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Sonntag, 18. Dezember 2016

Einkommensteuer (Vermietung): Abziehbarkeit der Kosten für eine neue Einbauküche

Dass die Einbauküche, die zusammen mit der Immobilie gekauft bzw. eingebaut wird, zu den anschaffungsnahen Aufwendungen zählt mit der Folge, dass der Aufwand für diese nur im Rahmen der sogen. AfA berücksichtigt werden kann, ist allgemein anerkannt. Nunmehr musste sich der BFH mit der Frage auseinandersetzen, wie es um die Kosten steht, die für eine Ersatzeinbauküche (oder auch späteren Einbau) anfallen.


Der Kläger schaffte im Streitjahr (2010) in seinen Immobilien neue Einbauküchen an, die sich aus
-  Herd und Spüle
-          - unter einer Arbeitsplatte verbauten Einbaumöbeln
-           - Kühlschrank und Dunstabzugshaube
zusammensetzen. Das Finanzamt nahm eine Gesamtnutzungsdauer von 10 Jahren an und berücksichtigte damit lediglich die in Höhe der AfA anfallenden Beträge von 1/10 der Aufwendungen im Anschaffungsjahr (der Rest verteilt sich auf die folgenden Jahre).Der dagegen eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg, insoweit die Aufwendungen für Herd und Spüle als sofort abziehbare Aufwendungen anerkannt wurden; sie wurden als erneuerbare unselbständige Gebäudebestandteile angesehen. Die Elektrogeräte wurden (mit Ausnahme eines Kühlschranks in einem der Objekte) als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen, die auch sofort abgezogen werden könnten; der Kühlschrank, dessen Einstandspreis über € 410,00 lag, wurde auf fünf Jahre abgeschrieben. Im übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die Revision war nicht erfolgreich.

Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach der Zivilrechtsprechung der Einbauküche die Bedeutung eines wesentlichen Gebäudebestandteils abgesprochen würde. Dies gelte dann, wenn der Ein- und Ausbau der Einbauküche und deren Verlust in keinem vernünftigen Verhältnis zum Rest der Sache stünde. Davon ausgehend erörterte der BFH, dass nach heutiger Ansicht weder eine Spüle noch ein Herd (auch mit Backofen) Gebäudebestandteile wären, sondern Teil Scheinbestandteile wären, die jederzeit ersetzt werden könnten. Damit aber würde der BFH abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung die einzelnen Elemente einer Einbauküche (einschließlich Herd, Spüle, Backofen und aller fest eingebauten elektrischen Geräte) als ein einheitliches Wirtschaftsgut ansehen. Sie wären alle Bauteile einer Gesamtheit.

Die Aufteilung hat nach den Jahren der Nutzungsdauer zu erfolgen, § 7 Abs. 1 S. 1 EStG. Zehn jahre sind bei einer Einbauküche nach Auffassung des BFH unbedenklich.


BFH, Urteil vom 03.08.2016 – IX R 14/15 -