Das Landgericht hat im
Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die
Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage
eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst
möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs
fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach
seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und
umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.
Das Landgericht hat keinen Grund
für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH
vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der
Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung
des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.
Auch seine Depression sei nicht
geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine
Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben
des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015
ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der
Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem
Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend
entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu
verantwortenden Sphäre.
Allerdings folgt das Landgericht nicht
der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei
Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß
gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit
dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da
seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die
Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257
ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb
damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß
verurteilt.
LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -