Das Landgericht hat im
Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die
Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage
eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst
möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs
fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach
seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und
umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.
Das Landgericht hat keinen Grund
für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH
vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der
Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung
des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.
Auch seine Depression sei nicht
geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine
Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben
des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015
ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der
Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem
Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend
entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu
verantwortenden Sphäre.
Allerdings folgt das Landgericht nicht
der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei
Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß
gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit
dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da
seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die
Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257
ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb
damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß
verurteilt.
LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -
Aus den Gründen:
hat
die 3. Zivilkammer des
Landgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Landgerichts Gietzen, die Richterin am Landgericht Backes-Liedtke und die
Richterin Hoffmann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 für Recht
erkannt:
1. Auf
die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 26.02.2016, Az. 2 C 523/15, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 609,00 €
nebt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
jeweils 43,50 €
ab dem
2. eines jeden Monats, beginnend ab dem
02.09.2015 bis letztmals
dem 02.10.2016 zu zahlen, sowie fortan an die Klägerin jeweils am 1. eines
Monats, erstmals am 1. November 2016 bis letztmals am 1. Mai 2017, 43,50 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz, für den Fall der
nicht fristgerechten Zahlung, ab dem 2. des jeweiligen Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung restlicher
Monatsbeiträge aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag für einen Zeitraum von
24 Monaten, begin nend ab dem 01.01.2015.
Der vereinbarte Monatsbeitrag beträgt 43,50 €. Das Fitnessstudio der
Klägerin befindet sich in 38........ .
In
dem Vertrag ist unter anderem folgendes geregelt: ,,Der
monatliche Beitrag ist im Voraus zu Beginn des jeweiligen Monats fällig. Bei
nicht termingerechter Bezahlung von zwei monatlichen Beiträgen bzw. bei
zweimaliger Rücklastschrift im Einzugsverfahren
können sämtliche Beiträge bis
zum nächstmöglichen Kündigungstermin sofort fällig gestellt werden."
Auf die Anlage K1 (Blatt
3 der Akte) wird Bezug genommen.
Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vertrag gab es einen
Vertrag zwischen den Partei en über eine Laufzeit von zwölf Monaten.
Vom 1.4.2015 bis zum 31.8.2015 ruhte das Vertragsverhältis beitragsfrei und verlängerte sich um
den entsprechenden Zeitraum von 5 Monaten
bis zum 31.05.2017 .
Mit Schreiben vom 29.8.2015 kündigte der Beklagte das
Vertragsverhältnis mit der Klägerin au ßerordentlich. Zur Begründung gab er
an, nach Zweibrücken umgezogen zu sein. Zugleich wider rief der Beklagte das der Klägerin erteilte
Lastschriftmandat (Blatt 17 der
Akte). Der Beklagte zahlte ab September 2015 keine Monatsbeiträge mehr an die Klägerin.
Die
Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an
.sie 913,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,50
€ seit dem 2.9.2015 sowie aus 870 € seit dem 2.10.2015
zu zahlen.
Der
Beklagte hat beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Der
Beklagte hat vorgetragen,
er sei im August 2015 aus familiären, gesundheitlichen und beruflichen
Gründen nach Zwei brücken verzogen, da
seine Kinder
mit ihrer Mutter im Saarland wohnen würden.
Der Umzug sei
für ihn unvermeidbar gewesen, da er aufgrund seiner
finanziellen und familiären Situation unter einer behandlungsbedürftigen Depression gelitten
habe, die sich erst gebessert habe seit er in der Nähe der Kinder wohne.
Daher
ist er der Ansicht, dass ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe.
Das Amtsgericht hat den Beklagten perönlich angehört und sodann
den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 913,50
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 43,50 € sowie aus 870 € seit dem 2.9.2015
zu zahlen.
