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Donnerstag, 25. Juli 2024

Anwaltsgebühren im Fall der Trennung des Verfahrens

Die Antragsgegnerin (Klägerin im Ausgangsverfahren) hatte gegen die Antragstellerin (Beklagte im Ausgangsverfahren) vor dem Verwaltungsgericht (VG) Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine Anordnung zur Rücknahme und Rückerstattung von Corona-Überbrückungshilfe IV wandte und zugleich eine endgültige Gewährung einer Überbrückungshilfe IV von insgesamt € 248.183,85 für die Monate Januar bis März 2022 begehrte (gerichtliches Aktenzeichen: W 8 K 22.1922). Nunmehr nahm die vormalige Klägerin die Klägerin die Klage gegen die Anordnung zur Rücknahme und Rückerstattung in Höhe von € 45.980,51 und auf Gewährung in Höhe von € 170.072,43 zurück.  Nach dieser teilweisen Rücknahme der Anträge trennte das VG den Teil, der sich auf die zurückgenommenen Beträge bezog, ab und führte es unter neuem Aktenzeichen W 8 K 23.1043 weiter, um mit dem gleichen Beschluss dieses Verfahren einzustellen und stellte gleichzeitig dieses Verfahren ein, wobei es der Antragsgegnerin (Klägerin) die Kosten diesbezüglich auferlegte; der Streitwert für dieses abgetrennte Verfahren wurde auf € 170.072,43 festgesetzt. Für das noch anhängige Verfahren setzte das VG den Streitwert vor der Abtrennung auf € 248.183,85 und nach der Abtrennung auf vorläufig auf € 78.711,42 fest. Die Klage zu W 8 K 22.1922 wurde abgewiesen und die Kosten der Antragsgegnerin (Klägerin) auferlegt.

Die Antragstellerin als Beklagte beantragte die Kostenfestsetzung, § 164 VwGO. Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragte die  Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO. Die Antragstellerin wandte sich mit ihrer Erinnerung gegen die Höhe der Verfahrensgebühr eine Kürzung der Post- und Telekommunikationspauschale.  Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen und dem VG zur Entscheidung vorgelegt. Das VG sah die Erinnerung nur teilweise als begründet an.

a) Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 3100 VV RVG hatte der Urkundsbeamte nicht den Gesamtstreitwert von € 248.183,35 zugrunde gelegt, wie von der Antragstellerin beantragt. Das VG verwies darauf, dass der festgesetzte Streitwert als der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert nach § 32 Abs. 1 RVG auch als Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung maßgebend sei. Zwar sei die 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert von € 248.183,35 mit dem Betreiben des Geschäfts durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Einreichung der gegen den Bescheid gerichteten Anfechtungsklage entstanden. Diese könne aber nur im Verhältnis des Anteils des nach Trennung des Verfahrens entstandenen Einzelstreitwerts geltend gemacht werden (78.111,42 EUR x 100 : 248.183,35 = 31,5% von 3.227,90 EUR = 1.016,79 EUR). Die durch die Verfahrenstrennung aus den jeweiligen geringeren Einzelstreitwerten angefallenen Gebühren aus den jeweiligen geringeren Einzelstreitwerten würden nur dann erneut anfallen, wenn eine Verfahrensgebühr vor der Verfahrenstrennung bereits anteilig aus dem Gesamtstreitwert erwachsen sei (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2009 - 9 KSt 10/09 -) und in dem Verfahren auch nach der Abtrennung die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sei. Das sei hier der Fall, da dieses Verfahren – anders als das abgetrennte und beendete Verfahren – nach der Abtrennung weiterbetrieben worden sei und erst durch Urteil beendet worden sei.  

§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG würde dem nicht entgegenstehen; gehindert sei lediglich eine kumulative Forderung von anteiliger Gesamtgebühr und Einzelgebühr. Dies führe dazu, dass auf die nach der Verfahrenstrennung entstandene 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert von € 78.111.42 (€ 1.907,10 zzgl. Mehrwertsteuer) der auf das Verfahren entfallende Anteil am Gesamtstreitwert (€ 1.016,79) wiederum mindern anzusetzen sei. Die ursprünglich entstandene Gebühr aus dem anteiligen Streitwert würde mithin durch die Verfahrenstrennung wirkungslos (BayVGH, Beschluss vom 08.08.2017 – 14 C 17.559 -).

