Montag, 30. September 2024

Verzögerung und Substantiierungsanforderung im selbständigen Beweisverfahren

Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens erließ das zuständige Landgericht (LG) am 22.01.2024 einen Beschluss, mit dessen Ziffer 1 sie den Antrag der Antragstellerin (AS), in Ansehung ihrer Einwendungen gegen dessen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen einen Ortstermin anzuordnen, zurückwies; es hatte statt dessen die Anhörung des Sachverständigen gem. §§ 492 Abs. 1 iVm. 411 Abs. 3 ZPO angeordnet. Die dagegen von der AS eingelegte sofortige Beschwerde sah das das Beschwerdegericht (OLG) als unstatthaft und damit unzulässig an. Es habe sich um eine verfahrensleitende Entscheidung und damit Zwischenentscheidung des LG nach §§ 492 Abs. 1m 411 Abs. 3 ZPO gehandelt, welche grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar sei. Nur wenn diese Zwischenentscheidung bleibend einen rechtlichen Nachteil der Partei zur Folge habe, der sich im weiteren Verfahren nicht oder nicht mehr vollständig beheben lassen würde, sei die Beschwerde zulässig. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Zudem sei der Antrag auf Anberaumung eines Ortstermins anstelle der Anhörung des Sachverständigen auch in der Sache nicht begründet, da es im Ermessen des Tatrichters läge, in welcher geeigneten Weise er seiner Pflicht zur Sachaufklärung nachkommen würde § 411 Abs. 3 ZPO; BGH, Urteil vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12 -). Das Landgericht habe überzeugend seine Ermessungserwägungen dargelegt, ohne dass Ermessensfehler erkennbar wären.

Statthaft sei die sofortige Beschwerde zu Ziffer 2 des Beschlusses, mit der das LG den Sachverständigen angewiesen hatte, Fenster (die Gegenstand des ursprünglichen Antrages waren) nunmehr doch nicht zu begutachten. Der Sache nach habe es sich hier um eine Entscheidung über die nicht vollständige Ausführung des ursprünglichen Beweisbeschlusses gehandelt, gegen den die sofortige Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 490 Abs. 1 ZPO statthaft sei. Hintergrund war, dass zunächst der Zugang zu der streitbefangenen Wohnung nicht zugänglich war, was in die Risikosphäre der AS falle. Auch könne ein Beweismittel nur benutzt werden, wann nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren nicht verzögere, wobei der Verzögerungsbegriff des § 296 ZPO gelte. Damit sei zu bedenken, ob durch zumutbare prozessleitende Maßnahmen eine Verzögerung noch aufgefangen werden könne. Alleine die abstrakte Überlegung des LG, die Beweisaufnahme sie bereits weit fortgeschritten, sei nicht ausreichend, von einer entsprechenden Beweisaufnahme abzusehen. Der Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen sei erst im April 2024, weshalb es geboten gewesen wäre darauf hinzuwirken, dass noch vor diesem Termin einen Ortstermin zum Fenster abhalten könne.

Ferner hatte es das LG unter Ziffer 3 des Beschlusses abgelehnt, eine sachverständige Begutachtung weiterer Wohnungen der AS durchzuführen. Dabei würde es sich um eine teilweise Zurückweisung des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens handeln, weshalb eine sofortige Beschwerde dagegen statthaft sei. Gleichwohl habe das LG zu Recht den Antrag der AS als unzulässig behandelt. Ein selbständiges Beweisverfahren sei nach § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO u.a. im Hinblick auf den Zustand einer Sache möglich. Allerdings dürften nicht pauschal Mängel an einem Bauteil eines Gebäudes behauptet werden. Auch nach der sogen. Symptomtheorie genüge es nicht, ohne jegliche Qualifizierung von Mängeln der Sache zu sprechen. Ein Ausforschungsbeweis im Sinne einer erstmaligen Bestandsaufnahme sei im selbständigen Beweisverfahren nicht zu erheben. Den, wenn auch minimalen Anforderungen an die Substantiierung im selbständigen Beweisverfahren nach § 487 Nr. 2 ZPO würde dann nicht genügt, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstelle, ohne diese zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - VI ZB 11/15 -). Auch in der Beschwerdeschrift habe die AS lediglich die Individualisierung der Wohnungen vorgenommen, aber keine näheren Angaben zu den angeblichen Mängeln der Fenster in der Wohnung gemacht.

Hansetisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 15/24 -

Freitag, 27. September 2024

Verletzung rechtlichen Gehörs: Urteilsgrundlage Kenntnisse des Gerichts aus einem Vorprozess

Die Beklagten hatten von der Klägerin Räume zum Betrieb eines Shisha-Cafés angemietet (Mietvertrag vom 06.09.2018). Die Beklagten erklärten am 10.09.2018 nach Abschluss des Mietvertrages mit anwaltlichen Schreiben die Anfechtung des Mietvertrags. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 24.10.2018 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Schlüssel auf; zu einer Schlüsselrückgabe kam es nicht. Mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 20.04.2020 stellte dieses fest, dass die Anfechtung des Mietvertrages durch die Beklagten wegen arglistiger Täuschung wirksam gewesen sei.

Mit ihrer Klage in 2021 forderte die Klägerin die Zahlung eines Betrages, der der Miete für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2019 entsprach. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht erhob im Rahmen der von der Klägerin eingelegten Berufung Beweis zu der beklagtenseits behaupteten versuchten Schlüsselübergabe und wies sodann die Berufung zurück. Dagegen legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein, mit der sie die Zulassung der Revision begehrte.

