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Samstag, 26. November 2016

Bonusleistungen der Krankenkasse sind nicht steuerpflichtig

Die Kläger, die im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, machten in ihrer Einkommensteuererklärung die Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und ferner die sowie ferner die Beiträge des Klägers zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG geltend. Das Finanzamt kürzte die Sonderausgaben um Beitragsrückerstattungen in Höhe von € 911,00. Hierin enthalten waren auch € 150,00, die der Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse (BKK) als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms gewährt wurden. Die BKK hatte zwei Varianten in ihrem Bonusprogramm in ihrem Bonusmodell, mit dem sie bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen anbot, bereitgestellt: Nach der einen Variante erhielten die beitragszahlenden Mitglieder € 40,00/Jahr ausgezahlt. Nach der anderen Variante beteiligte sich die BKK mit einem jährlichen Zuschuss von bis zu € 150,00 an Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die vom Mitglied privat finanziert werden.

Der von den zusammenveranlagten Klägern gegen die Einkommensteuerbescheid eingelegte Widerspruch in Bezug auf die Verrechnung der € 150,00 mit den Aufwendungen für die Krankenversicherung wurde vom Finanzamt zurückgewiesen. Der Klage der Eheleute wurde stattgegeben; die Revision des beklagten Finanzamtes wurde vom BFH zurückgewiesen.

Der BFH wies darauf hin, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen sind und damit die Steuerlast schmälern. Allerdings könnten nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die auch tatsächlich entstanden sind. Bei Beitragsrückerstattungen müsse es von daher zu einer Verrechnung kommen. Das fragliche Bonusmodell mit einem Zuschuss von bis zu € 150,00 umfasse zwar Vorsorgemaßnahmen, die nicht Teil des Basisschutzes des Krankenversicherers sind, aber gleichfalls der Prävention dienen. Rechtsgrundlage der Erstattung sei § 65a SGB V. Vorliegend, so der BFH, sei der Steuerpflichtige durch die Bonuszahlung nicht von seinen Belastungen zur Krankenversicherung nicht entlastet worden und erfolgte auch keine Erstattung von Aufwendungen dazu. Vielmehr seien nur die zusätzlichen Gesundheitsaufwendungen des Steuerpflichtigen durch den Bonus reduziert worden. Der Umstand, dass auch die BKK die Zahlung als Erstattung von Beitrag angesehen habe, sei unerheblich. Es sei nicht entscheidend, ob durch das Bonusprogramm nach § 65a SGB V eine Entlastung des Beitragszahlers bezweckt sei, da in deren Folge auch die Aufwendungen aus der Basisversicherung verringert werden könnten. Offen könne bleiben, ob es sich hier um eine steuerfreie Leistung aus der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG oder um nicht steuerbare Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 7 EStG handele.


BFH, Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15 -