Der Versicherungsmakler ist
Vertreter des Versicherungsnehmers; mit seiner Hilfe will der (künftige)
Versicherungsnehmers eine auf seine Bedürfnisse geschnittene Versicherung abschließen.
So zumindest die Idealvorstellung.
Die Klägerin machte gegen die
Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem es bei ihr infolge eines
Fehlalarms zur Auslösung der Sprinkleranlage kam und dadurch die Halle mit
Löschschaum gefüllt wurde. Dadurch seien von der Betriebsunterbrechungsversicherung
nicht gedeckte Schäden von mehr als € 10 Mio. entstanden. Landgericht und
Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision erfolgte die
Zurückverweisung an das OLG.
Grundlage eines möglichen
Anspruchs gegen den Versicherungsmakler ist § 280 Abs. 1 BGB (heute als lex
specialis §§ 59ff VVG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen
Maklervertrages noch nicht galten). Zu den Pflichten des Versicherungsmakler
führte der BGH aus, dieser sei Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers;
er müssen für diesen individuellen, auf das entsprechende Objekt passenden
Versicherungsschutz besorgen, oft kurzfrostig. Von daher würde er über einen
Geschäftsbesorgungsvertrag meist zur Tätigkeit für den Versicherungsnehmers,
auch zum Abschluss des Vertrages, verpflichtet. Der Versicherungsmakler würde
von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen und den
Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber stets unterrichtet halten. Vor
diesem Hintergrund könne der Versicherungsmakler als treuhändlerähnlicher Sachwalter
des Versicherungsnehmers bezeichnet werden und mit einem sonstigen Berater
verglichen werden. Dies unabhängig davon, ob die Provision des Versicherungsmaklers
von dem Versicherer getragen würde.
Es sei vorliegend nicht erwiesen,
dass die Klägerin von der Beklagten die Vermittlung eines umfassenden,
alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutzes bei der
Betriebsunterbrechungsversicherung verlangt habe. Entgegen der Annahme des
Oberlandesgerichts würde dies aber einem Schadensersatzanspruch der Klägerin
nicht entgegenstehen. Zwar sei von der beklagte darauf hingewiesen worden, dass
gegenüber der Klägerin Versicherungslücken aufgezeigt worden wären. Allerdings
erfülle der Versicherungsmakler seine Pflicht nicht alleine dadurch, dass er
auf alle Risiken hinweist und anrät, gegen alle diese Risiken zu versichern.
Vielmehr bestünde die pflichtgemäße Beratung in einem am konkreten Bedarf des Versicherungsnehmers
orientierten Hinweis auf eine sach- und interessengerechte Versicherung und
darüber hinaus in einer Information über die dafür erforderlichen Kosten. Entsprechendes
sei von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Da in der
Betriebsunterbrechungsversicherung eine Vielzahl von Risiken einzeln wie auch
zusammen versicherbar wären, wäre die Empfehlung, alle Unternehmen der Gruppe
gegen alle Risiken zu versichern, verfehlt und ersichtlich nicht sachgerecht.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der
Versicherungsnehmer dem Versicherungsnehmer unmissverständlich klar macht, dass
er keine weitere Beratung wolle und darauf verzichte.
Dem Versicherungsmakler trifft für die
Erfüllung der Aufklärungs- und Beratungspflicht die sekundäre Beweislast, für
einen Verzicht des Versicherungsnehmers die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14 -