Es stellt sich nicht als Ausnahme
dar, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Rahmen des
Kündigungsschutzprozesses die Parteien eine Vereinbarung über eine vom
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlende Abfindung vereinbaren und damit den
Rechtsstreit eischließlich das Arbeitsverhältnis beenden. Doch auch hier sind
Fallstricke zu beachten.
In dem Ausgangsverfahren hatten
die Parteien am 19.04.2011 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass das
Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 enden solle, bis zu diesem Zeitpunkt das Gehalt
weiter gezahlt werden sollte, aber der Kläger als Arbeitnehmer das Recht haben
sollte, vorzeitig das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Weiter wurde eine
Abfindung in Höhe von € 47.500,00 vereinbart, die „mit dem regulären Gehaltslauf
des auf den Beendigungsmonats folgenden Kalendermonats ausbezahlt“ werden
sollte. Der Kläger schied zum 31.12.2011 aus; die Beklagte zahlte die Abfindung
zusammen mit dem Dezembergehalt aus, so dass es zur Gutschrift bei dem Kläger
am 30.12.2011 kam.
Der Kläger begehrte nunmehr im
Folgeverfahren von der Beklagten die Zahlung von € 4.655,72 zuzüglich
Steuerberaterkosten mit der Begründung, die Zahlung im Dezember 20911 sei nach
dem Vergleich verfrüht gewesen und habe durch die zu frühe Ausgleichung zu dem
benannten Steuerschaden bei ihm geführt. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Das BAG wies auch die Revision zurück.
Nach Ansicht des
Landesarbeitsgerichts, der das BAG folgt, haben die Parteien in dem Vergleich
eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen und keinen fixen Auszahlungstermin
bestimmt. Damit aber greift die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB, wonach
zwar der Kläger die Zahlung der Abfindung nicht vor dem 31.12.2011 fordern
konnte, die Beklagte sie aber gleichwohl vorher bewirken durfte. Für die
Auslegung ist auf §§ 133, 157 BGB zurückzugreifen. Auszugehen ist zunächst vom
Wortlaut, der hier nicht für die Auffassung des Klägers spricht, dass die
beklagte erst mit Ablauf des 31.12. hätte zahlen dürfen. Weiterhin sind außerhalb
der Vereinbarung liegende Umstände wie auch die Interessenslage zu
berücksichtigen. Aus der Natur des Prozessvergleichs ergäbe sich nicht, dass der
Kläger ein Interesse daran haben könnte, die Abfindung erst im Monat nach dem Vertragsende
entgegen nehmen zu müssen. Auch wenn mit dem Vergleich ein gewisser Ausgleich
geschaffen werden sollte, ergäbe sich daraus nur, dass zwischen der Abfindung
und der Beendigung ein gewisser Zusammenhang bestand, nicht aber, dass eine
vorzeitige Zahlung ausgeschlossen werden sollte. Auch gäbe es keine
Verkehrssitte, wonach Abfindungen aus steuerlichen Gründen erst im Folgejahr
gezahlt würden. Das BAG weist darauf hin, dass sich der steuerlich günstigste
Zuflusszeitpunkt in der Regel auch nicht im Vorhinein bestimmen lasse, da dies
von den individuellen Verhältnissen und Einkünften in den Jahren abhänge.
Anmerkung: Der Arbeitnehmer wird am ehesten prüfen und
feststellen können, wann eventuell eine Zahlung der Abfindung für ihn am
Günstigsten ist. Dies sollte er berücksichtigen und die entsprechenden Zahlungen
im Rahmen des Vergleichs terminlich bindend unter Ausschluß einer
Vorauszahlungsmöglichkeit fixieren.
BAG, Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 -