Es ergäbe sich hier ein Wahlrecht des Prozessbevollmächtigten. Er könne die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordern oder aber  die Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Verfahrenstrennung (BayVGH aaO.). Vorliegend habe der Urkundsbeamte im Kostenfestsetzungsbeschluss die Verfahrensgebühr – in Ansehung des Hinweises des Bevollmächtigten auf die Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH Rechnung tragend – den im Vergleich zu dem anteiligen Gesamtstreitwert höheren Einzelstreitwert der Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt.

Es sei mithin bei der Berechnung der Gebühren nicht der ursprüngliche Gesamtstreitwert vor der Abtrennung zugrunde zu legen gewesen, sondern lediglich der anteilige Gesamtstreitwert, der von der gerichtlichen Entscheidung in dieser Sache auch umfasst gewesen sei. Andernfalls würde dies dazu führen, dass die Streitwerte der abgetrennten Verfahren doppelt berücksichtigt würden (VG Bayreuth, Beschluss vom 24.03.2021 - B 1 M 20.74 -).

b) Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG sei allerdings entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten in voller Höhe von € 20,00 (20% der Gebühren, maximal € 20,00) ungekürzt anzusetzen.

Lägen mehrere Angelegenheiten vor, so könne in jeder Angelegenheit die Pauschale gefordert werden. Durch die Trennung seien zwei selbständige Verfahren entstanden (BayVGH aaO.).  Es handele sich damit nicht iSv. Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG nicht mehr um „dieselbe Angelegenheit“. Von daher könne in jedem der zwei Verfahren die Pauschale geltend gemacht werden, vorliegend die ungekürzte Pauschale.

Anmerkung: Das VG benennt einmal als Gesamtstreitwert € 248.183,85, dann in den Gründen bei der Berechnung € 249.183,35.

VG Würzburg, Beschluss vom 20.06.2024 - W 8 M 24.374 -

Freitag, 28. Januar 2022

Ersatz von Beerdigungskosten des Sohnes des Verstorbenen gegenüber dem Erben

Nach dem Ableben des Vaters der Parteien wandte der Kläger Kosten für dessen Beerdigung auf, deren Erstattung er von dem Beklagten begehrte, der alleiniger Erbe nach seinem Vater war. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legte der Beklagte Berufung ein; das OLG wies mit Beschluss nach § 522 ZPO darauf hin, dass es die Berufung zurückzuweisen gedenke. Nach Ansicht des OLG ergäbe sich der Anspruch aus § 1968 BGB, da der Beklagte alleiniger Erbe sei und ihm als Erben die Kosten der Beerdigung als Korrelat für den Anfall des Erblasservermögens als Nachlassverbindlichkeiten treffen würden. Mit dem Kläger habe ein Bestattungsberechtigter die Kosten getragen und aus § 1968 BGB ergäbe sich der Erstattungsanspruch.

Insoweit verwies das auf die landesrechtlichen Regelungen, hier in § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 rheinland-pfälzisches Beerdigungsgesetzt (BestG). In diesen landesrechtlichen Regelungen wird die Bestattungspflicht in der Regel den Ehegatten (in einigen Bundesländern auch den Lebenspartnern), volljährigen Kindern, Eltern, nahen Angehörigen (in Sachsen auch dem Betreuer) auferlegt. Die Pflicht bedeutet auch die Übernahme der Kosten. Kommt der Bestattungsverpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach und wird die Bestattung durch die zuständige Behörde durchgeführt, ist der verpflichtete dieser gegenüber zur Erstattung der Kosten verpflichtet.

Vorliegend sind nach den Feststellungen des OLG die Kinder des Verstorbenen – wird der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt (was z.B. schon dann sein kann, wenn ein Testament nicht rechtzeitig / schnell genug eröffnet wird) – für die Erfüllung der Pflichten aus dem Beerdigungsgesetz verantwortlich. Diese Pflicht auf der einen Seite begründet auf der anderen Seite auch ein Recht (Bestattungsberechtigter).

Vor diesem Hintergrund ließ es das OLG auf sich beruhen, ob eine dem Kläger vom Verstorbenen erteilte Generalvollmacht hier auch die Totenfürsorge umfasste und er deshalb die Beerdigung habe veranlassen können, ferner auch die Behauptung des Beklagten, der Erblasser habe an ihn den Wunsch herangetragen, die Beerdigung zu besorgen. Da der Kläger als Berechtigter nach dem BestG gehandelt habe, könne er auch die Kosten von dem Erben, also dem Kläger, erstattet verlangen, § 1968 BGB.

