In der Regel wird sich der Kunde
keine Gedanken über die Rechtsnatur eines Vertrages machen, mit dem er die
Anlieferung und Montage einer als Einbauküche bezeichneten Küche bestellt. Kommt
es dann allerdings zur Frage, ob und welche Gewährleistungsansprüche (noch)
bestehen, wird die Frage des Vertragstyps bedeutsam.
Das LG hatte die Klage abgewiesen
mit der Begründung, es könne auf sich beruhen, ob ein von der Klägerin
behaupteter Mangel bestünde, da die Klägerin die Küche jedenfalls in Kenntnis
dieses Mangels (Farbe der Arbeitsplatte) vorbehaltlos abgenommen habe, § 640 Abs. 2
BGB. Das LG ließ die Revision gegen
seine Entscheidung zu. Der BGH hob diese auf und verwies den Rechtsstreit an das LG zurück.
Nach Ansicht des BGH könne nicht
aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen beurteilt werden, ob der Vertrag als
Werkvertrag (so das LG) oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 433
Abs. 2 BGB) einzuordnen sei. Entscheidend sei, wenn sich der Unternehmer zur
Lieferung und Montage einer Sache verpflichte, auf welcher Leistung der
Schwerpunkt liege. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von
Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im
Vordergrund stünde und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die
geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses
prägen würden, desto eher sei die Annahme eines Kaufvertrages mit
Montageverpflichtung geboten. Läge allerdings der Schwerpunkt auf der Montage-
und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die
Räumlichkeiten, und den damit verbundenen individuellen Erfolg, läge ein
Werkvertrag vor.
Der BGH verweist darauf, dass
diese Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung und
Montage einer Sache im Einklang mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter stünden, die bei der
Auslegung zu berücksichtigen seien.
Das Amtsgericht sei von einem
Kaufvertrag ausgegangen (wofür einiges spräche), das Landgericht von einem
Werkvertrag, bei dem entscheidend die Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB sei, die im
Kaufrecht keine Entsprechung fände.
Anmerkung: Wird eine Küchenzeile bestellt, die aufgebaut
werden soll, kann man nach der vorliegenden Entscheidung des BGH dann von einem
Kaufvertrag ausgehen, wenn der Aufbau ohne sonstige bauliche Anpassungen
erfolgen soll. Ist aber die Küchenzeile an die örtlichen Verhältnisse anzupassen,
so insbesondere Freiräume zu Wandabständen seitlich und/oder zur Decke hin zu
verblenden, läge darin eine bauliche Maßnahme, die für die Anwendung des
Werkvertragsrechts sprechen würde.
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18 -