Der 1922 geborene Kläger schenkte mit notariellen Vertrag vom 133.06.2017 den Beklagten Wertpapiere in einem Wert von € 219.000,00. Weiterhin übertrag er dem Vater der Beklagten, seinem Sohn, das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus. Mit Schreiben vom 15.08.2017 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Schenkung an die Beklagten die Anfechtung des (noch nicht vollzogenen) Schenkungsvertrages und erhob im Anschluss Anfechtungslage, die vom Landgericht abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen. De BGH hatte auf die zugelassene Revision das Urteil des OLG aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
Kernpunkte der Auseinandersetzung waren, ob (1) der Schenkungsvertrag aufgrund der Anfechtung nichtig war, was der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagten dem Kläger ein Übel in Aussicht gestellt hätten, um ihn zur Schenkung zu veranlassen, und (2) ob der Vertrag wegen Ausnutzung einer erheblichen Willensschwäche des Klägers nichtig war. Beides wurde vom OLG verneint.
(1) Der BGH schloss sich dem OLG in dessen Würdigung an, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Schenkung nicht vorlagen. Es sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagten oder deren Vater den Kläger durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 123 Abs. 1 BGB) zum Abschluss der Schenkungsverträge veranlassten.
(2) Allerdings sei eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit aufgrund der Feststellungen des OLG entgegen dessen Rechtsauffassung nicht zu verneinen.
Sittenwidrig sei ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Würde es nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung verstoßen, müsse ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden könne (BGH, Urteil vom 16.07.2019 - II ZR 426/17 -). Dabei sei der dem Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 -). Die Sittenwidrigkeit könne sich je nach Einzelfall aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20 -).
Bei einem unentgeltlichen Geschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB könne sich die Sittenwidrigkeit nicht nur aus den Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. Das sei beispielhaft der Fall, bei dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen würden. Von Bedeutung könne dabei sein, ob der der Schenker den Wünsche des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum habe entziehen können, ob dies der Beschenkte wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigennützig ausnutzte oder es sogar darauf anlegte (BGH, Urteil vom 04.07.1990 - IV ZR 121/89 -). Es würde sich um Gesichtspunkte handeln, die auch die (bloße) Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB überlagern würden, da nicht die Drohung mit einem Übel im Vordergrund stünde, sondern die Ausnutzung einer vorhandenen Zwangslage im Vordergrund stünde oder hinzutreten würde.
Befände sich der Schenker in einer objektiven und subjektiven Zwangslage, könne der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur denjenigen treffen, der diese Zwangslage herbeigeführt habe; ausreichend sei, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst nutzbar mache. Das sei auch dann der Fall, wenn der Vertrag vom Zuwendungsempfänger in der Kenntnis abgeschlossen wird, dass der Schenker sich in einer Zwangslage befindet. Das Wissen einer mit den Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss beauftragten Person müsse sich der Zuwendungsempfänger im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 08.11.1991 - V ZR 260/90 -).
Dies zugrunde gelegt habe das OLG die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht vollständig berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt habe das OLG den Vortrag, der Vater der Beklagten habe den Kläger am Abend vor der Beurkundung des Schenkungsvertrages über längere Zeit hinweg „bearbeitet“ und am nächsten Morgen in Begleitung der Beklagten zum Notar gefahren, wo er erstmals den Inhalt der abzuschließenden Verträge erfahren habe. In diesem Zusammenhang sei der Vortrag beachtlich gewesen, der Beklagte zu 1. und sein Vaterhätten den Kläger über mehrere Monate intensiv überwacht und weitgehend isoliert. Es sei möglich, dass der Kläger den Schenkungsvertrag zugunsten der Beklagten abgeschlossen habe, um der von ihm als Überwachung und Isolation empfundenen Situation, die im Hinblick auf den vermeintlichen Entscheidungszwang in dem nicht zuvor angekündigten Notartermin seien Zuspitzung gefunden habe, zu entkommen.
Als Indiz könne auch das vom Kläger behauptete Geschehen nach der notariellen Beurkundung Bedeutung haben. Zwar seien grundsätzlich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Relevanz, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -), können aber danach liegende Umstände gleichwohl indizielle Bedeutung gewinnen.
Eine solche Indizwirkung könne dem klägerischen Vortrag zukommen, ein Mitarbeiter der Bank, bei der der Kläger sein Wertpapierdepot hatte, soll den von den Beklagten angestrebten Vollzug der Übertragung verhindert haben. Das könne darauf hindeuten, dass der Kläger dem Schenkungsvertrag nur abschloss, da er die Situation im Notartermin als besonders bedrängend empfand und anders als bei dem nachfolgenden Banktermin keinen Ausweg aus einer subjektiv empfunden Zwangslage gesehen habe.
Das OLG hätte sich mit diesem Vortrag im Zusammenhang befassen müssen und auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung entscheiden müssen, ob die Schenkungsverträge mit den Beklagten auf einer vom Kläger als bedrohlich empfundenen Zwangslage beruhten und ob die Beklagten dies wussten oder sich entsprechende Kenntnisse des Vaters zurechnen lassen müssten. Auch hätte sich das OLG mit der Frage befassen müssen, ob der Kläger aufgrund seines hohen Alters die Situation als besonders belastend empfand.
BGH, Urteil vom 15.11.2022
- X ZR 40/20 -