Der Verfügungskläger hatte ein
Räumungsurteil gegen den Sohn des Verfügungsbeklagten erwirkt. In dem
Räumungsprozess wurde im Berufungsverfahren von dem beklagten Sohn und seine
Frau vortragen, dass der Verfügungsbeklagte auch auf dem Grundstück aufgenommen
worden wäre. Er ist dort seit dem 20.06.2015 gemeldet, wovon der Verfügungskläger
am 10.07.2015 erfuhr. Mit Urteil des Landgerichts vom 19.10.2015 wurde die Berufung
gegen das Räumungsurteil zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat bereits mit
einem Urteil vom 05.10.2015 auf Antrag des Verfügungsklägers den Verfügungsbeklagten auf Räumung und Herausgabe verurteilt. Es bejahte die
Zulässigkeit einer Entscheidung durch einstweilige Verfügung nach § 940a Abs. 2
ZPO mit der Begründung, der Verfügungskläger habe erst nach der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom Besitz des Verfügungsbeklagten
erfahren.
Die vom Berufungsbeklagten gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde vom Landgericht
zurückgewiesen.
Insbesondere sei der Verfügungsbeklagte
Dritter iSv. § 940a Abs. 2 ZPO. Dritter sei jeder, der nicht mit dem Mieter
identisch ist und mit dessen Willen oder dessen Duldung Besitz oder Mitbesitz
habe. Dies gelte auch für Ehe- und Lebenspartner sowie andere Familienangehörige,
soweit es sich nicht, wie bei minderjährigen Kindern, um Besitzdiener handele.
Ein Indiz für den Besitz sei hier die Anmeldung des Verfügungsbeklagten.
Nach Auffassung des Landgerichts
musste der Verfügungskläger auch nicht im Berufungsrechtszug betreffend der Räumungsklage
eine Klageerweiterung gegen den Verfügungsbeklagten vornehmen, da es für die Kenntnis
nach § 940a Abs. 2 ZPO nach seiner Ansicht auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ankommt. Die Kommentierung
würde bei dem Begriff „Schluss der mündlichen Verhandlung“ überwiegend nicht
auf die Frage der Instanz eingehen. Das
LG Berlin würde ein Abstellen auf die letzte mündliche Verhandlung in erster
Instanz nicht abstellen, während z.B. bei Schmidt-Futterer darauf abgestellt
würde.
Das LG Frankfurt/Oder schließt
sich der Auffassung von Schmidt-Futterer an. Es bezieht sich auf die
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/11894, S. 25,
rechte Spalte), wonach dem Vermieter das Instrument des § 940a Abs. 2 ZPO nur dann
an die Hand gegeben werden soll, wenn er mangels Kenntnis nicht schon das Hauptsacheverfahren
auf den Mitbesitzer erstrecken konnte. Diese Erstreckung wäre im
Berufungsverfahren nur im Wege der Parteierweiterung möglich, die dort nach §§
533, 263 ZPO weitgehenden Beschränklungen unterliege. So bedarf sie der Zustimmung des neuen Beklagten, die nur dann entbehrlich sei, wenn sie
rechtsmissbräuchlich sei. Damit läge, anders als vom LG Berlin angenommen, eine
von § 767 Abs. 2 ZPO abweichende Konstellation vor. Es wäre hier im Rahmen des
§ 940a Abs. 2 ZPO unangemessen, den Vermieter auf die ungewisse Möglichkeit der
Parteierweiterung zu verweisen, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des
Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ist.
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.04.2016 – 16 S 151/15 -