Der Kläger hatte die als „B… G… H…
Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer“ firmierende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) am 29.12.2011 gekündigt. Seine Klage auf Feststellung
der Auflösung der Gesellschaft und der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen
wurde vom Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen. Auf seine vom BGH zugelassene Revision hob
der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtstreit insoweit an das
Berufungsgericht zurück.
Der BGH verwies darauf, dass der
Antrag des Klägers auf Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen
ein Rechtsverhältnis der Parteien iSv. § 256 Abs. 1 ZPO betreffen würde. Dem
Kläger sei schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, da die
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels
Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung (§
734 BGB) nicht vorlägen (BGH, Urteil vom 07.04.2008 - II ZR 181/04 -). Auch die
Erwägung des Landgerichts, das Feststellungsbegehren sei deckungsgleich mit
einem weiteren, später rechtshängig gewordenen Rechtsstreit vor dem Landgericht,
mit dem der Kläger im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten die
Gewinnermittlung und Liquiditätsschlussrechnung zum 29.12.2011 fordert, sei
fehlerhaft.
Ebenfalls fehle dem Kläger
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das Feststellungsinteresse
iSv. § 256 Abs. 1 ZPO für die von ihm begehrte Feststellung der Auflösung der
Gesellschaft. Auch hier habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung,
dass die Gesellschaft infolge seiner Kündigung vom 29.12.2011 mit sofortiger
Wirkung aufgelöst sei. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sei immer gegeben, wenn
dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder
Unsicherheit drohe und das Urteil geeignet wäre, diese Gefahr zu beseitigen (so
BGH, Urteile vom 25.07.2017 - II ZR 235/15 - und vom 25.10.2004 - II ZR
413/02 -). Die Beklagten hätten das
Recht des Klägers durch Bestreiten des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages
in Abrede gestellt, weshalb das Recht des Klägers, eine Liquidationsbilanz zu
fordern nicht zweifelsfrei feststehen würde. Mit der vom Kläger begehrten
Feststellung wäre geklärt, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt
aufgelöst worden sei. Auch wenn die die Parteien in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht unstreitig gestellt, dass die Gesellschaft mittlerweile
beendet sei, nicht aber sei von den
Beklagten unstreitig gestellt worden, dass die Gesellschaft aufgelöst worden
sei, vielmehr behauptet, eine Gesellschaft zwischen den Parteien läge nicht
vor, weshalb ihre Auflösung nicht in Betracht käme, hilfsweise einen Ausschluss
des Klägers behauptet und nur weiter hilfsweise die Auflösung der Gesellschaft
aufgrund der Kündigung des Klägers unstreitig gestellt.
Im weiteren Verfahren sei zu
beachten, dass dem Antrag auf Feststellung der Gewinnbeteiligung mit einer
Quote von 1/3 nicht per se § 308 Abs. 1 ZPO
entgegenstünde. Sollte das Berufungsgericht eine Gewinnbeteiligung des Klägers
zu dem benannten Bruchteil nicht feststellen können und sich wegen § 308 Abs. 1
ZPO (Bindung an die Anträge) an einer anderen Feststellung zu anderen einem
Bruchteil gehindert sehen, habe es auf eine sachgemäße Antragstellung
hinzuwirken. Es entspräche ersichtlich dem Interesse des Klägers, seine ihm am
Gewinn der Gesellschaft zustehende Beteiligung feststellen zu lassen.
BGH, Urteil vom 22.01.2019 - II ZR 59/18 -