Zur Begründung hat das
Amtsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein An spruch auf
Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge in einer Gesamthöhe von 913,50 € zu, da
der Beklagte das bestehende Vertragsverhältnis
nicht wirksam außerordentlich
gekündigt habe. Da her könne die
Klägerin von dem Beklagten die noch ausstehenden Monatsbeiträge bis zum Ablauf der vereinbarten 24-monatigen
Vertragslaufzeit nebst den fünf Monaten Ruhen des Vertra
ges geltend machen. Hierbei ist das Amtsgericht von der Wirksamkeit der
Vorfälligkeitsvereinbarung ausgegangen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 03.03.2016 zugestellte Urteil mit
Schriftsatz vom 04.04.2016 .ßerufung eingelegt
urid diese mit Schriftsatz
vom 27.05.2016 begründet.
Der
Beklagte ist der Ansicht, er habe den Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt,
das Amts gericht habe seine Krankheit nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem
sei Gesamtfälligkeit nicht gegeben, da
die Vorfälligkeitsklausel nicht
wirksam sei.
Der
Beklagte beantragt nunmehr,
die Klage unter Aufhebung des am 26.2.2016 verkündeten und am 3.3.2016 zugestellten Urteils des
Amtsgerichts Zweibrücken,
Aktenzeichen 2C 523/15, abzuweisen.
Die
Klägerin beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen,
sowie
hilfsweise,
den Beklagten zu·verurteilen, jeweils am 1.
eines jeden Monats, erstmals am 1. Juli 2016, bis letztmals am 1. Mai 2Ü17 43,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils ab dem 2. des entsprechenden Monats zu zahlen.
Der
Beklagte beantragt,
den Hilfsantrag abzweise
Die Klägerin ist der
Ansicht, ein Umzug rechtfertige keine
außerordentliche Kündigung, da es sich um Umstände handele, die lediglich in der Sphäre des Kündigenden liegen
würden. Die Vor fälligkeitsklausel sei im
Hinblick auf § 543 Abs. 2 S.1 Nr.3 BGB nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die zwischen den
Partei en gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die
Berufung des Beklagten ist zulässig
aber weit überwiegend
unbegründet.
Der
Hauptantrag der Klägerin ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe
begründet, im Übrigen ist der Hilfsantrag begründet.
1. Die Berufung ist zulässig.
Insbesondere ist die Berufung fristgemäß eingelegt
und begründet worden, §§ 517, 520, 222
ZPO. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2016, eingegangen bei
Gericht am selben Tag, ist Berufung eingelegt worden. Der 3. April 2016 war ein Sonntag. Die Frist
endete daher am 4. April 2016.
Die
Berufung ist auch innerhalb der
Frist am 27.05.2016 begründet worden, § 520 Abs.2 ZPO. Die
Frist zur Begründung der Berufung ist zweifach verlängert worden (Blatt 175,178
der Akte) bis zum 27.05.2016.
2. Die Berufung ist weit
überwiegend unbegründet.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die
Klägerin gegen den Beklagten ei_nen Anspruch auf Zahlung
der restlichen Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2017 hat. Die ser
Anspruch ist aber, anders als vom Amtsgericht angenommen, zum jetzigen
Zeitpunkt nicht vollumfänglich fällig.
a) Im Einzelnen folgt die Kammer
dem erstinstanzlichen Urteil in folgenden Punkten:
aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
zwischen den Parteien ein wirksa mer Fitnessstudiovertrag geschlossen
worden ist. Hierbei handelt es sich um einen
gemischten
·Vertrag, der vordergründig Elemente des Mietvertrages enthält,
wenn nicht eine dahingehende
Vereinbarung getroffen worden ist, dass über eine Einweisung in die Geräte
hinaus andere Lei stungen geschuldet sind (Palandt/Weidenkaff, vor § 611,
Rn.16). Eine dahingehende Vereinba rung hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht
festgestellt.
bb)
Ein Grund zur außerordentlichen
Kündigung dieses Vertrages
besteht nicht.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach §§ 543, 314 BGB und setzt einen
wichtigen Grund voraus.
Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der
Vertragsparteien, und unter Abwägung der beidersei tigen Interessen die
Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinarten
Beendigung oder bis zum Ab lauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein
solcher Grund ist vorliegend nicht
gegeben .
