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Freitag, 4. Juni 2021

Anwaltliche bei Ehegattentestament und Gebühren (Beratungs- oder Geschäftsgebühr ?)

Die Kläger waren Eheleute und wollten ein Testament aufsetzen. Dazu suchten sie den beklagten Rechtsanwalt auf, von dem sie sich beraten ließen. Dieser entwarf dann ein gemeinschaftliches Testament für die Eheleute, nach dem sich diese wechselseitig als Erben einsetzten. Mit dem Entwurf überließ der Beklagte den Klägern eine Abschlagsrechnung über € 1.808,80, woraufhin die Kläger das Mandat kündigten. Nunmehr rechnete der Kläger endgültig ab und machte eine 1,0fache Geschäftsgebühr gem. § 2 Abs. 2 RVG Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend; als Wert setzte er den Betrag von € 450.000,00 ein.  Den sich daraus ergebenden Betrag von € 3.704,47 zahlten die Beklagten. Danach forderten sie Rückzahlung in Höhe von 3.293,92 und macht geltend, der Beklagte hätte lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG in Höhe von € 250,00 eine Mehrgebühr (Vertretung von zwei Auftraggebern) von 0,3 gem. § 2 Abs. 2 RVG Nr. 1008 VV RVG mit € 75,00 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (insgesamt € 410,55) berechnen dürfen. Das Amtsgericht wies die Klage ab; auf die Berufung wurde dessen Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die zugelassene Revision wurde zurückgewiesen.

Der BGH verwies darauf, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit zwischen Beratung und Vertretung des Mandanten unterscheide. Die Beratung richte sich nur an den Mandanten und die Vergütung sei in § 34 RVG geregelt. Bei der Vertretung sie schon sprachlich ein Dritter erforderlich, gegenüber dem die Vertretung erfolge; diese werde mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV RVG vergütet. Ob Beratung oder Vertretung vorliege richte sich nach dem Inhalt des Auftrags.

Die auf die Erstellung eines Entwurfs eines Testaments gerichtete Tätigkeit eines Rechtsanwalts stelle sich als Beratung dar. Es läge weder das betreiben eines Geschäfts noch die Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrags iS. der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG vor. Beratung und Entwurfs des Testaments beträfen nur den Mandanten, der das Testament errichten wolle. Dies würde auch dann gelten, wenn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaf zwei aufeinander abgestimmte Testamente erstellt werden sollen.  Alleine die Kenntnis der zwei Mandanten von dem jeweiligen Testament des Anderen reiche für eine nach außen gerichtete Tätigkeit („Vertretung“) nicht aus, da beide zusammen den Auftrag erteilt hätten. Anders als bei einem Erbvertrag würde auch eine Mitwirkung an einem Vertrag iS. der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG nicht begründen können, da jeder der Testierenden sein Testament jederzeit widerrufen oder ändern  könne (§ 2302 BGB).

Für ein gemeinschaftliches Testament sei umstritten, ob eine Geschäftsgebühr anfalle und der BGH habe dies bisher offen gelassen. Nunmehr stellte der BGH klar, dass die Mitwirkung bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kein Betreiben eines Geschäfts sei. Sie beträfe nur die Eheleute bzw. Lebenspartner, die das Testament errichten wollen (§§ 2265 Abs. 10 BGB, 10 Abs. 4 LPartG). Der Rechtsanwalt würde hier nicht die Interessen eines Testierenden gegen den jeweils anderen vertreten, da bei Auftraggeber seien, was auch im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ergäbe (§ 43a Abs. 4 BRAO) problematisch wäre.

Es handelt sich dabei auch nicht um eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages, selbst wenn das Testament wechselbezügliche Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) enthalte. Der Vertrag würde durch korrespondierende Willenserklärungen der Vertragspartner nach §§ 145ff BGB geprägt (Angebot und Annahme), demgegenüber das Testament durch eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung errichtet würde (§ 1937 BGB). Das gemeinschaftliche Testament enthalte einseitige Verfügungen beider Eheleute/Lebenspartner, die durch wechselbezügliche Verfügungen voneinander abhängig gemacht werden könnten. Auch dies stelle einseitige Erklärungen der Eheleute dar.

