Die „& Still“ wird zu
verschiedenen Zwecken eingesetzt, sei es, um sich außerhalb der eigentlichen Gesellschaft
Finanzierungsmittel zu besorgen, sei es, um Steuern zu sparen. Vorliegend war
(wohl) Hintergrund der Gründung der stillen Gesellschaft das Bestreben,
Einkünfte auf Dritte (die minderjährigen Gesellschafter) zu verlagern und damit
Steuern zu sparen.
Der Kläger ist Einzelunternehmer.
Mit gleichlautenden Verträgen begründete er mit seinen damals zwei
minderjährigen Kindern stille Gesellschaften. Die Haftung der stillen
Gesellschafter (der Kinder) gegenüber Dritten war ausgeschlossen und im
Innenverhältnis auf die Höhe der Beteiligung beschränkt, wobei der Kläger die
Einlage seiner Kinder durch Schenkung derselben an diese (im Rahmen des
steuerlichen Freibetrages für Schenkungen an Kinder) erbrachte. Beide Verträge enthielten ein strafbewehrtes
Wettbewerbsverbot, demzufolge den stillen Gesellschaftern untersagt wurde, sich
während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses an einem Unternehmen zu
beteiligen oder ein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder zu erwerben. Die
Gewinnbeteiligung wurde mit jeweils 12,5% vereinbart.
In den Streitjahren 2003 bis 2005
erzielte der Kläger gewerbliche Einnahmen. Das Finanzamt erkannte in Folge
einer Betriebsprüfung die als Betriebsausgaben gebuchten Gewinnanteile der stillen
Gesellschafter nicht an und berücksichtigte sie als Privatentnahmen des
Klägers. Der gegen die Entscheidung des Finanzamtes erhobenen Klage gab das
Finanzgericht statt. Die Berufung des Finanzamtes führte zur Aufhebung des
Urteils und zur Zurückverweisung.
Der BFH wies darauf hin, dass es
bei der steuerlich relevanten Vereinbarung von Familienangehörigen auf die Ernsthaftigkeit und die Gewähr ihrer
tatsächlichen Durchführung für die Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung
ankäme. Ein Beweiszeichen für die Ernsthaftigkeit wäre, dass keine Zweifel an
der zivilrechtlichen Gültigkeit der Vereinbarung aufkommen können. Die Nichtbeachtung
bestimmter Formvorschriften würde hingegen ein Indiz für die fehlende
Ernsthaftigkeit sein.
Vorliegend sei bedeutsam, dass
eine Vereinbarung eines Elternteils mit seinen beschränkt geschäftsfähigen Kindern
(§ 106 BGB) nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters bedürfen. Das gesetzliche Sorgerecht der Eltern nach § 1629 Abs. 1
S. 1 BGB schließt Geschäfte aus, für die auch ein Vormund keine
Vertretungsmacht hat, insbesondere Insichgeschäfte, §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB. In
diesen Fällen ist die Einwilligung durch seinen vom Gericht zu bestellenden
Ergänzungspfleger erforderlich, § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB.
Allerdings gilt die benannte
Regelung nur für den Fall, dass der Minderjährige aus dem Rechtsgeschäft nicht
lediglich rechtliche Vorteile herleiten kann. Ob dies der Fall ist müsse unter
Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 107 BGB festgestellt werden. Die Norm
diene in erster Linie dem Schutz des Vermögens des Minderjährigen. Da
wirtschaftliche Folgen aber schwer fassbar sein könnten, würde die Norm an das
formale Kriterium des rechtlichen Nachteils anknüpfen, da dies in der Regel die
Vermögensgefährdung indiziere.
Vorliegend wären insoweit
jedenfalls die erheblichen rechtlichen Verpflichtungen der Minderjährigen zu
berücksichtigen, die sich aus dem Verbot weiterer Beteiligungen und des Erwerbs
von Konkurrenzgesellschaften bzw. deren Gründung ergäben. Mit diesen
Wettbewerbsbeschränkungen würden die Minderjährigen erheblich in ihrer Handlungsfreiheit
eingeschränkt.
Da die Verträge damit an der
formalen Voraussetzung der Einwilligung eines vom Gericht zu bestellenden
Ergänzungspflegers leiden würden, wären sie schwebend unwirksam. Eine nachträgliche
Genehmigung durch die zwischenzeitlich volljährigen Kinder für den
Streitzeitraum nicht bewirken können, da die Genehmigung insoweit jedenfalls
steuerlich nicht rückwirkend zur Heilung
des formalen Mangels führen könne.
BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 27/13 -