Es fehle in dem Vertrag jeder Hinweis auf
eine (zugesagte) bestimmte Kundenfrequenz. Auch war nicht eine bestimmte
Werbemaßnahme (durch den Vermieter) vorgesehen. Auch aus den
Vertragsverhandlungen ließe sich dies nicht entnehmen. Da das Einkaufszentrum
neu war, wie der Mieter wusste, sei auch die Behauptung des Mieters
lebensfremd, eine bestimmte Kundenfrequenz, für die es schließlich keine
Erfahrungswerte geben könne, sei zugesagt worden. Auch soweit der beklagte
Mieter auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten zur Centerwerbung
hinweise, ließe sich daraus nichts herleiten, da der Dritte nicht
Erfüllungsgehilfe des klagenden Vermieters sei.
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.3015 – 5 U 1483/14 -