Nr. 2300 VV RVG könne auch nicht durch erweiternde Auslegung über den in der Vorbemerkung zu der Bestimmung eine zusätzliche Fallgruppe, bezogen auf den Fall des gemeinschaftlichen Testaments, erfolgen. Dies schon deshalb, da auch ohne die erweiternde Auslegung über § 34 RVG eine angemessene Vergütung des Rechtsanwalts erreicht würde, da der Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung vorschlagen und bei Zustimmung abschließen könne.

BGH, Urteil vom 15.04.2021  - IX ZR 143/20 -

Dienstag, 21. April 2020

Zwei Widerspruchsverfahren nach Änderungsbescheid und Kostenerstattung für zwei Anwälte bei Anwaltswechsel ?


Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, da nicht außergerichtliche Kosten für zwei von ihm beauftragte Bevollmächtigte berücksichtigt worden seien. Er hatte gegen einen Bescheid auf Zahlung von € 39.563,83 Widerspruch eingelegt und wurde dabei durch RA W. vertreten. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger gegen den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides Klage, wobei er nunmehr von RA  C. vertreten wurde. Es erging nunmehr ein Änderungsbescheid, demzufolge der Kläger € 40.182,01 zahlen sollte. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch RA C., Widerspruch ein. Im Verhandlungstermin vor dem VG wurde der Änderungsbescheid in das Verfahren einbezogen. Der Klage wurde stattgegeben und der Kläger machte nunmehr Kosten des Vorverfahrens sowohl gegen der ursprünglichen Bescheid als auch den Änderungsbescheid geltend. Diese Kosten wurde abgewiesen.

Die Erinnerung des Klägers war nach Auffassung des VG Würzburg unbegründet. Anders als vom Kläger angenommen, habe zu dem Änderungsbescheid kein Vorverfahren iSv. § 68 VwGO stattgefunden, vielmehr wurde der Änderungsbescheid in das streitige Verfahren einbezogen. Der Änderungsbescheid habe sich auf dieselbe Sachlage und identische Rechtsfragen bezogen wie der Ausgangsbescheid, gegen den ein Vorverfahren erfolglos stattgefunden hatte, weshalb ein neues / weiteres Vorverfahren nicht erforderlich sei.  Zu dem festsetzungsfähigen Kosten würden die Kosten des Vorverfahrens nur insoweit zählen, als sich an dieses das gerichtliche Verfahren angeschlossen habe. Diese Kosten seien in dem Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt worden.

Da zum Änderungsbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, könnten dafür auch nicht beantragte außergerichtliche Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Einbeziehung in das Klageverfahren habe nur zur Erhöhung des Streitwertes geführt, nicht aber zu einem weiteren Widerspruchsverfahren, weshalb nur aus einem Vorverfahren heraus ein Erstattungsanspruch bestünde.  

Der Umstand, dass der Kläger während des Verfahrens (zwischen Widerspruchsverfahren und Klage), einen Anwaltswechsel vorgenommen habe, würde auch nicht zu einem weitergehenden Anspruch führen, auch wenn dies zu erhöhten Kosten des Klägers geführt haben sollte (dazu verhält sich die Entscheidung nicht). Denn die Entscheidung eines Beteiligten, den Anwalt zu wechseln, könne nicht auf Kosten des anderen Beteiligten erfolgen.

VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 - W 2 M 19.12.54 -

Mittwoch, 2. November 2016

§ 11 RVG: Prüfung der Kostenrechnung des eigenen Anwalts durch das Streitgericht

LG Köln
Wenn der Mandant ganz oder teilweise in einem Rechtsstreit unterliegt oder das Mandat vorzeitig gekündigt wird, ist er regelmäßig gehalten, die Kosten seines eigenen Anwalts zu tragen. Wie aber kann er feststellen, ob die Abrechnung ordnungsgemäß ist ?


In einem Verfahren vor dem LKG Köln  3 O 552/09 wurde die Antragstellerin von den Antragsgegnern anwaltlich vertreten. Zum Zeitpunkt der Mandatskündigung im Januar 2013 durch die Antragstellerin hatte diese an die Antragsgegner bereits eine Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 13.600 gezahlt. Im August 2014 stellten die Antragsgegner der Antragstellerin weitere gebühren in Rechnung, und zwar nunmehr berechnet aus einem Streitwert von € 30.000,00, wobei sie zur Begründung ausführten, dass sie angesichts der immensen Verletzungen der Antragstellerin davon ausgehen würden, dass der Wert von € 13.600,00 zu niedrig angesetzt sei.