Auch die hier vom Kläger als Erstattungsanspruch gegen den Beklagten geltend gemachte Höhe der aufgewandten Kosten hielt das OLG als ersatzfähig. Der Umfang des Schadensersatzes, den der Beerdigungsberechtigte vom Erben verlangen könne, werde in erster Linie durch seine Lebensstellung bestimmt und umfasse die Kosten für eine würdige und angemessene Bestattung. Ferner seien sie in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche zu beachten. Der Kostenerstattungsanspruch beschränke sich auf die Kosten für die Beerdigung, also den Beerdigungsakt und die Beerdigungsfeier  bis zu der nach den genannten Grundsätzen  zu ermittelnden Höhe.

Da der Beklagte die Berufung nicht zurücknahm, wies sie das OLG mit Beschluss vom 05.10.2021 zurück.

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.2021 - 12 U 752/20 -

Freitag, 28. Mai 2021

Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen im Rahmen der Vorteilsausgleichung (Dieselskandal)

Die Entscheidung betraf einen der vielen Fälle um den sogen. Dieselskandal. Der Kläger verlangte von dem beklagten Hersteller Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung an seinem VW Caddy Maxi CL 2.0 TDI. Das Landgericht hatte der Klage nur teilweise stattgeben; die Abweisung erfolgte wegen gezogener Nutzungsvorteile. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch erfolglos weiter.

Grundsätzlich habe, so der BGH, einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB iVm § 31 BGB analog auf Erstattung des Kaufpreises und der hier von ihm aufgebrachten Umbaukosten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an den Beklagten Hersteller. Allerdings habe er sich im Wege der Vorteilsanrechnung die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen.  

Die Einwände des Klägers, die Vorteilsanrechnung würde die Präventionswirkung des Deliktrechts verfehlen, das Gebot der unionsrechtskonformen Rechtsanwendung verletzen und die Beklagte unangemessen entlasten sowie die gesetzlichen Wertungen missachten, würden nicht greifen. Der BGH verwies dazu auf seine Urteile vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - und vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19 -. Hier hatte der BGH festgehalten, dass zwar das Deliktsrecht Präventionswirkung habe (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -), aber es nicht geboten sei, in Bezug auf die sich als  nützliche Folge der Kompensation der Prävention die Vorteilsausgleichung grundsätzlich auszuschließen, zumal dann der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes rücke.  Die unionsrechtlichen Bestimmungen (hier in Form der Richtlinie 2007/46/EG seien nicht einschlägig, da diese nur fordern würden, dass die EU-Typenbestimmungen eingehalten würden, nichts aber dazu aussagen würden, ob ein Vorteilsausgleich auszugleichen bzw. nicht auszugleichen sei.

Die Berechnung des Vorteils gemäß § 287 ZPO, bei der von einer geschätzten Laufleistung von 300.000km ausgegangen wurde, sei nicht zu beanstanden. Der Vorteil errechne sich aus dem Bruttokaufpreis multipliziert mit den zurückgelegten Kilometern, dividiert durch die erwartete Restlaufleistung zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Soweit eingewandt wurde, ein Nutzungsvorteil sei deshalb erheblich herabzusetzen, da die Fahrzeugnutzung rechtlich unzulässig gewesen sei, sei unbeachtlich, da es bei dem Vorteilsausgleich auf die tatsächliche Nutzung und die daraus gezogenen Vorteile, nicht auf eine fiktive Nutzungsmöglichkeit ankäme.

BGH, Urteil vom 02.03.2021 - VI ZR 147/20 -

Freitag, 31. Mai 2019

Architektenplanung: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei heimlicher Entwurfsverwertung


Das OLG war, entgegen dem Landgericht, der Ansicht, dass der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zustünde, da diese durch die unberechtigte Verwendung einer Entwurfsplanung der Klägerin für ein Bauvorhaben einen entsprechenden vermögenswerten Vorteil („etwas erlangt“ iSv. § 812 Abs. 1 BGB) habe.

Entscheidens sei, dass nach Überzeugung des OLG die Beklagte weitgehend eine Entwurfsplanung der Klägerin verwandt habe. Dies bereits aufgrund eines vom Sachverständigen festgestellten Detailreichtum in der Übereinstimmung, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Bauantragsplanung ohne Kenntnis der klägerischen Entwurfsplanung erstellt worden sei. Das sei dem Umstand geschuldet, dass der Entwurf nicht kongenial, sondern der Bauplanungsantrag durch Übernahme der vorhandenen Ergebnisse der Klägerin entstanden sei.