Der BGH beschloss nach § 544 Abs. 9 ZPO die Revision zuzulassen und hob gleichzeitig die Aufhebung des Urteils des OLG und Zurückverweisung des Rechtstreits an das OLG. Nach § 544 Abs. 9 ZPO kann der BGH verfahren, wenn das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise verletzt hat.

Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs nahm der BGH an:

Das OLG habe zwar festgesellt, dass die Beklagten mir ihrer Rückgebeverpflichtung in Verzug gekommen seien, da sie die Schlüssel nicht zurückgegeben hätten. Auch könne ein verzugsbedingter kausaler Schaden der Klägerin dadurch entstanden sein, da sie als Zwischenmieterin weiter zur Zahlung der Miete an die Vermieterin verpflichtet gewesen sei. Aber die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme endgültig in einem Telefonat mit dem Zeugen F. die die angebotene Rückgabe der Schlüssel abgelehnt. Der Zeuge F. habe auch als vertretungsberechtigt für die Klägerin angesehen werden können (wenn er auch nicht Geschäftsführer gewesen sei), da er der maßgebliche Gesprächspartner auf Seiten der Klägerin gewesen sei, wie sich aus dem Vorprozess ergebe.

Art. 103 Abs. 1 GG gewähre den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten müssten, im Prozess zu Wort zu kommen und das nur die Tatsachen und Beweismittel verwertet werden. zu denen auch Stellung bezogen werden könne. Indem das OLG unter Bezugnahme auf den Vorprozess feststellte, der Zeuge F. sei maßgeblicher Ansprechpartner auf Seiten der Klägerin, ohne der Klägerin zuvor die Möglichkeit im anhängenden Verfahren zu geben, dazu Stellung zu nehmen, sei dieses Recht verletzt worden. So seien hier im Verfahren weder das im Vorprozess ergangene Urteil noch andere Schriftstücke aus diesem Verfahren vorgelegt worden, noch sei die Beiziehung der Akte des Vorprozesses angeregt oder beantragt worden. Selbst wenn es sich um eine gerichtskundige Tatsache gehandelt haben sollte, dürfe ein Gericht wegen Art. 103 Abs. 1 GG diese Tatsache nicht seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2020 - 2 BvR 1605/26 -).

Für die prozessuale Folge der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung ist neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch erforderlich, dass das Urteil darauf beruht. Dies bejahte der BGH, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Vermeidung dieses Verstoßes ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verzugs gem. §§ 280 Abs. 1 und 2m 286 BGB bejaht und der Klage damit stattgegeben worden wäre.

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - XII ZR 36/23 -

Mittwoch, 25. September 2024

eGbR : Muss der/ein Gesellschaftszweck bei der Registeranmeldung angegeben werden ?

Muss der oder ein Gesellschaftszweck bei der Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregisterangegeben werden ? Das Registergericht bejahte dies und erließ ein entsprechende Zwischenverfügung, da die Beteiligten lediglich den Namen der Gesellschaft, den Sitz, die inländische Geschäftsanschrift, die Gesellschafter mit Geburtsdaten und Wohnorten, die jeweilige Vertretungsbefugnis und die Versicherung, dass die Gesellschaft noch nicht im Handels- oder Partnerschaftsregister angemeldet sei, bei der Anmeldung angaben. Die dagegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

Ein Erfordernis zur Angabe des Gesellschaftszwecks als Voraussetzung der Eintragung der GbR als eGbR in das Gesellschaftsregister bestünde nicht. Weder ergäbe sich die Notwendigkeit aus dem Wortlaut der normierten Voraussetzungen noch aus deren Entstehungsgeschichte, und auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG rechtfertige es nicht, die Eintragung von dieser Mitteilung abhängig zu machen.

Die Voraussetzungen der Eintragung regele § 707 BGB. In § 707 Abs. 2 seien die Angaben, die die Anmeldung enthalten müsse, festgestellt, weitere Bestimmungen seien in § 3 GesRV enthalten. In § 3 Abs. 1 S. 1 GesRV sei normiert, dass in der Anmeldung zum Gesellschaftsregister auch der Gesellschaftszweck angegeben werden soll, soweit er sich nicht aus dem Namen der GbR ergäbe. Bei der GesRV handele es sich um eine Verordnung auf der Grundlage des § 387 Abs. 2 S. 1 FamFG.

Das OLG verweist darauf, dass es sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GesRV um eine Sollbestimmung handelt. Dadurch würde zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft abhängig gemacht werden könne (BR-Drs. 560/22, S. 15). Der Wortlaut spreche mithin gegen eine Pflichtangabe.