Die Antragstellerin legte die Rechnung im verfahren 5 O 552/09 vor und beantragte die Feststellung, dass nicht aus einem Wert von € 30.000,00 abgerechnet werden könne. Der Rechtspfleger lehnte dies mit Hinweis darauf ab, dass § 11 RVG lediglich der vereinfachten Festsetzung der Anwaltsgebühren gegen den eigenen Mandanten diene und nicht dazu, „irgendwelche Ansichten des Mandanten an sich beschlussmäßig festzustellen“. Auf die Beschwerde der Antragstellerin, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hatte, änderte das OLG den Beschluss ab und gab ihm statt.

Das OLG wies darauf hin, dass § 11 RVG auch den Weg öffne, den Vergütungsanspruch des Anwalts bzw. seine Honorarrechnung in einer schnellen und kostengünstigen Weise prüfen zu lassen. Dabei sei der Antrag darauf zu richten, dass dem Anwalt die von ihm berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zustünde. Dies sei vorliegend erfolgt. Da das Landgericht im übrigen mit Urteil vom 31.03.2015 zwischenzeitlich den Streitwert endgültig auf € 13.600,00 festgesetzt hätte, sei dies auch hier bindend und könnten die Antragsgegner nicht weitergehende Gebühren aus einem Wert von € 30.000,00 begehren.


OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2015 – 17 W 330/14 -

Sonntag, 23. Oktober 2016

Belehrungspflicht und –umfang des Anwalts bei einem Vergleich

Der Kläger, der in dem Beklagten anwaltlich vertreten wurde, wurde in dem vorangegangenen Rechtsstreit auf Zahlung von € 60.000,00 wegen Restzahlung von einer Vermittlungsagentur für Leiharbeitnehmer verklagt. In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der jetzige Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweisblastet sei, nach der ein zeitliches Limit für den Arbeitseinsatz vereinbart gewesen sein soll. Es schlug einen Vergleich auf hälftiger Basis vor. Welchen die Vermittlungsagentur angenommen hätte. Nach Beratung durch seinen jetzt von ihm verklagten Anwalt lehnte der Kläger den Vergleich ab. Den erforderlichen Beweis konnte er nicht erbringen und wurde schließlich zur Zahlung von € 59.283,03 verurteilt; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Nunmehr verlangt der Kläger von seinem damaligen Anwalt Schadensersatz mit der Begründung, dieser hätte ihn nicht zum Abschluss des Vergleichs geraten. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht  hat der Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem vorgeschlagenen Vergleichsbetrag und dem Urteilsbetrag entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil (Klageabweisung) wieder hergestellt.

Die Beweislast für einen Schadensersatzanspruch gegen den früheren Anwalt trägt der ehemalige Mandat. Im Hinblick darauf, dass der Beweis negativer Tatsachen schwierig ist, kommt dem ehemaligen Mandanten eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als der Anwalt in dem Prozess substantiiert bestreiten und darlegen müsse, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sei. Dem Mandanten obliege es dann, den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen.

Vorliegend habe das Oberlandesgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen überspannt. Der Anwalt sei verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und in allen Richtungen wahrzunehmen. Damit der Mandant eigenständig über einen Vergleich entscheiden könne, müsse er ihm die Vor- und Nachteile erläutern; davon wird er auch bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht entbunden. Er hat von einem Vergleich abzuraten, wenn dieser für seinen Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und im insbesondere begründete Aussichten für ein günstigeres Ergebnis bestünden. In einem solchen Fall greife die Vermutung, dass der Mandant dem Rat des Anwalts gefolgt wäre.

Vorliegend wurde von dem beklagten Anwalt vorgetragen, bereits im ersten Termin dem Mandanten zu einem Vergleich geraten zu haben, den dieser abgelehnt habe. Im zweiten Termin, in dem der Vergleichsvorschlag auf hälftiger Basis mit dem Hinweis des Gerichts zur Darlegungs- und Beweislast erfolgte, habe er ihm neuerlich dringend angeraten, den Vergleich anzunehmen, da durch den Mandanten Gewährleistungsansprüche o.ä, nicht geltend gemacht werden könnten und die Beweisaufnahme aber Unsicherheiten beinhalte. Der Mandant habe nicht gewollt; er sei der Annahme gewesen, dass er den Beweis schon erbringen werde und im übrigen wolle er pokern „alles oder nichts).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur pauschal ausgeführt, aufgrund seiner Erfahrungen zum Vergleich geraten zu haben, sei danach nicht haltbar. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe es keiner Ausführungen des Anwalts zur Beweislast des Klägers bedurft, da dies der Richter bereits getan habe. Damit hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es auf einen bestimmten Umstand ankommt, für den er die Beweislast trägt. Nachvollziehbar sei auch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger dem Rat nicht folgte, da er auf einen ihn günstigen Ausgang der Beweisaufnahme vertraut habe. Damit war es der Kläger, der es auf einen streitigen Fortgang des Verfahrens anlegte, nicht der Beklagte.

