Krankheit kann u.U. eine
fristlose Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio rechtfertigen. Das
Landgericht Darmstadt hat in seiner Entscheidung über die Berufung einer Nutzerin,
die sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung weiteren
Nutzungsentgeltes wandte, dahinstehen lassen, ob auch im Rahmen des § 314 Abs.
3 BGB die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB heranzuziehen sei. Da die
beklagte Nutzerin von ihrer zur Sportunfähigkeit führenden Erkrankung seit dem
11.06.2014 wusste, allerdings erst eingehend bei der Klägerin am 13.08.2014
kündigte, sei die Frist nicht mehr angemessen im, Sinne des § 314 Abs. 3 BGB. In
Ansehung der widerstreitenden Interessen könne die Beklagte nicht bei der
Diagnose einer fortan bestehenden Sportunfähigkeit nach Belieben mit einer
Kündigung zuwarten.
Zur vorausgegangenen Entscheidung > AG Langen vom 30.05.2016 - 172/15 (11) -
Zur vorausgegangenen Entscheidung > AG Langen vom 30.05.2016 - 172/15 (11) -
LG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2016 – 21 S 80/16 -
Aus den Gründen:
hat das Landgericht Darmstadt - 21. Zivilkammer - durch den. Vorsitzenden Richter am Landgericht Wagner , den Richter Ochs und den Richter am Landgericht Witzemann auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2016 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langen (Aktz.: 56 C 172/15) wird zurückgewiesen .
Die Kosten der II Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 888,91 € festgesetzt.
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs . 2, § 313 a Abs . 1 S. 1 ZPO) .
II.
Die Berufung hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, der sich die Kammer insoweit vollinhaltlich anschließt , keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu den nachfolgenden Hinweisen:
Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Kündigungserklärung nicht die nach § 314 Abs. 3 BGB vorgeschriebene angemessene Frist eingehalten. Dabei kann dahinstehen , ob die 2-Wochen Frist des § 626 Abs. 2 BGB zur Auslegung heranzuziehen - wie vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen - oder aufgrund des vertraglichen Mischcharakters des vereinbarten Dauerschuldverhältnisses nicht anzuwenden ist, weil der Fitnessvertrag einen Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen darstellt und Letztere überwiegen . Unter der Annahme dessen kommt es nämlich .für die nach § 314 Abs. 3 BGB angemessene Frist auf die auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das konkrete Vertragsverhältnis an.
Dabei kann bei Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Diagnose einer fortan bestehenden Sportunfähigkeit danach nicht nach „Belieben" bis zur Beendigung der mit dieser Folge diagnostizierten Erkrankung und im Falle eines völlig ungewissen zukünftigen Heilungsverlaufes zugewartet werden, bis die außerordentliche Kündigung erklärt wird. Vielmehr muss auch dem Betreiber des Fitnessstudios ein berechtigtes Interesse zugestanden werden, möglichst bald davon zu erfahren, um (schon) in Hinblick auf die allgemein gegebenen begrenzten Möglichkeiten der Auslastung ein gewisses Maß an Planungssicherheit für die Zukunft zu behalten, also um sein unternehmerisches Risiko einzuschätzen und rechtzeitig Vorsorge treffen zu können.
Unstreitig - und unter der für die Kammer nach § 529 ZPO bindenden Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung - hat die Beklagte bereits am 11.06.2014 von ihrer zur Sportunfähigkeit führenden Erkrankung erfahren, und unstreitig ist der Klägerin die Kündigung erst am 13.8.2014 zugegangen, so dass nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte mit ihrer Kündigung so lange, nämlich länger als 2 Monate, mithin unangemessen im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB zuwartete . Dies gilt ungeachtet dessen, ob - mit vorstehenden Argumenten - die kurze Frist des § 626 Abs. 2 BGB zur Auslegung heranzuziehen ist oder nicht.
(Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer erstmals behauptete, durch ihren Aufenthalt in der Klinik und der dadurch bedingten „Umstände" von der Kündigung abgehalten worden zu sein, hat die Klägerin diesen Tatsachenvortrag bestritten und als verspätet gerügt .)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97,ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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