Wird eine Wohnung unter dem
marktüblichen Mietzins (z.B. an Angehörige) vermietet, ist nach § 21 Abs. 2
EStG die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen
teil aufzuteilen und dementsprechend und hat in dem entsprechenden Verhältnis
Auswirkung auf die Abziehbarkeit der Werbungskosten. Als verbilligte
Überlassung wird in § 21 Abs. 2 EStG eine Überlassung benannt, die unter 66%
des ortsüblichen Marktzinses liegt.
Der BFH musste sich in seiner
Entscheidung damit auseinandersetzen, wie der ortsübliche Marktzins im
benannten Sinne zur Feststellung der möglichen Unterschreitung und damit als
Grundlage der Bewertung des Werbungskostenabzugs zu ermitteln ist. Das
Finanzamt hatte eine Deckung mit 62,28% der Marktmiete angenommen. Einspruch
und Klage blieben diesbezüglich ohne Erfolg. Sowohl das Finanzamt als auch das
Finanzgericht haben auf die ortsübliche Kaltmiete abgestellt und die
Betriebskosten unberücksichtigt gelassen.
Dem folgte der BFH nicht und hat
das Urteil unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht
aufgehoben. Es wies darauf hin, dass unter ortsüblicher Miete die Miete für
Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung
umlagefähigen Kosten zu verstehen sei. Die Entgeltlichkeitsquote sei daher vom
Finanzgericht unter Berücksichtigung dieser Kriterien neu zu bestimmen und auf
der entsprechenden Grundlage dann die Höhe des Werbungskostenabzugs aus
Vermietung und Verpachtung zu ermitteln.
BFH, Urteil vom 10.05.2016 – IX ZR 44/15 -