§ 651d Abs. 2 BGB bestimmt, dass
die Minderung des Reisepreises nicht eintritt, soweit der Reisende schuldhaft
die Anzeige des Mangels unterlassen hat. Vorliegend minderte der Kläger den reisepreis
wegen Bauarbeiten auf einem vom gebuchten Hotel benachbarten Grundstück. Die
Minderung betraf den gesamten Reisezeitraum vom 12. Bis 25.09.2014; eine
Beanstandung durch den Kläger gegenüber der Reiseleitung erfolgte erst am
22.09.2016. Während das Berufungsgericht in Ansehung der bestehenden Kenntnis
des Reiseveranstalters von den beanstandeten Umständen eine Minderung für den
gesamten Zeitraum bejahte, wurde dies vom BGH für die Zeit bis zur formalen Mängelmitteilung
negiert.
Der BGH stellt auf den Wortlaut
des § 651d Abs. 2 BGB ab. Dieser beinhalte eine Obliegenheit des reisenden zur
Anzeige eines Reisemangels. Die Anzeige soll dem Veranstalter die Möglichkeit
zur Abhilfe geben. Damit läge die Mängelrüge im Interesse des Reiseveranstalters,
um Gewährleistungsansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen. Es läge auch im
wohlverstandenen Interesse des reisenden, der einen möglichst ungestörten
Urlaub verbringen will, statt stillschweigend Mängel in Kauf zu nehmen um
späterhin daraus Ansprüche herzuleiten.
Die Mängelanzeige sei nur
entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war oder er
von vornherein unmissverständlich zu verstehen gibt, zur Abhilfe nicht bereit
zu sein. Die reine Kenntnis des Reiseveranstalters sei aber für eine
Anerkennung des Minderungsrechts ohne Rüge ausgeschlossen.
Dies folgert der BGH daraus, dass
zwar der Reiseveranstalter bei Kenntnis auch ohne Rüge des Reisenden Abhilfe
schaffen könne. Ein Unterlassen bedeute aber noch nicht, dass er nicht willens
sei. § 536c BGB, wonach der Mieter einem Vermieter den diesen bekannten Mangel
zur Wahrung seiner Rechte nicht anzeigen müsse, sei nicht übertragbar, da §
536c BGB bezwecke, die Mietsache vor Schäden zu bewahren. Demgegenüber sei Zielsetzung
des § 651d Abs. 2 BGB nur darin, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der
Prüfung und Feststellung zu geben, ob er den Mangel beheben oder auf andere
Weise Abhilfe schaffen könne.
Anmerkung: Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Der
BGH geht auf die Verschuldensproblematik des § 651d Abs. 2 BGB nicht ein. Wenn
der Vermieter den Mangel (hier: Baustellenlärm) positiv kennt, gleichwohl weder
etwas gegen den Lärm unternimmt noch auf sonstige Art Abhilfe schafft, darf
wohl der Reisende von einem Unwillen des Reiseveranstalters ausgehen. Er muss nicht
davon ausgehen, dass der Reiseveranstalter hier bei einem objektiven Mangel bis
zu einer Rüge zuwartet, um erst dann tätig zu werden, da dies treuwidrig wäre.
Letztlich bestätigt sich dies vorliegend auch dadurch, dass der
Reiseveranstalter auch nach der Rüge untätig blieb, weshalb sein späteres Verhalten
jedenfalls indiziell auch dahingehend gewürdigt werden könnte,, dass er
keinesfalls eine Abhilfe vor hatte und sich deshalb nicht auf die Formalie des
§ 651d Abs. 2 BGB beziehen kann. Gleichwohl wird der Reisende die
Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen haben und sollte mithin stets sofort
mögliche Beeinträchtigungen rügen, wobei es zur Beweissicherung sinnvoll wäre,
dies schriftlich zu tun und sich von der Reiseleitung vor Ort durch Unterschrift
bestätigen zu lassen.
BGH, Urteil vom 19.07.2016 – X ZR 123/15 -