Ziel sei es gewesen, ein öffentliches Register zur Beseitigung bekannter Publizitätsdefizite der GbR – vor allem in Hinblick auf Identität der Gesellschaft, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Gesellschafter – einzurichten. Die Eintragung sie freiwillig (Anm.: allerdings für Änderungen im Grundbuch zwingend erforderlich) und nicht konstitutiv, was besage, dass jede Außengesellschaft unabhängig von ihrer Registrierung rechtsfähig sei. Die Registrierung biete den Vorteil der „Subjektpublizität“, mithin der sicheren Nachweisbarkeit von Existenz, Gesellschaftern und Vertretungsverhältnissen, was die Möglichkeit schaffe, durch Transparenz ein erhöhtes Vertrauen der Geschäftspartner zu erreichen. Weitere Anreize zur Registrierung seien dadurch geschaffen worden, dass der Erwerb und die Veräußerung registrierter Rechte, insbesondere von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen an registrierten Gesellschaften, der eingetragenen GbR vorbehalten sei. Die Registeranmeldung gem. § 707 Abs. 2 BGB sei den bei der Handelsregisteranmeldung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorgaben des § 106 Abs. 2 HGB nachgebildet (Begründung Regierungsentwurf, BT-Drs. 19/27635, S. 129). Die einzutragenden Tatsachen seien wie bei den Personengesellschaften auf die Umstände beschränkt, die für die Existenz, Vertretungs- und Haftungsverhältnisse der Gesellschaft von bedeutender Rolle seien, weshalb insbesondere der Gesellschaftszweck nicht eingetragen werden müsse (BT-Drs. 19, 27635, S. 129). Die Aufzählungen in § 707 Abs. 2 BGB seien ebenso zwingend wie abschließend, es gelte der Grundsatz des Spiegelbilds zwischen Anmeldungs- und Eintragungsinhalt.

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 GesRV ergäbe sich nichts anderes. Diese Norm sei § 24 Abs. 4 HRV nachgebildet worden, wonach das Registergericht im Rahmen des Anmelde- und Eintragungsverfahrens darauf hinwirken soll, dass die Angabe des Unternehmensgegenstandes erfolgt, ergäbe sich dieser nicht aus der Firma (also dem Namen der Gesellschaft) selbst. Nachem allerdings § 34 HRV a.F. durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 entfallen sei, würde das Erfordernis bei Personenhandelsgesellschaften für weitgehend obsolet angesehen; § 24 Abs. 4 HRV habe seinen Sinn weitgehend verloren. Damit könne die Angabe des Gesellschaftsgegenstandes auch nicht als Eintragungsvoraussetzungen angenommen werden.

Der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG,  rechtfertige ohne besondere Umstände nicht das Verlangen zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung in das Register. Zwar schränke § 3 GesVR die Pflicht zur Amtsermittlung nicht ein. EEs könne aus Sicht des Registergerichts geboten sein, weitere Ermittlungen anzustellen, um den Rechtsverkehr vor Missbräuchen oder gesetzeswidrigen Verwendungen der Gesellschaftsform der GbR zu schützen. Das Prüfungsrecht bestünde aber nicht voraussetzungslos. Das Registergericht habe die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtlage entsprechen. Bei deklaratorischen Eintragungen bestünde die Amtsermittlungspflicht nach §§ 26, 382 FamFG aber nur, wenn die formalen Mindestanforderungen für die Eintragung nicht erfüllt seien oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestünden. Eine lediglich allgemeine Möglichkeit eines Missbrauchs reiche nicht aus, um jenseits der gesetzlich für die Anmeldung normierten Pflichtangaben ein Prüfungsrecht auszulösen. Im Falle der deklaratorischen Eintragung sei das Registergericht daher grundsätzlich der Prüfung enthoben, ob die angemeldete Tatsache richtig sei. Nur bei begründeten Zweifeln, dass die ordnungsgemäße Anmeldung richtig ist, sei das Registergericht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts gem. § 26 FamFG berechtigt und verpflichtet.

Ein sich regelmäßig aus dem Gegenstand der Gesellschaft ergebendes konstituierendes Merkmal bestehe grundsätzlich bei zweckoffenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht. Dies unterscheide sie von den Personenhandelsgesellschaften, bei denen der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein müsse, was wiederum konstitutives Merkmal dieser Gesellschaftsform sei und damit Voraussetzung die eine Eintragung in das Handelsregister (BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 2/23 -).

Die in der Zwischenverfügung benannten Gründe für die Prüfung des Gegenstandes der Gesellschaft (so auf etwaige Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit oder spezialgesetzliche Verbotstatbestände) seien lediglich allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen seien weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit aber entsprach das Ersuchen nach den vom OLG dargelegten Grundsätzen nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb die Zwischenverfügung keinen Bestand haben konnte.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2024 - 14 W 52/24 - (Wx)

Sonntag, 22. September 2024

Reparaturanspruch bei Defekt des nicht mitvermieteten Geschirrspülers

Die Klägerin mietete von der Beklagten eine Wohnung an, in der sich u.a. auch in der vorhandenen Einbauküche ein Geschirrspüler befand. Im Mietvertrag war (als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB [AGB], also nicht individuell vereinbart) eine Klausel aufgenommen, dass die technischen Geräte der Einbauküche „als nicht mitvermietet [gelten]“ (§ 2 Z. 2 Abs. 5 AVB).  Der Klage auf Instandhaltung durch die Beklagte wurde stattgegeben, die dagegen eingelegte Berufung sah das Landgericht in einem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO als offensichtlich unbegründet an.

Der Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den defekten Geschirrspüler zu reparieren oder auszutauschen. Er sei zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in der Wohnung vorhanden und funktionstüchtig gewesen, weshalb dies den vertraglich geschuldeten Zustand entspräche (BGH, Urteil vom 10.05.2006 - XII ZR 23/04 -). Dem würde auch die Klausel in § 2 Z. 2 Abs. 5 AVB nicht entgegenstehen.

Nach dem Wortlaut der Klausel würde diese keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Das verwandte Wort „gelten“ erweise sich als eine Einschränkung. Unklar bliebe, welche Rechtsfolgen sich aus der Klausel „als nicht als mietvermietet [gelten]“ ergeben sollen.

Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen fände die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen würden.  Eine Unklarheit läge vor, wenn zwei oder mehr mögliche Bedeutungen in Betracht kämen, wobei bei der Auslegung nur theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende und bei dem fraglichen Geschäft typischerweise nicht ernstlich in Betracht kommende Auslegungen nicht zu berücksichtigen seien (BGH, Urteil vom 05.05.2022 – VII ZR 176/20 -).

Neben der Möglichkeit, dass sich die Beklagte von einer Instandsetzungspflicht freizeichnen wollte, wäre auch dankbar, dass für die benannten Gegenstände neben dem Grundmietzins kein gesonderter Mietzins geschuldet würde, dem Mieter aber die Gewährleistungsrechte nach §§ 535 ff BGB verbleiben sollten. Beide Auslegungsergebnisse seien vertretbar. Da es nicht darauf ankomme, ob die Auslegung  richtig sei, reiche dies zur Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB und zur Auslegung im Wege der sogenannten kundenfreundlichsten Auslegung aus (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - VII ZR 171/15 -).

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

Anmerkung: In vielen Mietverträgen lässt sich die Klausel finden, dass für namentlich benannte technische Geräte kein gesonderter Mietzins zu entrichten sei und im Falle eines Defekts der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Reparatur oder Austausch habe.

LG Berlin II, Hinweisbeschluss vom 30.06.2024 - 67 S 144/24 -

Freitag, 20. September 2024

Google und der Rechtsstaat: Die Firma im Handelsregister

Gestern habe ich unter dem Titel „Internet-Domain als Firmenname“ einen Beschluss des Kammergericht Berlin vom 13.05.2024 - 22 W 16/14 - dargelegt und im Wortlaut wiedergeben. Das Kammergericht vertritt danach (zutreffend) die Auffassung, dass der Firmenname (§ 18 HGB) nicht nur aus der Internet-Domain bestehen kann, da die Top-Level-Domain keine Unterscheidungskraft habe. Letztlich käme es mithin auf dem Bestandteil der Internet Domain vor der Top-Level-Domain an; handelt es sich dabei auch nur um einen Allerweltsnamen oder -begriff ohne Unterscheidungsmerkmal, kann die Internet-Domain nicht Formenname sein.

 

Was daran – so Goggle – störende „sensible Inhalte“ sein sollen, die die Vorschaltung einer Warnung rechtfertigen,  wird sicherlich ewig das Geheimnis dieses Internetriesen bleiben – der von Recht und Rechtssaat nicht viel weiß und wohl auch nicht viel versteht. Von Meinungsfreiheit scheint Google nichts zu halten: Kamm doch der Warnhinweis im Hinblick auf eine angebliche „Meldung“ bereits Sekunden nach der Einstellung.

 

Der Artikel kann ohne Warnung auf https://www.rechtsprechung-niehus.de/rechtsprechung/gesellschaftsrecht/firmierung-unter-einer-internet-domain/ gelesen werden.


Sonntag, 15. September 2024

Kaskoentschädigung für Oldtimer – Höchstentschädigungsklausel

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen Oldtimer (mit einem Marktwert von € 36.450,00) abgeschlossen, der bei einem Brand in einer Tiefgarage erheblich beschädigt wurde (Totalschaden). Nach einem durch die Beklagte eingeholten Sachverständigengutachten hatte der Oldtimer einen Wiederbeschaffungswert von € 40.095,00.; im Rahmen eines vom Kläger durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens soll sich nach dem dortigen Sachverständigengutachten der Wiederbeschaffungswert auf € 48.900,00 belaufen haben. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Differenz.

Dem Versicherungsverhältnis lagen u.a. die AKB und Sonderbedingungen Oldtimer zugrunde. Im Hinblick darauf wies das Landgericht die Klage ab. Die Beklagte habe bereits die zu zahlende Höchstentschädigung nach den Versicherungsbedingungen ausgeglichen. In den Sonderbedingungen Oldtimer sei unter Ziffer 2. ausgeführt:

„(1) Der Versicherer ersetzt in der Fahrzeugversicherung abweichend von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 AKB einen Schaden bis zur Höhe des Marktwerts des Fahrzeugs und seiner Teile am Tag des Schadens.

(2) Die Höchstentschädigung in der Fahrzeugversicherung ist abweichend von § 13 Abs. 3 AKB durch den bei Vertragsschluss vereinbarten Marktwert des Fahrzeugs begrenzt (Versicherungssumme).

(3) Ist der Marktwert zum Schadenszeitpunkt infolge Wertsteigerung höher als die vereinbarte Versicherungssumme, beträgt die Höchstentschädigung bis zu 110 % der vereinbarten Versicherungssumme (beitragsfreie Vorsorgeversicherung)“.

Grundsätzlich sei danach für die zu zahlende Entschädigung der Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadens zugrunde zu legen. Diese habe sich nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auf € 48.900,00 belaufen (Wiederbeschaffungswert). Allerdings schränke Z. 2 Abs. 2 der Sonderbedingungen den Wiederbeschaffungswert durch Verweis auf eine Höchstentschädigung ein, die sich an dem Marktwert des Fahrzeugs ausrichte, der zwischen den Parteien (hier mit € 36.450,00) vereinbart worden sei. Nach Ziffer 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen belaufe sich die Höchstentschädigung bis zu 110% des als Versicherungswert angenommenen Marktwertes.

Bei einem Marktwert von € 36.450,00 beträgt damit der Versicherungswert maximal € 40.095,00. Das Landgericht konstatierte, dass unabhängig davon, ob der Wert aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten oder aus dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt würde, es zwar zu einer Wertsteigerung des Oldtimers gekommen sei, die nach Z. 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen zu berücksichtigen sei, deren Berücksichtigungsfähigkeit allerdings auf 10% über dem vereinbarten Marktwert begrenzt worden sei.