Soweit die Beklagte behauptete, ihr Geschäftsführer habe seine Vorstellungen zum Bauvorhaben schon vor der Tätigkeit der Klägerin skizziert, kann dies nach Ansicht des OLG dahinstehen. Denn jedenfalls hätte die Klägerin dessen Idee konzeptionell übernommen und weiterentwickelt und damit die Vorstellungen in einen realistischen Entwurf umgesetzt, der dann wiederum (ohne Kenntnis der Klägerin) Grundlage für die Bauplanung der Beklagten wurde.

Allerdings könnte wohl der bereicherungsrechtliche Anspruch der Klägerin entfallen, wenn die Beklagte ihre Planung bereits vor dem ersten Kontakt zur Klägerin weitestgehend abgeschlossen gehabt hätte. Diese Ausführungen werden im Zusammenhang mit der Bewertung der Entwurfsübernahme durch die Beklagte verständlich, gegen die jedenfalls eine vorherige Fertigstellung der Beklagten sprechen würde (wobei allerdings im Weiteren das OLG darauf verweist, dass die Klägerin selbst nicht behauptet habe, dass ihre Planung dem Entwurf der Klägerin ähnlich sei.  Diesen Vortrag unterstützte zwar die Beklagte mit der weiteren Behauptung, es hätten bereits sechs Angebote diverser Generalunternehmer vorgelegen. Allerdings habe die Beklagte, auch nach Hinweis durch das OLG, diese Behauptungen nicht unter Beweis gestellt

Durch die Verwendung der Entwurfsplanung der Klägerin habe sich die Beklagte Aufwendungen erspart, die der Höhe nach nach den sich aus der HOAI ergebenden Mindesthonorarsätzen zu ermitteln seien, wobei vorliegend die Beklagte auch die Kostenschätzung der Klägerin zu Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht bestritten habe (§ 138 Abs. 3 ZPO). Auch wenn hier die Beklagte nicht selbst Bauherrin war,  sei dies für den Anspruch nicht entscheidend, da auch die Weitergabe der Pläne (hier durch die Beklagte an die Bauherrin oder den Generalunternehmer) eine Nutzung durch Verwertung darstelle und den Anspruch begründe.

Eine Leistung der Klägerin läge aufgrund der heimlichen Vorgehensweise der Beklagten bereits nicht vor und die im Rahmen der Akquisition überlassenen Pläne stelle sich nicht als (bewusste) Leistung für das spätere Bauvorhaben dar (also keine bewusste Mehrung fremden Vermögens, die dem bereicherungsrechtlichen Anspruch entgegen stehen könnte).

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019 - 14 U 55/18 -

Montag, 19. Dezember 2016

Einkommensteuer (Vermietung): Werbungskostenabzug: Bemessung der ortsüblichen Miete iSv. § 21 Abs. 2 EStG

Wird eine Wohnung unter dem marktüblichen Mietzins (z.B. an Angehörige) vermietet, ist nach § 21 Abs. 2 EStG die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen teil aufzuteilen und dementsprechend und hat in dem entsprechenden Verhältnis Auswirkung auf die Abziehbarkeit der Werbungskosten. Als verbilligte Überlassung wird in § 21 Abs. 2 EStG eine Überlassung benannt, die unter 66% des ortsüblichen Marktzinses liegt.


Der BFH musste sich in seiner Entscheidung damit auseinandersetzen, wie der ortsübliche Marktzins im benannten Sinne zur Feststellung der möglichen Unterschreitung und damit als Grundlage der Bewertung des Werbungskostenabzugs zu ermitteln ist. Das Finanzamt hatte eine Deckung mit 62,28% der Marktmiete angenommen. Einspruch und Klage blieben diesbezüglich ohne Erfolg. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht haben auf die ortsübliche Kaltmiete abgestellt und die Betriebskosten unberücksichtigt gelassen.

Dem folgte der BFH nicht und hat das Urteil unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht aufgehoben. Es wies darauf hin, dass unter ortsüblicher Miete die Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung  zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen sei. Die Entgeltlichkeitsquote sei daher vom Finanzgericht unter Berücksichtigung dieser Kriterien neu zu bestimmen und auf der entsprechenden Grundlage dann die Höhe des Werbungskostenabzugs aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln.


BFH, Urteil vom 10.05.2016 – IX ZR 44/15 -