Vor diesem Hintergrund genügte der Vortrag des Beklagten der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast.


BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 291/14 -

Donnerstag, 17. März 2016

Anwaltsregress: Umfassender Sachvortrag und rechtliche Würdigung zu allen Anspruchsgrundlagen ist erforderlich

„Fasse Dich kurz“ – ein Aufkleber aus alten Zeiten in Telefonzellen. Dieser Grundsatz soll jedenfalls aber nicht in anwaltlichen Schriftsätzen gelten, folgt man hier dem BGH. Danach hat der Anwalt „die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen“. In diesem Zusammenhang weist der BGH auch darauf hin, dass aus dem Grundsatz „iura novit curia“ („Das Recht kennt der Gerichtshof“) keine Einschränkung der Verpflichtung des Anwalts hergeleitet werden könne.

Bild: pixabay
Der BGH musste sich (wieder einmal) mit einem Anwaltsregress befassen. In dem Vorprozess hatte der beklagte Anwalt die Klägerin im Zusammenhang mit einem Schadensfall aus einem Speditionsgeschäft vertreten. In dem Verfahren war streitig, welches Versicherungsrisiko von dem Spediteur eingedeckt werden sollte. Der Klage wurde lediglich im geringen Umfang stattgegeben. Im Rahmen des Regresses machte nun die ehemalige Mandantin geltend, der Beklagte habe im Ausgangsverfahren nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die Spedition zur Eindeckung einer Allgefahrenversicherung verpflichtet gewesen sei. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Zutreffend verweist der BGH in seiner Entscheidung darauf, dass im Zivilrechtsstreit grundsätzlich die Beibringung des Tatsachenstoffs Sache der Parteien ist. Allerdings, so der BGH, ist der Anwalt verpflichtet, über den Tatsachenvortrag hinaus „das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Rechtsauffassung richtig ist“. Kommen verschiedene Rechtsgründe in Betracht, muss der Anwalt alle Rechtsgründe ins Feld führen und den Sachvortrag so gestalten, dass alle Gründe auch konkret dem Gericht dargelegt werden.

Im konkreten Fall hielt der BGH dem verklagten Anwalt allerdings vor, dass er den Terminus der All-Risk-Versicherung nicht erläutert habe. Hier würde es sich nicht um einen einfachen Rechtsbegriff (wie z.B. Eigentum) handeln, weshalb zum substantiierten Vortrag die Erläuterung des damit versicherten Risikos gehört.

Anmerkung: Bekanntlich wird ein Rechtsstreit nicht von den Anwälten sondern vom Gericht entschieden. Von daher ist an sich bereits unverständlich, weshalb der Anwalt nach Auffassung des BGH letztlich das Gericht belehren soll, gegebenenfalls sogar penetrant belehren soll, damit es die von ihm vertretene (eventuelle sogar zutreffende) Auffassung teilt. Der Verfasser muss sich häufig den Hinweis des Gerichts anhören, man würde auch die Rechtsnorm, die Rechtsprechung pp. kennen; lapidar wird daher dann immer darauf hingewiesen, dass dies sein möge, der BGH aber in seinen Haftungsprozessen gegen Anwälte offenbar andere Auffassung sei.

Richtig ist im vorliegenden Verfahren des BGH, dass natürlich nicht nur der Name der konkret abgeschlossenen Versicherung zu benennen war, sondern auch der dahinter stehende Versicherungsumfang zu benennen war, da es gerade um den Versicherungsumfang in dem Rechtsstreit ging. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Richter in der Materie der Bezeichnung bestimmter Versicherungen firm ist, unabhängig davon, dass es sich nicht um gesetzliche Einordnungen handelt sondern um versicherungsvertragliche Bestimmungen und damit notwendig Gegenstand eines Sachvortrages sein muss, unabhängig davon, dass eine Definition des Inhalts in den Fachkommentaren zu finden wäre. Allerdings: Hätte nicht der Richter auf die fehlende Darlegung nach § 139 ZPO hinweisen müssen ?


