Freitag, 21. Oktober 2016

Fitnessstudio: Kündigung wegen Umzug und Krankheit und Vorfälligkeitsentschädigung

Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.

Das Landgericht hat keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.

Auch seine Depression sei nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015 ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu verantwortenden Sphäre.

Allerdings folgt das Landgericht nicht der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257 ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß verurteilt.


LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -


Aus den Gründen:



hat die 3. Zivilkammer  des Landgerichts Zweibrücken durch den Prä­si­den­ten des Landgerichts Gietzen, die Richterin am Landgericht Backes-Liedtke und die Richterin Hoffmann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 für Recht erkannt:


1.  Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 26.02.2016, Az. 2 C 523/15, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 609,00 € nebt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils  43,50  €  ab  dem 2. eines jeden  Monats, beginnend ab dem 02.09.2015  bis letzt­mals dem 02.10.2016 zu zah­len, so­wie fort­an an die Klä­ge­rin je­weils am 1. ei­nes Mo­nats, erst­mals am 1. No­vem­ber 2016 bis letzt­mals am 1. Mai 2017, 43,50 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, für  den  Fall der  nicht fristgerechten Zahlung, ab dem 2. des jeweiligen Monats zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurück­ge­wie­sen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


3. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.




Grün­de:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung restlicher Monatsbeiträge aus einem zwischen den Parteien geschlossenen  Fitnessstudiovertrag für einen Zeitraum von 24 Monaten, begin­  nend ab dem 01.01.2015. Der vereinbarte Monatsbeitrag beträgt 43,50 €. Das Fitnessstudio der Klägerin befindet sich in 38........ .

In dem Vertrag ist unter an­de­rem folgendes geregelt: ,,Der monatliche Beitrag ist im Voraus zu Beginn des jeweiligen Monats fällig. Bei nicht termingerechter Bezahlung von zwei monatlichen Beiträgen bzw. bei zweimaliger Rücklastschrift im Einzugsverfahren  können sämtliche  Beiträge bis zum  nächstmöglichen  Kündigungstermin  sofort fällig gestellt werden." Auf die Anlage  K1 (Blatt 3 der Akte)  wird  Bezug genommen.

Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vertrag gab es einen Vertrag zwischen  den  Partei­ en über eine Laufzeit von zwölf  Monaten.

Vom 1.4.2015 bis zum 31.8.2015 ruhte das Vertragsverhältis beitragsfrei und verlängerte sich um den entsprechenden Zeitraum von 5 Monaten bis zum 31.05.2017 .

Mit Schreiben vom 29.8.2015 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin au­ ßerordentlich. Zur Begründung gab er an, nach Zweibrücken umgezogen zu sein. Zugleich wider­ rief der Beklagte das der Klägerin erteilte Lastschriftmandat  (Blatt 17 der Akte).  Der Beklagte  zahlte ab September  2015 keine Monatsbeiträge  mehr an die  Klägerin.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an .sie 913,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,50 € seit dem 2.9.2015 sowie aus 870 € seit dem 2.10.2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,
er sei im August 2015 aus familiären, gesundheitlichen und beruflichen Gründen nach Zwei­ brücken verzogen,  da seine  Kinder mit ihrer Mutter  im Saarland wohnen  würden.  Der Umzug sei für ihn unvermeidbar gewesen, da er aufgrund seiner finanziellen und familiären Situation unter einer behandlungsbedürftigen Depression gelitten habe, die sich erst gebessert habe seit er in der Nähe der Kinder wohne.

Daher ist er der Ansicht, dass ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe.

Das Amtsgericht hat den Beklagten perönlich angehört und sodann den Beklagten verurteilt, an  die Klägerin 913,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf  Prozentpunkten  über dem  Basiszinssatz  aus 43,50 € sowie aus 870 € seit dem 2.9.2015 zu   zahlen.

 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein An­ spruch auf Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge in einer Gesamthöhe von 913,50 € zu, da der Beklagte das bestehende Vertragsverhältnis nicht wirksam außerordentlich  gekündigt  habe. Da­ her könne die Klägerin von dem Beklagten die noch ausstehenden  Monatsbeiträge  bis zum  Ablauf der vereinbarten 24-monatigen Vertragslaufzeit nebst den fünf Monaten Ruhen des Vertra­ ges geltend machen. Hierbei ist das Amtsgericht von der Wirksamkeit der Vorfälligkeitsvereinbarung ausgegangen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 03.03.2016 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 04.04.2016 .ßerufung eingelegt  urid diese mit Schriftsatz  vom 27.05.2016  begründet.

 Der Beklagte ist der Ansicht, er habe den Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt, das Amts­ gericht habe seine Krankheit nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem sei Gesamtfälligkeit nicht gegeben, da die Vorfälligkeitsklausel  nicht wirksam  sei.


Der Beklagte beantragt nunmehr,

die Klage unter Aufhebung des am  26.2.2016 verkündeten     und am 3.3.2016 zugestellten Urteils des Amtsgerichts  Zweibrücken, Aktenzeichen  2C 523/15,  abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie hilfsweise,

den Beklagten zu·verurteilen, jeweils am 1. eines jeden Monats, erstmals am 1. Juli 2016, bis letztmals am 1. Mai 17 43,50 € zuzüglich Zinsen  in Höhe von fünf  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  hieraus jeweils  ab dem 2. des entsprechenden  Monats zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

den  Hilfsantrag abzweise


Die Klägerin ist der Ansicht,  ein Umzug rechtfertige keine außerordentliche  Kündigung, da es  sich um Umstände handele, die lediglich in der Sphäre des Kündigenden liegen würden. Die Vor­ fälligkeitsklausel  sei im Hinblick auf § 543 Abs. 2 S.1 Nr.3 BGB nicht zu  be­an­stan­den.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird  auf die zwischen  den  Partei­ en gewechselten  Schriftsätze  nebst Anlagen  verwiesen.

II.

Die Berufung des  Beklagten  ist zulässig  aber weit  überwiegend unbegründet.

Der Hauptantrag der Klägerin ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet,  im Übrigen ist der  Hilfsantrag begründet.


1. Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist die Berufung fristgemäß  eingelegt  und begründet worden, §§ 517, 520, 222  ZPO. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ist Berufung eingelegt worden.  Der 3. April 2016 war ein Sonntag. Die Frist endete daher    am 4. April 2016.

Die Berufung ist auch innerhalb der Frist am 27.05.2016 begründet worden, § 520 Abs.2 ZPODie Frist zur Begründung der Berufung ist zweifach verlängert worden (Blatt  175,178 der Akte) bis zum 27.05.2016.


2. Die Berufung  ist weit  überwiegend unbegründet.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten ei_nen Anspruch auf Zahlung der restlichen Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2017 hat. Die­ ser Anspruch ist aber, anders als vom Amtsgericht angenommen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich fällig.

a)  Im Einzelnen folgt die Kammer dem erstinstanzlichen Urteil in folgenden Punkten:

aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein wirksa­ mer Fitnessstudiovertrag geschlossen worden ist. Hierbei handelt es sich um einen gemischten
·Vertrag, der vordergründig Elemente des Mietvertrages enthält, wenn nicht eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden ist, dass über eine Einweisung in die Geräte hinaus andere Lei­ stungen geschuldet sind (Palandt/Weidenkaff, vor § 611, Rn.16). Eine dahingehende Vereinba­ rung hat das Amtsgericht  im vorliegenden  Fall nicht festgestellt.

bb) Ein Grund zur außerordentlichen  Kündigung dieses Vertrages  besteht   nicht.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach §§ 543, 314 BGB und setzt einen wichtigen Grund voraus.

Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beidersei­ tigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinarten Beendigung  oder  bis zum Ab­ lauf einer  Kündigungsfrist  nicht zugemutet werden  kann.

Ein solcher  Grund ist vorliegend  nicht gegeben .

We­der der Umzug als solcher, noch der Umzug unter Berücksichtigung der Krankheit des Beklagten geben ihm ein Recht zur außerordentlichen   Kündigung.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Ri­ siko trägt, diese aufgrund  einer Veränderung  seiner  persönlichen Verhältnisse  nicht mehr nut­  zen zu können (BGH, Urteil vom 4 .5.2016 , XII ZR 62/15). Etwas anderes gilt nur, wenn aus Gründen, die der Kunde nicht beeinflussen  kann, eine weitere  Inanspruchnahme  der Leistungen  des anderen Vertragspartners  nicht mehr zumutbar  ist (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR  62/15).

Denn auch die Interessen des Fitnessstudiobetreibers müssen hinreichend berücksichtigt wer­ den. Die abgeschlossenen Verträge dienen ihm als Kalkulationsgrundlage , er muss auch dafür Sorge tragen, dass sich seine aufgewendeten Kosten amortisieren. Deshalb ist es grundsätz­ lich nicht gerechtfertigt, dass der Kunde aus Gründen, die alleine aus seiner Sphäre stammen, ohne Weiteres außerordentlich kündigen kann.

·  (1) Umzug
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Umzug grundsätzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung verleiht. Denn grundsätzlich stellt ein Wohnartwechsel ei­nen Umstand dar, der allein in der Sphäre des Kunden liegt (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR  62/15). Dies gilt nach der Rechtsprechung sogar für den Fall, dass ein Umzug berufsbedingt er­ folgt (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62/15).

·   (2) Erkrankung des  Beklagten
Zu Recht ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen , dass sich auch unter Berücksichti­ gung des Beklagtenvortrags zu seiner Erkrankung nichts daran ändert, dass sein Umzug ihm kein Recht zur außerordentlichen  Kündigung  verleiht.

Ein nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender Umstand kann bei einem Fit­ nessstudiovertrag etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann ei­ne Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum  Ende der vereinbarten  Vertragslaufzeit  unzumut­ bar machen (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62/15). Anerkannt ist hierbei, dass der Fitnessstu­ diovertrag dann außerordentlich            us wichtigem  Grund gekündigt  werden  kann, wenn die Krank heit dem Kunden jede sportliche Betätigung verwehrt, wenn der Kunde also krankheitsbedingt trainingsunfähig  ist (LG München, Urteil vom 3.8.2016, 34 S  21754/05).

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beklagte hat nicht dargetan, krankheitsbedingt trainingsunfähig  zu sein.

Nach eigenem Vortrag ist er bereits unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vertrag ein Ver­ tragsverhältnis über 12 Monate mit der Klägerin eingegangen, das in das jetzt streitgegenständliche Vertragsverhältnis übergegangen  ist.
Zu­gleich trägt er vor, be­reits ab dem Jahr 2012, nach sei­ner Tren­nung, an ei­ner De­pres­sion zu lei­den.
Diese Umstände verdeutlichen , dass der Beklagte aufgrund seiner Depression nicht trainingsun­ fähig war.
Auch der Wegzug erfolgt nach eigenem Vortrag des Beklagten nicht krankheitsbedingt, sondern im Hinblick auf die neue Situation betreffend den Umgang mit seinen    Kindern.

Der Beklagte trägt vor, ein Wegzug zu einem früheren Zeitpunkt sei für ihn nicht in Frage gekommen, da er dazu nicht die finanziellen  Mittel gehabt  habe und er seine Kinder zu diesem Zeitpunkt nicht habe sehen dürfen. Die Mutter der Kinder habe ihm erweiterte Suizidalität unterstellt und ihm aus Angst den Umgang mit den Kindern untersagt. Hierüber habe das Amtsgericht Mer­ zig im Jahr 2015 (September) entschieden. Zu diesem Zeitpunkt habe auch seine Therapeutin festgestellt, dass diese, von der Mutter der Kinder behauptete Gefahr, nicht bestünde und daher der Umgang mit den Kindern neu geregelt werden müsse. Die Mutter seiner Kinder habe sich bereits im aufe des Sommers 2015 (nach Abschluss des Fitnessstudiovertrages zum 1.1.2015) dazu entschieden, ihm den Umgang mit den Kindern zu gestatten (dies noch bevor das Amtsgericht Merzig darüber entschieden hat).

