Der Beklagte hatte die
Schuldnerin mit der Erstellung eines Mehrfamilienhauses zu einem Pauschalpreis von € 1.985.000,00 beauftragt.
Von Juni 2006 bis April 2007
erbrachte die Schuldnerin einen Großteil der vereinbarten Leistungen. Im 03.04.2007 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag;
das Verfahren wurde mit Beschluss vom 01.06.2007 eröffnet.
Bereits am 03.05.2007 hatten die
Parteien eine mit „Bautenstandsbericht“ überschriebene Liste verfasst,
bezüglich der die Parteien darüber streiten, ob die Liste den Bautenstand
enthält oder eine Mängelliste darstellt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über
das Vermögen der Schuldnerin und hat am 21.06.2007 eine Schlussrechnung, am
17.09.2010 eine korrigierte Schlussrechnung erstellt, in der er die behaupteten
Leistungen der Schuldnerin unter Abzug näher bezeichneten Mängel und einer von
der Beklagten erbrachten Zahlung aufnahm und, wie auch mit der Klage, € 213.781,24
fordert. Der Klage wurde statt gegeben und die von dem Beklagten dagegen
eingelegte Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das
Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das
OLG zurück.
Der BGH hielt in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz fest, dass der Beklagte in Ansehung der Insolvenz der
Schuldnerin zur Kündigung des Werkvertrages berechtigt war, § 8 Nr. 2 Abs. 1
VOB/B. Festgehalten wird ferner, dass das OLG, ohne dass dies von der Revision
angegriffen worden wäre, festgehalten habe, dass die Schlussrechnungsforderung
schlüssig dargelegt sei. Allerdings sei das Bestreiten des Beklagten in Bezug
auf die vom Kläger zur Abrechnungsgrundlage gemachte Kalkulation nicht
hinreichend berücksichtigt worden.
Der BGH hält fest, dass im Falle
einer prüfbaren Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages nach Kündigung durch
den Auftragnehmer das Gericht in die Sachprüfung eintreten müsse, ob und in
welcher Höhe der geltend gemachte Werklohnanspruch berechtigt ist. Bestreitet
der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert, muss das Gericht
darüber Beweis erheben. Für eine substantiiertes Bestreiten sei entgegen der
Annahme des Berufungsgerichts keine vollständige Gegenrechnung erforderlich.
Hier hatte der Beklagte für
einzelne Leistungen aus dem erteilten Auftrag Angebote einzelner Handwerksunternehmer
vorgelegt und damit die Überhöhung der vom Kläger in Ansatz gebrachten
Einheitspreise behauptet. Mit diesem Vortrag habe der beklagte den
Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten genügt.
BGH, Urteil vom 25.08.2016 – VII ZR 193/13 –