Damit aber habe die Beklagte mit Zahlung von € 40.095,00 die versicherungsvertraglich vereinbarte Leistung erbracht. Es sei eindeutig, dass nach den Versicherungsbedingungen der Wiederbeschaffungswert bzw. vereinbarte Marktwert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zugrunde zu legen sei. Bei Wertsteigerungen habe der Versicherungsnehmer darauf zu achten, den Versicherungswert regelmäßig dem gestiegenen Marktpreis anzupassen.

LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024 - 2 O 230/23 -

Freitag, 13. September 2024

Privatgutachterkosten (auch) für Versicherer notwendige Prozesskosten

Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, machte im Rahmen der Kostenfestsetzung nach Abschluss des streitigen Verfahrens auch von ihr aufgewandte Kosten für ein von eingeholtes privates Sachverständigengutachten geltend. Dem wurde vom Gericht entsprochen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Klägerseite, soweit es diese Kosten betraf, sofortige Beschwerde ein, die vom OLG als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Das OLG stelle zutreffend darauf ab, ob die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen für die Versicherungsgesellschaft zur (hier) Rechtverteidigung notwendig war, § 91 Abs. 2 ZPO. Dabei berücksichtigte das OLG den Umstand, dass die Beauftragung des medizinischen Sachverständigen durch die Beklagte nah Klageerhebung eggen sie im Februar 2016 erst im Juni 2018 erfolgt sei, nachdem ein für sie negatives gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten vorgelegen habe.

Dabei stellte das OLG auf die Rechtsprechung des BGH ab, derzufolge darauf abzustellen sei, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante betrachtet als sachdienlich angesehen hätte, wobei dies insbesondere bejaht würde, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung eines Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage wäre und mithin – liegt wie hier ein negatives Gerichtssachverständigengutachten vor – dieses selbst nicht zu erschüttern vermag (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11 -). Vorliegend habe auch von einem größeren Versicherungsunternehmen nicht erwartet werden können, dass insoweit interne Sachkunde vorgehalten würde (es ging um Fragestellungen im Zusammenhang mit der Schädigung des Sehnervs); der BGH hatte diesbezüglich zu einem Versicherungskonzern entschieden.  

Die Beklagte habe die schriftliche Stellungnahme des privaten Sachverständigen zur Akte gereicht und zur Grundlage ihrer Stellungnahme gemacht. Ob das Gutachten schließlich Eingang in das Urteil findet oder nicht, sich also positiv für die Partei auswirkt oder nicht, sei nicht entscheidend.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger den Stundensatz des privaten Sachverständigen bei der Festsetzung berücksichtigte. Für den privaten Sachverständigen seien nicht die Stundensätze nach dem JVEG maßgeblich, welches auch nicht entsprechend angewandt werden könne. (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZB 74/06 -). Lediglich bei einer erheblichen Abweichung sei eine besondere Darlegung der Notwendigkeit von Gebühren in dieser Höhe erforderlich (BGH aaO.), was hier nicht vorläge.

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024 - I-17 W 42/24 -

Montag, 9. September 2024

Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungsaufwand

Unstreitig war, dass der Klägerin ein Restwerklohn der in Höhe von € 13.170,83 zustand. Die Beklagten machten allerdings von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch (§ 641 Abs. 3 BGB), weshalb das OLG eine Verurteilung zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen eine benannte Mängelbeseitigung (Dusche im Kinderbad) tenorierte.

Zwischen den Parteien eines Bauwerkvertrages war streitig, ob die Dusche im Kinderbad im Hinblick auf die geschuldete Breite einen Mangel aufwies. Diese hätte nach einem Sachverständigengutachten ein Rohbaumaß von 90cm haben müssen, welches durch Bekleidungen von Putzen, Klebern und Fliegenbelägen auf eine lichte Breite von 87cm reduziert gewesen wäre. Diese geschuldete Breite sei bei tatsächlich erreichten 79,4 cm nicht gegeben. Mit einer Abweichung von ca. 10% stelle sich diese als so erheblich dar, dass man nicht mehr von bauüblichen Toleranzen sprechen könne. Zudem sei die Breite einer Dusche von erheblicher Bedeutung für die Benutzung, wenn sie – wie hier – in einer Nische läge. Da dieser Mangel bei Abnahme gerügt worden sei und Abhilfe unter Fristsetzung verlangt worden sei, lägen die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch vor, §§ 640 Abs. 3, 634 Nr. 1,  635 Abs. 1 BGB.

Der Sachverständige habe die Kosten der Mängelbeseitigung mit € 7.500,00 netto beziffert. Dies sei auch im Hinblick auf das Interesse der Beklagten an der besseren Nutzbarkeit auch noch unverhältnismäßig iSv. § 635 Abs. 3 BGB. Das doppelte dieser Kosten (€ 15.200,00) könne als Zurückbehaltungsrecht der Klageforderung entgegengehalten werden.