Aus diesem Grund habe er sodann erstmals in Betracht gezogen, in die Nähe seiner Kinder zu ziehen.

Weitere Kündigungsgründe sind nicht ersichtlich.

b) Allerdings  ist die Vorfälligkeitsvereinbarung  unwirksam.

Bei der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsvereinbarung handelt es sich um eine allgemeine Ge­ schäftsbedingung  im  Sinne  der  § § 305 ff  BGB, diese  ist Bestandteil der Vertragsbedingungen der Klägerin, die sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet und von ihr einseitig gestellt wer­ den.  Diese Vereinbarung  ist auch Vertragsbestandteil  geworden, § 305 Abs.  2  BGB. Somit ist· der Anwendungsbereich  einer Inhaltskontrolle eröffnet.

Diesbezüglich hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klausel nicht nach § 309 Nr.6 BGB unwirksam sei, da solche Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter hätten (OLG Bran­ denburg , NJW-RR 2004, 273; Palandt/Grüneberg,  74. Auflage  2015, § 307 Rn.148).

Entgegen des erstgerichtlichen  Urteils ist aber ein Verstoß  gegen § 307 Abs.  1 BGB  anzunehmen.

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen  Geschäftsbedingungen  unwirk­ sam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glau­ ben  unangemessen  benachteiligen.

Das Amtsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die entsprechende Klausel sei wirksam, da eine Vergleichbarkeit mit der Vorschrift § 543 Abs. 2 Nr.3 BGB vorläge. Die Klausel bliebe nicht hinter den Anforderungen  des  Gesetzes zurück.

Dem ist nicht zu folgen.

Die Klausel besagt, dass bei nicht termingerechter Bezahlung  von  zwei  monatlichen  Beiträgen  bzw. bei zweimaliger Rücklastschrift im Einzugsverfahren sämtliche Beträge bis zum nächst möglichen Kündigungstermin sofort fällig gestellt werden können.


§ 543 Abs.2  Nr.3 BGB hingegen gewährt für diesen  Fall lediglich ein Recht zur  außerordentlichen Kündigung, sieht aber nicht Gesamtfälligkeit auch zukünftiger Zahlungen bis zu einem be­ stimmten Zeitpunkt vor. Ferner sind die §§ 556b, 579 BGB hinsichtlich der Fälligkeit zu berück­ sichtigen. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist Fälligkeit nach einzelnen Zeitabschnitten gegeben, so dass eine solche Vereinbarung einer Vorfälligkeit  nicht den gesetzlichen  Bestimmungen des  Mietrechts entspricht.

Dennoch muss weiterhin  differenziert  werden,  da Gesamtfälligkeit  des  Entgeltes bei Verzug von zwei Beträgen grundsätzlich  nach der Rechtsprechung  nicht zu beanstanden  ist. Allerdings muss sich aus der Fassung der Klausel ergeben, dass sie unanwendbar ist, wenn  der Schuld­  ner den Rückstand nicht zu vertrten hat (BGH NJW 1985, 1705; Palandt/Grüneberg,  74. Auflage 2015, § 307  Rn.148).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ergibt sich a·us dem Gesamtzusammenhang der Verein­ barung nicht, dass die Klausel derart auszulegen ist, dass eine Gesamtfälligkeit nur für den Fall eintritt, dass der Verzug verschuldet ist. Dem Wortlaut der Klausel nach, ist lediglich der Rück­ stand von 2 Monatsbeiträgen  Voraussetzung.

Der Vertrag  bleibt im Übrigen wirksam,  § 306 BGB.
Der Zinsanspruch  folgt aus §§ 286, 288, 291  BGB.

Die prozessualen  Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.10, 711, 713   ZPO.

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