Weder
der Umzug als solcher, noch der Umzug unter Berücksichtigung der Krankheit des
Beklagten geben ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Zu
berücksichtigen ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung, dass der Kunde, der
einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt,
grundsätzlich das Ri siko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht
mehr nut zen zu können (BGH, Urteil vom
4 .5.2016
, XII ZR 62/15). Etwas anderes gilt nur, wenn aus Gründen, die der
Kunde nicht beeinflussen kann, eine
weitere Inanspruchnahme der Leistungen
des anderen
Vertragspartners nicht mehr
zumutbar ist (BGH, Urteil vom 4.5.2016,
XII ZR 62/15).
Denn auch die Interessen des Fitnessstudiobetreibers müssen hinreichend berücksichtigt wer den. Die abgeschlossenen Verträge dienen ihm als Kalkulationsgrundlage , er muss auch dafür
Sorge tragen, dass sich seine aufgewendeten Kosten amortisieren. Deshalb ist es
grundsätz lich nicht gerechtfertigt, dass der Kunde aus Gründen, die alleine aus seiner
Sphäre stammen, ohne
Weiteres außerordentlich kündigen kann.
· (1) Umzug
Zu
Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Umzug grundsätzlich kein
Recht zur außerordentlichen Kündigung
verleiht. Denn grundsätzlich stellt ein Wohnartwechsel einen
Umstand dar, der allein in der Sphäre des Kunden
liegt (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62/15). Dies gilt nach der Rechtsprechung
sogar für den Fall, dass ein Umzug berufsbedingt er folgt (BGH, Urteil vom
4.5.2016, XII ZR 62/15).
· (2) Erkrankung des Beklagten
Zu Recht ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen , dass
sich auch unter Berücksichti gung des Beklagtenvortrags zu seiner Erkrankung
nichts daran ändert, dass sein Umzug ihm kein Recht zur außerordentlichen Kündigung
verleiht.
Ein nicht in den Verantwortungsbereich
des Kunden fallender Umstand kann bei einem Fit nessstudiovertrag etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen
werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumut bar machen (BGH, Urteil vom
4.5.2016, XII ZR 62/15). Anerkannt ist hierbei,
dass der Fitnessstu diovertrag dann außerordentlich us wichtigem Grund gekündigt werden
kann, wenn die
Krank heit dem Kunden jede sportliche
Betätigung verwehrt, wenn der Kunde also krankheitsbedingt
trainingsunfähig ist (LG München, Urteil
vom 3.8.2016,
34 S 21754/05).
Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beklagte hat nicht
dargetan, krankheitsbedingt trainingsunfähig zu sein.
Nach eigenem
Vortrag ist er bereits unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vertrag ein Ver
tragsverhältnis über 12 Monate mit der Klägerin eingegangen, das in
das jetzt streitgegenständliche Vertragsverhältnis übergegangen ist.
Zugleich trägt er
vor, bereits ab dem Jahr 2012, nach seiner Trennung, an einer Depression
zu leiden.
Diese Umstände verdeutlichen , dass der Beklagte aufgrund
seiner Depression nicht trainingsun fähig war.
Auch der Wegzug erfolgt nach eigenem Vortrag des Beklagten nicht
krankheitsbedingt, sondern im Hinblick auf die neue Situation betreffend den
Umgang mit seinen Kindern.
Der Beklagte trägt vor, ein Wegzug zu einem früheren Zeitpunkt
sei für ihn nicht in Frage gekommen, da
er dazu nicht die finanziellen Mittel
gehabt habe und er seine Kinder zu
diesem Zeitpunkt nicht habe sehen dürfen. Die Mutter der Kinder habe ihm
erweiterte Suizidalität unterstellt und ihm aus Angst den Umgang mit den Kindern
untersagt. Hierüber habe das Amtsgericht Mer zig im Jahr 2015 (September)
entschieden. Zu diesem Zeitpunkt habe auch seine Therapeutin festgestellt, dass
diese, von der Mutter der Kinder behauptete Gefahr, nicht bestünde und daher
der Umgang mit den Kindern
neu geregelt werden müsse. Die Mutter seiner Kinder habe sich bereits im aufe des Sommers 2015 (nach
Abschluss des Fitnessstudiovertrages zum 1.1.2015) dazu entschieden, ihm den Umgang mit den Kindern
zu gestatten (dies noch bevor
das Amtsgericht Merzig
darüber entschieden hat).