Ein weiteres beklagtenseits geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht wurde aber vom OLG negiert. Zwar weise der Dachdrempel im Mittel nur eine Höhe von 1,79m (verbunden mit einer reduzierten Wohnfläche von 1,26qm) auf und auch im Übrigen sei die Nutzbarkeit dadurch beeinträchtigt, dass die Räume zur Wand hin niedriger seien. Auch dies stelle einen Mangel dar, der ebenfalls bei Abnahme gerügt worden sei und für den unter Fristsetzung Abhilfe gefordert worden sei. Nach Ansicht des OLG greife hier aber der Unverhältnismäßigkeitseinwand der Klägerin nach § 635 Abs. 3 BGB: Das OLG stellte darauf ab, ob ein nach den Umständen objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer Mangelfreiheit einem ganz erheblichen und vergleichsweise unangemessenen Kostenaufwand gegenüberstünde. Dabei sei zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß ein Verschulden bei ihm vorläge. Das Verlangen einer Vertragserfüllung ohne Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand könne sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen (BGH, Urteil vom 06.12.2011 - VII ZR 241/00 -).

Vorliegend würde der erforderliche Sanierungsaufwand zur Herstellung des vertragsgerechten Zustandes (Drempelhöhe) netto € 264.000 (brutto € 314.160,00) betragen. Hinzu kämen noch Kosten zur Einlagerung und zum Wiederaufbau von Möbeln und Kosten für Ersatzwohnraum für die Bauzeit (was dann insgesamt brutto € 331,760,00 ergäbe. Der Preis für die Errichtung des Einfamilienhauses ehedem (2019) habe bei € 358.550,00 gelegen. Bereinigt um die Baukostensteigerungen seither (ca. 25%) verblieben immer noch statt € 314.160,00 zumindest Kosten von 234.620,00 zuzüglich der weiteren Kosten (insgesamt dann € 253.220,00).

Je erheblicher der Mangels ei, umso geringer sei die Bedeutung der Kosten.

Vorliegend sah das OLG zwar eine „gewisse Höheneinschränkung“ durch den niedrigeren Drempel, doch könne dort die Dusche „ohne Neigung des Kopfes“ (mit Ausnahme bei mittigen Durchschreiten der Öffnung) betreten werden, lege man die Durchschnittsbreite einer erwachsenen Person zugrunde (625mm). Damit läge nur eine geringe Komforteinschränkung bei der Nutzung der Dusche vor. Ebenso würde sich die um 1,26qm reduzierte Wohnfläche und eine Nutzungseinschränkung dadurch, dass eine größere Person nicht ganz so nahe an die Außenwand treten könne, im Ergebnis nicht als so erheblich darstellen, dass die genannten Kosten der Mängelbeseitigung hierzu nicht außer Verhältnis stehen würden. Dabei stellte das OLG darauf ab, dass die Flächen unter der Schräge zum Abstellen von Gegenständen, für Möbel und zum Sitzen oder Liegen nahezu ohne Einschränkung verwandt werden könnten. Zudem sei in Ansehung eines Ausgangsfehlers des Architekten ein Verschulden der Klägerin als nur gering anzusehen. Hinzu käme weiterhin, dass durch eine Planänderung teilweise Abhilfe geschaffen worden sei, worin zwar kein Verzicht auf weitere Mängelrechte gesehen werden könne, was aber dazu führen würde, dass ein Bestehen auf der vollständigen Vertragserfüllung mit den damit verbundenen Kosten und bei Berücksichtigung aller Umstände als unverhältnismäßig anzusehenden Kosten  treuwidrig wäre.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 63/22 -

Freitag, 6. September 2024

Einberufung der Gesellschafterversammlung einer PartG mbB durch Nichtberechtigten

Der PartG mbB (Partnerschaftsgesellschaft bestehend aus Rechtsanwälten) gehörten neben dem Kläger die Beklagten zu 1 und 4, zeitweise auch die Beklagten zu 2 und 3 als Partner an. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Partnerversammlung vom Managing Partner einzuberufen. Der Beklagte zu 4 berief zu einer Partnerversammlung ein, deren Tagesordnung den Ausschluss des Klägers vorsah. Der Ausschlussbeschluss wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 4 in Abwesenheit des Klägers gefasst. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses. Die Klage wurde ebenso wie die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Auf die vom BGH zugelassene Revision wurde das Urteil aufgehoben und der Rechtstreit an das Berufungsgericht (OLG Frankfurt) zurückverwiesen.

In der Partnerschaftsgesellschaft würden die zum Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Behandlung von Beschlussmängeln gelten (BGH, Urteil vom 19.04.2013 - II ZR 3/12 -). Die Einberufung durch einen Unbefugten würde bei der Personengesellschaft zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führen (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - II ZR 250/12 -). Diese Rechtsfolge habe das OLG hier mit der Begründung nicht angenommen, da weder dargetan noch ersichtlich wäre, dass bei Ladung durch den Managing Partner der Beschlussinhalt ein anderer gewesen wäre. Dem wollte der BGH nicht folgen.

Die Rechtsprechung vor der Reform durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (vom 10.08.2021, in Kraft seit dem 01.01.2024) habe eine Nichtigkeit wegen Fehlern bei der Form, Frist und Inhalt einer Einberufung bei Verletzung des Dispositionsschutzes ausgeschlossen, wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Zustandekommen des Beschlusses durch den Fehler nicht beeinflusst sei. Diese Rechtsprechung sei aber nicht auf die Einberufung durch einen Unbefugten übertragbar. Dessen Einberufung würde nach der ständigen Rechtsprechung rechtsformübergreifend stets die Unwirksamkeit der Einladung und damit die Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge haben (BGH, Urteil vom 16.12.1953 - II ZR 167/52 -). In diesen Fällen läge nicht ein bloßer Formmangel vor, vielmehr fehle ein Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung, weshalb die Ladung durch einen Unbefugten einer Nichtladung gleichkäme. Die Beachtung der Ladungsbefugnis diene der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschaftsrechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Willensbildung der Gesellschaft; auf die Ladung eine Unbefugten müsse er nicht reagieren.

Dass es sich vorliegend um eine personalistisch geprägte Gesellschaft handelte, sah der BGH in Ansehung des Gewichts der drohenden Rechtsbeeinträchtigung nicht als Grund für eine Abweichung von diesen Grundsätzen an. Insoweit verwies der BGH auch auf die Aktiengesellschaften und die GmbH (bei der nach ständiger Rechtsprechung aktienrechtliche Grundsätze übertragen würden), bei denen die Nichtigkeit der Beschlüsse auf einer von einem Unbefugten geladenen Gesellschafterversammlung in § 241 Nr.1, § 121 Abs. 2 AktG ihren Niederschlag gefunden hätten, unabhängig davon, ob es sich um einen kleinen oder großen Gesellschafterkreis handele.     

Da sich der Kläger darauf berufen habe, dass der Beklagte zu 4 nicht Managing Partner gewesen sei, das Berufungsgericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hatte (fehlerhaft davon ausgehend, dass es hier darauf nicht ankommen würde), war das Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurück zu verweisen.

BGH, Urteil vom 16.07.2024 - II ZR 100/23 -

Montag, 2. September 2024

Zahlung des Haftpflichtversicherers an nichtberechtigten Fahrzeugführer/-halter

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Leasinggesellschaft. Am 07.05.2021 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem das bei der beklagten Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) und der nach Angaben der Klägerin von ihr verleaste BMW beteiligt waren. Zunächst wurden nach nah dem Verkehrsunfall über eine Anwaltskanzlei für eine Z. GmbH Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des BMW gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die von der Beklagten reguliert wurden. Sodann machte die Klägerin Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend gemacht, sie sei Eigentümerin des BMW und es habe mit der Z GmbH ein Leasingvertrag bestanden.  geltend, die von der Beklagten zurückgewiesen wurden. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die beklagte bejahrt und der im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung war, ob die Beklagte mit befreiender Wirkung an die Z. GmbH zahlen konnte. Unter Verweis auf § 851 BGB wurde dies vom Berufungsgericht bejaht. Danach könne ein Deliktsschuldner mit befreiender Wirkung an den Besitzer einer beweglichen Sache Ersatz leisten, wenn er ihn gutgläubig für den Eigentümer halte. Nach § 851 BGB würde die Redlichkeit des Ersatzleistenden Schädigers vermutet, weshalb die Beweislast für dessen Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Leistung den wahren Eigentümer bzw. Inhaber eines dinglichen Rechts treffe, der den Schädiger seinerseits ein zweites Mail in Anspruch nehme und gegen den sich der Schädiger nach §§ 361, 851 BGB verteidige (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.05.2011 - 4 U 261/10 -).

Die Z. GmbH sei als Leasingnehmer (und damit nicht Eigentümerin) eine Nichtberechtigte. Sie habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls allerdings in ihrem Besitz gehabt. Entsprechend der Wertung in § 1006 Abs. 3 BGB gelte § 851 BGB sowohl für den unmittelbaren wie auch den mittelbaren Besitz (OLG Saarbrücken aaO.), weshalb es vorliegend ohne Bedeutung sei, dass die Z. GmbH als Leasingnehmerin im Zeitpunkt des Schadensereignisses infolge des unmittelbaren Besitzes des faktischen Fahrzeughalters C. nur mittelbare Besitzerin gewesen sei. Auch wenn im Leasingvertrag die „Z. GmbH i.G. stand, habe der Senat infolge der gleichen Anschrift und Firmierung keine Zweifel, dass eine Identität vorläge. Auch auf Haftpflichtschäden nach §§ 7, 18 StVG ei § 851 BGB anzuwenden (OLG Saarbrücken aaO.).

Für eine Bösgläubigkeit der Beklagten iSv. § 851 BGB sei der gleiche Maßstab wie für § 932 Abs. 2 BGB anzulegen. Der Ausschluss der befreienden Wirkung greife also bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Grobe Fahrlässig in Bezug auf die Kenntnis des Rechts des Dritten läge vor, wenn der Ersatzpflichtige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 13.04.1994 - II ZR 196/93 -). Der gute Glaube des Ersatzpflichtigen müsse zum Zeitpunkt der Leistung vorliegen, spätere Erkenntnisse seien unschädlich.  

Unstreitig kannte die Beklagte zum Zeitpunkt der Leistung die Eigentümerstellung der Klägerin nicht. Die Klägerin habe auch nicht den Nachweis geführt, dass ihr das Eigentum der Klägerin infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei.

Eine grobe Fahrlässigkeit wegen einer nicht verlangten Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II und einer unterbliebenen Einsichtnahme in die Ermittlungsakte negierte das Berufungsgericht. Der Vorgang sei nicht vergleichbar demjenigen bei einem gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs. Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen würde die von § 851 BGB intendierte zügige Schadensabwicklung verzögert, würde der Haftpflichtversicherer zunächst einen Eigentumsnachweis des Geschädigten fordern. Auch der Umstand, dass in der heutigen Wirtschaftspraxis die Aufspaltung von Nutzungs- und Eigentumsrecht eher der Regalfall sei, dürfe grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Besitzers nicht pauschal bejaht werden, wenn ohne Vergewisserung zur Eigentumslage gezahlt würde und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass es sich bei dem Unfallwagen um Vorbehaltsware oder ein Leasingfahrzeug handele (OLG Saarbrücken aaO.).

Die Formulierung in dem anwaltlichen Anspruchsschreiben zu dem „Pkw des Mandanten“ deute nach dem üblichen Sprachgebrauch auf eine Eigentümerstellung hin, weshalb auch aus dieser Formulierung nicht grob fahrlässig ein fehlendes Eigentum nicht erkannt worden sei. Zu der Formulierung und das Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch verweist das Berufungsgericht auf eine Entscheidung des KG Berlin vom 04.03.1976 - 22 U 1946/ 75 – (wonach dort zusätzlich vom Halter gesprochen wurde) und eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.03.1992 - 1 U 70/91 – hin (nach der allerdings der Anspruchsteller auch als Eigentümer bezeichnet worden sei). Anmerkung: Das Berufungsgericht weist zutreffend an anderer Stelle auf die heutige Wirtschaftspraxis hin, nach der zunehmend Nutzungsrecht und Eigentum an einem Kfz auseinanderfallen, was zum Zeitpunkt der von ihm benannten Entscheidungen in diesem Umfang noch nicht der Fall war. Da der „allgemeine Sprachgebrauch“ einer tatsächlichen Rechtslage häufig nicht gerecht wird, man zudem von einem Anwalt verlangen sollte, sich rechtlich klar auszudrücken, erscheint es bedenklich, jedenfalls und konkrete Nachfrage zum Eigentum und einer Bejahung durch die anwaltlich vertretene Anspruchstellerseite eine grobe Fahrlässigkeit zu negieren, da an sich einsichtig ist, dass eine Termins wie „Pkw meines Mandanten“ auch bewusst verwandt worden sein könnte, um gerade die fehlerhafte Behauptung von Eigentum zu vermeiden.

Neben der benannten Formulierung verwies aber das Berufungsgericht ergänzend darauf, dass verbliebene Zweifel des Sachbearbeiters der Haftpflichtversicherung dadurch zerstreut werden könnten, dass ein Gutachten vorgelegt würde, in dem der Anspruchsteller als Auftraggeber und Halter oder als Eigentümer benannt würde. Anmerkung: Gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aus dem Blickwinkel der zu prüfenden groben Fahrlässigkeit m.E. lediglich in dem Fall, dass der Anspruchsteller in einem von diesem über seinem Anwalt vorgelegten Gutachten als Eigentümer benannt wird (da damit die anwaltliche Angabe „Pkw meines Mandanten“ rechtlich konkretisiert wird). In Bezug auf die Zulassungsbescheinigung / Haltereigenschaft kann ihm nicht gefolgt werden, da weder der Inhaber der Zulassungsbescheinigung als Eigentümer ausgewiesen wird (so explizit auch der Hinweis auf der Zulassungsbescheinigung Teil II), noch notwendig der Halter Eigentümer sein muss (so z.B. bei Leasing, Sicherungseigentum).

Lägen im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es sich bei dem Unfallwagen um ein Leasingfahrzeug, sicherungsübereignetes Fahrzeug oder um Vorbehaltsware handele, so das Berufungsgericht, und bestünden auch aus anderen Gründen keine validen Zweifel, dass der Anspruchsteller Eigentümer des Unfallsfahrzeugs sei, müsse mithin von dessen Berechtigung ausgegangen werden dürfen.

Das LG Nürnberg-Fürth habe in seinem hier mit der Berufung angegriffenen Urteil zwar als Erfahrungssatz ausgeführt, dass nahezu in jedem zweiten Fall in finanziertes oder geleastes Fahrzeug betroffen sei. Unabhängig davon, ob dies zugrunde gelegt werden könne, und selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Unfall geleaster Fahrzeuge im gewerblichen Bereich (wie hier) noch höher ausfallen möge, verbliebe ein bestimmter Anteil an Fahrzeugen die im Eigentum des gewerblichen Nutzers stünden, weshalb sich alleine aufgrund dieser Tatsachen für die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines geleasten Fahrzeugs ergeben müsse. (Auf meine vorherigen Anmerkungen darf ich verweisen).

Die vom Erstgericht gestellten Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab seien zu weit gefasst und ließen eine klare Abgrenzung zur gewöhnlichen (einfache) Fahrlässigkeit nicht mehr zu, fordere man vom Haftpflichtversicherer nicht nur bei konkreten Anhaltspunkten zur Vermeidung des Vorwurfs einer groben Fahrlässigkeit, den Anspruchsteller zu einer eindeutigen Erklärung zum Eigentum aufzufordern. Anmerkung: Auch hier ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen., Es ist ein Unterschied, ob verlangt wird, der Versicherer müsse sich den Beweis für das Eigentum erbringen lassen oder ob er nur die deutliche Erklärung des Anspruchsstellers zum Eigentum verlangt. Das Unterlassen der Nachweiserbringung kann tatsächlich (liegen nicht konkrete Anhaltspunkte vor, die gegen ein Eigentum sprechen) nicht als grob fahrlässig angesehen werden, anders aber das Unterlassen nach einer einfachen Erklärung zum Eigentum (in Ansehung geleaster und sicherheitsübereigneter Fahrzeuge).

Richtig verweist das Berufungsgericht abschließend darauf hin, dass zwar § 119 Abs. 3 VVG dem Haftpflichtversicherer einen Auskunftsanspruch gegen den Dritten einräumt, aber keine Obliegenheit normiert, dass eine bestimmte Auskunft eingeholt werden müsse. Das aber ändert nichts an der Betrachtung zu § 851 BGB.

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.06.2024 - 14 U 203/23 -