Der Kläger, der in dem Beklagten
anwaltlich vertreten wurde, wurde in dem vorangegangenen Rechtsstreit auf
Zahlung von € 60.000,00 wegen Restzahlung von einer Vermittlungsagentur für
Leiharbeitnehmer verklagt. In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht
darauf hin, dass der jetzige Kläger für seine Behauptung darlegungs- und
beweisblastet sei, nach der ein zeitliches Limit für den Arbeitseinsatz
vereinbart gewesen sein soll. Es schlug einen Vergleich auf hälftiger Basis
vor. Welchen die Vermittlungsagentur angenommen hätte. Nach Beratung durch
seinen jetzt von ihm verklagten Anwalt lehnte der Kläger den Vergleich ab. Den
erforderlichen Beweis konnte er nicht erbringen und wurde schließlich zur
Zahlung von € 59.283,03 verurteilt; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Nunmehr verlangt der Kläger von
seinem damaligen Anwalt Schadensersatz mit der Begründung, dieser hätte ihn
nicht zum Abschluss des Vergleichs geraten. Das Landgericht wies die Klage ab;
das Oberlandesgericht hat der Klage auf
Zahlung der Differenz zwischen dem vorgeschlagenen Vergleichsbetrag und dem
Urteilsbetrag entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das
landgerichtliche Urteil (Klageabweisung) wieder hergestellt.
Die Beweislast für einen
Schadensersatzanspruch gegen den früheren Anwalt trägt der ehemalige Mandat. Im
Hinblick darauf, dass der Beweis negativer Tatsachen schwierig ist, kommt dem
ehemaligen Mandanten eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als der Anwalt
in dem Prozess substantiiert bestreiten und darlegen müsse, wie im Einzelnen
beraten oder aufgeklärt worden sei. Dem Mandanten obliege es dann, den Nachweis
der Unrichtigkeit zu erbringen.
Vorliegend habe das
Oberlandesgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen überspannt.
Der Anwalt sei verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und in
allen Richtungen wahrzunehmen. Damit der Mandant eigenständig über einen
Vergleich entscheiden könne, müsse er ihm die Vor- und Nachteile erläutern;
davon wird er auch bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht entbunden.
Er hat von einem Vergleich abzuraten, wenn dieser für seinen Mandanten eine
unangemessene Benachteiligung darstellt und im insbesondere begründete
Aussichten für ein günstigeres Ergebnis bestünden. In einem solchen Fall greife
die Vermutung, dass der Mandant dem Rat des Anwalts gefolgt wäre.
Vorliegend wurde von dem
beklagten Anwalt vorgetragen, bereits im ersten Termin dem Mandanten zu einem
Vergleich geraten zu haben, den dieser abgelehnt habe. Im zweiten Termin, in
dem der Vergleichsvorschlag auf hälftiger Basis mit dem Hinweis des Gerichts
zur Darlegungs- und Beweislast erfolgte, habe er ihm neuerlich dringend angeraten,
den Vergleich anzunehmen, da durch den Mandanten Gewährleistungsansprüche o.ä,
nicht geltend gemacht werden könnten und die Beweisaufnahme aber Unsicherheiten
beinhalte. Der Mandant habe nicht gewollt; er sei der Annahme gewesen, dass er
den Beweis schon erbringen werde und im übrigen wolle er pokern „alles oder
nichts).
Die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur pauschal ausgeführt, aufgrund seiner
Erfahrungen zum Vergleich geraten zu haben, sei danach nicht haltbar. Entgegen
der Annahme des Berufungsgerichts habe es keiner Ausführungen des Anwalts zur
Beweislast des Klägers bedurft, da dies der Richter bereits getan habe. Damit
hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es auf einen bestimmten Umstand
ankommt, für den er die Beweislast trägt. Nachvollziehbar sei auch entgegen der
Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger dem Rat nicht folgte, da er auf
einen ihn günstigen Ausgang der Beweisaufnahme vertraut habe. Damit war es der
Kläger, der es auf einen streitigen Fortgang des Verfahrens anlegte, nicht der
Beklagte.
Vor diesem Hintergrund genügte
der Vortrag des Beklagten der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast.
BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 291/14 -