Aus diesem Grund
habe er sodann erstmals in Betracht gezogen, in die Nähe seiner
Kinder zu ziehen.
Weitere
Kündigungsgründe sind nicht ersichtlich.
b) Allerdings ist die Vorfälligkeitsvereinbarung unwirksam.
Bei
der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsvereinbarung handelt es sich um eine
allgemeine Ge schäftsbedingung im Sinne
der § § 305 ff BGB, diese
ist Bestandteil der Vertragsbedingungen der Klägerin, die sie für eine
Vielzahl von Verträgen verwendet und von ihr einseitig gestellt wer den. Diese Vereinbarung ist auch Vertragsbestandteil geworden, §
305 Abs. 2 BGB. Somit ist· der Anwendungsbereich
einer Inhaltskontrolle eröffnet.
Diesbezüglich hat das Amtsgericht zutreffend
ausgeführt, dass die Klausel nicht nach § 309 Nr.6
BGB unwirksam sei, da solche Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter hätten
(OLG Bran denburg , NJW-RR 2004, 273; Palandt/Grüneberg,
74. Auflage 2015, § 307 Rn.148).
Entgegen
des erstgerichtlichen Urteils ist aber
ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB
anzunehmen.
Gemäß
§ 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk sam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glau
ben unangemessen benachteiligen.
Das Amtsgericht hat diesbezüglich
ausgeführt, die entsprechende Klausel sei wirksam, da eine Vergleichbarkeit mit
der Vorschrift § 543 Abs. 2 Nr.3 BGB vorläge. Die Klausel bliebe nicht hinter
den Anforderungen des Gesetzes zurück.
Dem
ist nicht zu folgen.
Die
Klausel besagt, dass bei nicht termingerechter
Bezahlung von zwei
monatlichen Beiträgen bzw. bei zweimaliger Rücklastschrift
im Einzugsverfahren sämtliche Beträge bis zum nächst möglichen Kündigungstermin sofort fällig gestellt
werden können.
§ 543 Abs.2 Nr.3 BGB
hingegen gewährt für diesen Fall lediglich
ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, sieht aber nicht Gesamtfälligkeit auch
zukünftiger Zahlungen bis zu einem be stimmten Zeitpunkt vor. Ferner sind die §§
556b, 579 BGB hinsichtlich der Fälligkeit zu berück sichtigen. Nach dem
gesetzgeberischen Willen ist Fälligkeit nach einzelnen Zeitabschnitten gegeben,
so dass eine solche Vereinbarung einer Vorfälligkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts entspricht.
Dennoch
muss weiterhin differenziert werden,
da Gesamtfälligkeit des Entgeltes bei Verzug von zwei
Beträgen grundsätzlich nach der
Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist. Allerdings muss sich aus der Fassung der
Klausel ergeben, dass sie unanwendbar ist, wenn
der Schuld ner den Rückstand
nicht zu vertrten hat (BGH NJW 1985, 1705; Palandt/Grüneberg, 74. Auflage
2015, § 307 Rn.148).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ergibt sich a·us
dem Gesamtzusammenhang der Verein barung nicht, dass die Klausel derart
auszulegen ist, dass eine Gesamtfälligkeit nur für den Fall eintritt, dass der
Verzug verschuldet ist. Dem Wortlaut der Klausel nach, ist lediglich der Rück
stand von 2 Monatsbeiträgen
Voraussetzung.
Der Vertrag bleibt im
Übrigen wirksam, § 306 BGB.
Der
Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288,
291 BGB.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92,
708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
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