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Mittwoch, 14. Dezember 2016

Erbschaftssteuer: Keine Steuerbefreiung für Eigentumswohnung, die dann nicht selbst genutzt wird

Die Klägerin war nach der Erbausschlagung durch ihre Mutter alleinige Erbin ihres Vaters. Zum Erbe gehörte der ½ Miteigentumsanteil an einer Wohnung, die von ihrer Mutter (der auch ½ Miteigentumsanteil zusteht) bewohnt wird. Von der Klägerin wurde die Wohnung der Mutter zur alleinigen Nutzung (kostenfrei) überlassen; sie selbst übernachtet dort nur gelegentlich.


Die Klägerin begehrte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG. Das Finanzamt wies dies zurück. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Der BDG wies darauf hin, dass die Steuerbefreiung zur Vorrausetzung hat, dass die Immobilie vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder er aus zwingenden Gründen daran gehindert wurde  und der Erbe sie innerhalb der nächsten zehn Jahren selbst nutzt oder aus zwingenden  Gründen daran gehindert ist.  Der Erbe muss dort den Lebensmittelpunkt haben; dem käme es gleich, wenn er als Berufspendler verschiedene Wohnsitze habe, aber jedenfalls diesen zum Lebensmittelpunkt auswähle (man kann hier an haupt- und Nebenwohnsitz denken). Die (kostenfreie) Überlassung an einen Dritten käme dem nicht gleich, auch wenn die Überlassung an einen Angehörigen (hier der Mutter) erfolge.


BFH, Urteil vom 05.10.2016 – II R 32/15 -

Freitag, 29. April 2016

Steuerrecht: Sofort abziehbare Werbungskosten bei Aufwendungen für nachträglich entstandene Schäden an einem erworbenen Gebäude

Die Kläger warben eine vermietete Eigentumswohnung. Am 01.04.2007 gingen Nutzen und Lasten auf sie über. Im September 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos. Die Mieter hinterließen in der Wohnung Schäden (beschädigte Fliesen, eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmel an Wänden). Darüber hinaus Schäden auf Grund eines seit Monaten nicht gemeldeten Rohrbruchs im Badezimmer.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2008 machten die Kläger im Hinblick auf die vorgenannten Schäden sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen mit € 19.913,36 geltend. Nachdem das beklagte Finanzamt zunächst (unter Vorbehalt) so beschied, hat es im Änderungsbescheid einen anschaffungsnahen Aufwand angenommen, da die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. a EStG überschritten sei.

Der Einspruch wurde vom Finanzamt zurückgewiesen. Die Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.

Nach Ansicht des Finanzgerichts spräche in systematischer Hinsicht die Möglichkeit einer außerordentlichen Absetzung für Abnutzungen nach § 9 iVm. § 7 Abs. 4 EStG dagegen, Instandhaltungsaufwendungen für nachträgliche Schäden als nachträgliche Herstellungskosten zu erfassen. Der Aufwand einer außerordentlichen Abnutzung begründe noch keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG und eine Absetzung für außerordentliche technische Abnutzung komme auch im Rahmen einer Vermietung in Betracht, wenn die Mietsache wie hier in ihrer Substanz geschädigt wäre (BFH, Urteil vom 11.07.2000 – IX R 48/96 -). Diese Absetzung soll aber neben der Geltendmachung von Reparaturkosten nur möglich sein, wenn die Reparatur den Schaden nur teilweise behebt. Eine solche technische Absetzung wäre im Streitfall für die Kläger in Betracht gekommen. Die außerordentliche Absetzung für Abnutzung habe letztlich die gleiche Zielsetzung wie die Reparatur, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung hier der sofortige Abzug zuzulassen sei.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei nach dem Wortlaut zwing wörtlich auszulegen. Danach könne man dann, wenn der Schadenseintritt vor oder nach Erwerb streitig sei, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG anwenden, wenn Ermittlungen zu aufwendig wären. Da hier aber sogar unstreitig die Schäden erst nach Erwerb eintraten, verbietet sich hier bei der typisierenden Betrachtung die Annahme als anschaffungsnaher Aufwand.

Die Revision wurde zugelassen und ist bei dem BFH zum Az. IX R 6/16 anhängig.


FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – 11 K 4274/13 -