Der Antragsteller, begehrte für
die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges seines Arbeitsgebers Prozesskostenhilfe
nach einem Verkehrsunfall, bei dem er als Beifahrer des bei diesem versicherten
Fahrzeuges verletzt wurde. Sein Antrag wurde vom Landgericht ebenso zurückgewiesen,
wie seine dagegen beim OLG Celle eingelegte Beschwerde. Sowohl das Landgericht
wie auch das Oberlandesgericht gingen davon, aus, dass die Voraussetzung, dass
die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg haben müsse, nicht vorläge (§ 114
Abs. 1 ZPO).
Dies wird auf § 104f SGB VII
gestützt. Diese Norm enthält eine Haftungsprivilegierung für den Arbeitgeber,
demzufolge dieser bei einem Schaden des Arbeitnehmers nur haftet, wenn er
vorsätzlich gehandelt hat oder es sich um einen sogen. Wegeunfall iSv. § 8 SGB
VII handelt, § 104 Abs. 1 SGB VII. Die Haftungsprivilegierung wirke für den
Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG akzessorisch. Damit könne der Versicherer dem Antragsteller
auch die Ausschlusstatbestände des SGB VII entgegenhalten, die dem unmittelbar
haftenden Versicherten oder Mitversicherten zustehen würden, auch wenn dieser
ohne das Haftungsprivileg als Fahrzeughalter aus Gefährdungshaftung
einstandspflichtig wäre.
Die Voraussetzungen für den
Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII lägen vor.
So habe sich bei dem
Verkehrsunfall bei dem der Antragsteller verletzt wurde, um einen nicht
vorsätzlich verursachten Betriebswegeunfall gehandelt, also nicht um einen
Wegeunfall iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII. Als betriebliche Tätigkeit sei
grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall (im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung) versicherte Tätigkeit zu verstehen. Entscheidend dabei sei,
ob die Tätigkeit betriebsbezogen gewesen sei, die dem unmittelbaren Schädiger
(hier zunächst der Fahrer des Fahrzeuges) von oder für den Betrieb übertragen
worden sei oder von diesem im im Betriebsinteresse ausgeführt worden sei. Bei
dieser Beurteilung sei nicht entscheidend, ob der Schädiger selbst
Betriebsangehöriger war, da der Begriff der betrieblichen Tätigkeit weit
auszulegen sei. Erforderlich sei eine unmittelbare mit dem Zweck der
betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche
Tätigkeit, wobei der Schaden in Ausführung der betrieblichen Tätigkeit und
lediglich bei Belegenheit einer solchen entstanden sein müsse. Dies sei
vorliegend zu bejahen. Die Fahrt erfolgte auf Anordnung des Arbeitgebers zu
einem Kundenbesuch und das Fahrzeug, geführt von einem Arbeitskollegen des
Antragstellers, sei von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden. Private
Zwecke hätten darüber hinaus für die Fahrt nicht vorgelegen.
Auch läge kein Wegeunfall vor.
Insoweit sei eine Angrenzung vorzunehmen. Es sei zu prüfen, ob nach dem Sinn
und Zweck der §§ 104f SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten sei, da sich
aufgrund der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Risiko
verwirklicht habe, von dem der Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt sein
soll. Maßgeblich sei das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger; insoweit müsse
sich im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten
manifestiert haben. Damit scheide eine Haftungsprivilegierung dann aus, wenn
der Unfall in keinem oder einem nur losen Zusammenhang mit dem Betrieb und der
Tätigkeit des Antragstellers gestanden hätte. Es sei von einem Unfall auf einem
Betriebsweg nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt selbst als Teil des innerbetrieblichen
Organisations- und Funktionsbereichs erscheine (BGH, Urteil vom 01.12.2003 - VI
ZR 349/02 -). Im Gegensatz dazu sei der Weg nach und von der Tätigkeit (Weg zum
Arbeitsplatz) ein unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallender Wegeunfall und kein
Betriebsweg iSv. § 8 Abs. 1 SGB VII, wenn er nicht vom Arbeitgeber (z.B. durch
Sammeltransporte) organisiert würde.
Vorliegend habe es sich um eine
Betriebsfahrt gehandelt. An die Voraussetzungen einer solchen würden keine
übersteigerten Voraussetzungen verlangt. Ausreichend sei die Zurverfügungstellung
eines betriebseigenen Fahrzeuges als Teil der betrieblichen Organisatin. Die
Kriterien, die einen Betriebswegeunfall begründen bzw. einen Wegeunfall
ausschließen, seien schon nach den Vorgaben des Antragstellers erfüllt: Die
Fahrt habe auf Anordnung des Arbeitsgebers mit mehreren Personen gemeinsam in
einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug stattgefunden, um im
Betriebsinteresse einen Kunden aufzusuchen, ohne dass die Fahrt zu privaten
Zwecken unterbrochen worden sei oder aus sonstigen Gründen das Gepräge einer
Arbeits- und Betriebsfahrt verloren habe.
OLG Celle, Beschluss
vom 25.09.2018 - 14 W 34/18 -