BGH, Urteil vom .12.2015 – IX ZR 272/14 -

Freitag, 31. Oktober 2014

Anwaltsrecht: Nicht das Gericht, der Anwalt hat der Allwissende zu sein

"Jura novit curia" - das Gericht kennt das Gesetz. Dieser römisch-rechtliche Grundsatz, mit dem Generationen von Juristen groß geworden sind, hat seine Gültigkeit endgültig verloren. Früher hieß es, der Anwalt müsste nur sorgfältig die Fakten darlegen, die Rechtsanwendung obläge dem Gericht und er müsse sich darum nicht kümmern. Heute hat der Anwalt, will er eine Haftung vermeiden, darauf zu achten, dass das Gericht das Gesetz tatsächlich kennt.  

Schon der BGH hat festgestellt, dass der Anwalt seinem Mandanten haftet, wenn er auf fehlerhafte rechtliche Hinweise des Gerichts nicht oder nicht ausreichend reagiert und der Prozess für den Mandanten infolge der fehlerhaften rechtlichen Würdigung des Gerichts für den Mandanten negativ verläuft. Das OLG Hamburg hat in seiner Weisheit dem nun noch eines draufgesetzt: Es verlangt hellseherische Kräfte des Anwalts, der  - auch ohne rechtlichen Hinweis des Gerichts -  erkennen muss, dass dieses rechtsfehlerhaft entscheiden wird. Wenn diese Gefahr besteht, hat er umfassend rechtlich auszuführen, letztlich also das Gericht zu belehren. 

Im Ausgangsrechtsstreit ging es, soweit aus der Entscheidung des OLG Hamburg ersichtlich, um die Formunwirksamkeit eines Pachtvertrages. Nach den Entscheidungsgründen hätte der damalige Prozessbevollmächtigte einen Senat des OLG Naumburg darauf hinweisen müssen, "dass der Bereicherungsgläubiger von sich aus die Leistung Zug um Zug gegen die von ihm erlangte Bereicherung anbieten muss und die Saldotheorie anzuwenden sei". Es gehöre zu den Pflichten des Anwalts "vorhersehbaren Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken". Da im Berufungsrechtszug die Frage der Formwirksamkeit erstmals thematisiert wurde, in der mündlichen Verhandlung die bereicherungsrechtliche Saldotheorie gar nicht angesprochen worden sei, hätte der Anwalt auf ihre Beachtung hinwirken müssen. 

Es ist (leider) eine Tatsache, dass in einer mündlichen Verhandlung nicht alle Facetten eines Rechtsstreits erörtert werden, sondern nur Grundzüge. So scheint es auch in dem Ausgangsverfahren vor dem OLG Naumburg gewesen zu sein, in dem der Senat des dortigen OLG wohl erstmals die Frage der Formunwirksamkeit erörterte (ohne die Parteien vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen). Gerade im Berufungsrechtszug erscheint es mir geboten, dass das Gericht die Parteien bzw. Parteivertreter auf einen rechtlichen Umstand hinweist, der neu ist, von ihnen (wie auch von der Vorinstanz) noch nicht berücksichtigt wurde. Aber eine derartige Terminvorbereitung ist die ganz seltene Ausnahme. Immer wieder kommt es vor, dass in Berufungsverhandlungen rechtliche Gesichtspunkte vom Berufungsgericht einfließen, die bisher keiner bedacht hat und mit denen sich daher niemand auseinandergesetzt hat. Es ist nun für einen Prozessbevollmächtigten nicht möglich, während der Verhandlung eventuell zu diesem neuen Problemkreis Literatur nachzulesen o.ä. Unabhängig davon, dass an sich von einem Gericht, gar des höheren Rechtszuges erwartet werden darf, dass es sich mit den Rechtsfragen, die sich aus einer bestimmten (von ihm aufgeworfenen) Rechtsfolge ergeben, selbst ausgiebig auseinandersetzt und bewertet, insbesondere unter Berücksichtigung der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, könnte hier dem beklagten ehemaligen Prozessbevollmächtigten allenfalls vorgehalten werden, dass er keinen Schriftsatznachlass auf den rechtlichen Hinweis beantragt hat. Hätte er dies getan, hätte er jedenfalls bei Nichtgewährung und (nach Ansicht des OLG Hamburg) rechtlich grob fehlerhafter Bewertung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erheben.

OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.2014 - 8 U 74/13 - 


Dienstag, 17. September 2013

Anwaltsrat kann teuer werden




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Da hat man ein rechtliches Problem, z.B. mit seinem Mieter, und geht zu einem Anwalt um sich zu erkundigen, was man machen könne. Der Mieter kommt seinen Zahlungspflichten nicht nach. Der Anwalt rät zur möglichen fristlosen Kündigung und nimmt diese dann auch im Auftrag vor. Der Vermieter wundert sich später nicht schlecht, wenn er die Erstattungsfähigkeit der bei ihm angefallenen Anwaltsgebühren aberkannt bekommt. 

Es mutierte bereits zur Unsitte, stets gleich einen Anwalt einzuschalten. Schon im Vorfeld wird immer häufiger der Satz „Dann gehe ich zu meinem Anwalt“ als Drohung ausgesprochen. Ob dies das Resultat der Absicherung durch Rechtsschutzversicherungen ist, mag gesondert untersucht werden. Jedenfalls schränkt die Rechtsprechung zunehmend die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltsgebühren ein, wenn es sich um Sachverhalte handelt, bei denen erwartet werden darf, dass ein betroffener  - jedenfalls zunächst -  selbst tätig werden kann und tätig wird. So auch bei dem vorgenannten Beispielsfall. So führte der BGH in seinem Beschluss vom 31.1.2012 – VIII ZR 277/11 –  aus:

„In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23). Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 mwN).“

Ob es sich um den Fall einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs handelt oder um einen Verkehrsunfall, bei dem jedenfalls auf dem ersten Blick die Frage der Haftung dem Grunde und der Höhe nach unproblematisch erscheint,  ist gleich zu behandeln (BGHZ 127, 348).

Soweit der Anwalt im Zusammenhang mit einem (teils) streitigen Vorgang im Auftrag seines Mandanten die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers einholt, wird auch hier eine dafür vom Anwalt geltend gemachte Gebühr in der Rechtsprechung im Regelfall als nicht erstattungsfähig angesehen. Dabei wird teils auf die fehlende Erforderlichkeit abgestellt (BGH vom 9.3.2011 – VIII ZR 132/10 -), teils mit einem fehlenden adäquaten Zusammenhang (LG Ellwangen vom 27.11.2009 – 9 O 1029/09 -) begründet.

Festzuhalten bleibt, dass jedenfalls bei Nichtbestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung (wobei sich der Kunde aus finanziellen Gründen zunächst selbst um eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung bemühen sollte, da diese Kosten grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer nicht zu erstatten sind) zunächst ein möglicher Anspruch, wenn er offenkundig erscheint, selbst geltend gemacht wird.

Allerdings birgt die vorgenannte Rechtsprechung auch ein Haftungsrisiko für den Anwalt. Er muss nämlich bereits im Rahmen der sogenannten Erstberatung den Mandanten über das Kostenrisiko selbst für den Fall eines Obsiegens hinweisen; unterlässt er dies, könnte das u.U. einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen ihn begründen.

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - VIII ZR 277/11 -

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Sonntag, 15. September 2013

Anwaltshaftung: Belehrungspflicht des Anwalts zum Rechtsmittel


OLG Düsseldorf
Ergeht ein für den Mandanten negatives Urteil und ist gegen dieses ein Rechtsmittel möglich, gehört es zu dem Aufgabenbereich des Anwalts, den Mandanten über das mögliche Rechtsmittel zu informieren und die Frist mitzuteilen. Ohne besonderen Auftrag muss er allerdings nicht prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Rechtsmittel erfolgreich sein könnte. Lediglich insoweit ohne weiteres eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erkennen ist als auch in den Fällen, in denen der Anwalt selbst nicht sachgerecht gearbeitet hat (sogen. Anwaltsfehler) besteht nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf – 24 U 55/11 – vom 08.11.2011 ein Belehrungspflicht durch den Anwalt.  
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011 - 24 U 55/11 -

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