Ausgangsfall: Die Beklagte wurde
mittels Einwurf-Einschreiben von der Klägerin, einer GmbH, aufgefordert, einen
angeblich noch offenen Betrag von € 15.000,00 auf deren Stammkapital zu zahlen
und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG den
Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht. Da Zahlung nicht erfolgte, wurde der
Anteil der Beklagten kaduziert. Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten
die Kaduzierung für Unwirksam erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der
Klägerin war erfolgreich. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Widerklageantrag weiter.
Streitpunkt war, ob die
Kaduzierung nach § 21 Abs. 2 und 3 GmbHG deshalb unwirksam ist, da das
Schreiben der Beklagten nur als Einwurf-Einschreiben überlassen wurde, da sich
die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dies genüge nicht den Anforderungen
des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Danach hat die Mitteilung durch „eingeschriebenen
Brief“ erfolgen. Hintergrund der Fragestellung war hier nicht, ob es sich bei
dem Einwurf-Einschreiben an sich um einen „eingeschriebenen Brief“ handelt,
sondern, ob dies mit der Wortwahl in der aus dem Jahre 1892 gab es nur das
Übergabe-Einschreiben; das Einwurf-Einschreiben wurde 1997 eingeführt.
Vor diesem Hintergrund schließt
der BGH zutreffend aus, dass sich der historische Gesetzgeber Gedanken über
eine andere Form des Zugangs des Einschreibens als qua Übergabe gemacht habe.
Allerdings lasse sich daraus nicht der Ausschluss des Einwurf-Einschreibens als
Form des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG herleiten. Zwar habe das BVerwG mit einem
Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 7/00 – zu § 2 Abs. 1 VwZG entschieden, ein Einwurf-Einschreiben
sie nicht ausreichend; dies habe aber zum Hintergrund gehabt, dass in der Norm
ausdrücklich die Übergabe benannt sei. So läge es hier nicht. Zu beachten sei
auch, dass es auf die Zugangssicherung ankäme. Hier wäre auf § 130 BGB
abzustellen.
Diese Zugangssicherung sei aber
mit dem Einwurf-Einschreiben gewahrt. Die Sicherung des Zugangs sei so höher
als bei dem Übergabe-Einschreiben (Einschreiben-Rückschein), da bei diesem
lediglich eine Benachrichtigung über die Hinterlegung auf dem Postamt erfolgt,
wenn der Empfänger nicht angetroffen wird. Und es gäbe auch – auf Wunsch des Kunden –
eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs: Unmittelbar
vor dem Einwurf zieht der Postbote das „Peel-off-Label“
ab, das zur Identifizierung der Sendung dient und klebt es auf einen vorbereiteten
Auslieferungsbeleg. Auf diesem bestätigt er durch Datumsangabe und seine
Unterschrift die Zustellung. Bei Einhaltung des Verfahrens wäre der Schluss
gerechtfertigt, dass die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers
gelangte. Für den Absender spräche damit bei Vorlage von Einlieferungsschein
und Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür,
dass der Brief durch Einlegen in den Briefkasten dem Empfänger zugegangen ist.
Anmerkung: Der Entscheidung kommt auch außerhalb der Regelung
des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG grundsätzliche Bedeutung zu. Wurde bisher meist der
Zugangsnachweis negiert, wird er jetzt grundsätzlich anzunehmen sein, es sei
denn, der Empfänger widerlegt dies.
Die Negativbeweisführung dürfte
dem Empfänger schwer fallen. Im Hinblick aber auf die sich häufende
Fehlzustellung von Post, wie sie auch der Verfasser nahezu täglich bei der dem
eigenen Posteingang feststellt, erscheint ohnehin die Vereinfachung der
Zustellung mittels des Einwurfs in den Briefkasten mehr als fraglich, da
teilweise die Formulare dafür bereits vorbereitet mitgebracht werden, beim
Einwurf der Briefkasten, teilweise gar das Haus und der Empfänger, nicht
korrekt beachtet werden. Hier wird derjenige, der von solchen Vorgängen bei der
Postzustellung betroffen ist, dafür Sorge tragen müssen, dies künftighin genau
zu dokumentieren, um über die Unzuverlässigkeit der Zustellung den
Anscheinsbeweis eventuell erschüttern zu können. Ein probates Mittel der Dokumentation
der Fehlzustellung ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, info@bentza.de).
BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 -