Die Beklagten hatten im Rahmen
des Mietverhältnisses über Wohnraum, welches am 05.02.2015 durch fristlose
Kündigung der Beklagten endete, an den Kläger als Vermieter eine Barkaution von
€ 1.780,00 geleistet. Der Kläger forderte mit seiner Klage u.a. restliche Miete
und Mitausfallschaden und Nebenkosten. Im Berufungsverfahren wurde seitens der
Beklagten ein „Zurückbehaltungsrecht“ in Ansehung der gezahlten Kaution
eingewandt zum Anspruch auf Nebenkosten eingewandt, welchen das Landgericht als
Aufrechnung auslegte, der es folgte. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen
Revision wendet sich der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil im Hinblick
auf die angenommene Aufrechnung. Die Revision wurde zurückgewiesen.
Vom BGH wird festgehalten, dass
zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung der Beklagten eine Aufrechnungslage (§
387 BGB) bestanden habe. Auch die Auslegung des erklärten
Zurückbehaltungsrechts als Ausübung eines Aufrechnungsanspruchs sei aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei dem Kautions-Rückzahlungsanspruch
der Beklagten handele es sich um eine Geldforderung, und damit um eine der Nebenkostennachforderung
gleichartige Forderung. Die Rückzahlung der Kaution sei zum Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung auch fällig gewesen.
Diese Fälligkeit läge vor, da der
Kläger durch Erhebung seiner Klage (konkludent) die Kaution abgerechnet habe. Diese
Folgerung leitet der BG daraus ab, da nach dem Ende eines Mietverhältnisses der Vermieter innerhalb einer angemessenen, nicht
allgemein bestimmten Frist (vgl. BGHZ 101, 244, 250f) dem Mieter erklären
müsse, ob und gegebenenfalls welche aus dem Mietverhältnis herrührenden
Ansprüche er gegen den Mieter erhebt. Mit dieser Erklärung würde die
Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter deutlich mache, ob er und
gegebenenfalls in Bezug auf welch Forderungen er ein Verwertungsinteresse an
der gewährten Mietsicherheit habe.
In Ermangelung gesetzlicher
Regelungen könne der Vermieter damit nach den Vorgaben des § 259 BGB abrechnen,
in dem er alle ihm nach seiner Auffassung zustehenden Forderungen im Einzelnen
bezeichnet und der Kautionsrückzahlungsforderung gegenüberstellt. Allerdings
könne der Vermieter auch konkludent abrechnen, was dann anzunehmen sei, wenn er
ihm nach seiner Auffassung zustehende Forderungen aus dem beendeten
Mietverhältnis gegen den Mieter klageweise geltend macht, ohne einen Vorbehalt
zu erklären, dass noch mit der Geltendmachung weiterer Forderungen zu rechnen
sei. Denn damit bringe der Vermieter zum Ausdruck, dass sich sein
Verwertungsinteresse an der Kaution ausschließlich auf die in der
Forderungsaufstellung bezeichneten bzw. von ihm selbst aufgerechneten oder klageweise
geltend gemachten Forderungen beschränke (vgl. auch den Fall BGH, Urteil vom
20.07.2016 - VIII ZR 263/14 -).
Zwischenanmerkung: Es lässt sich nicht erkennen, dass der
Vermieter bei Erhebung einer Zahlungsklage gegen den Mieter nach beendeten
Mietvertrag damit, wenn kein Vorbehalt aufgenommen wird, über die Kaution
abrechnen will. Gerade der Umstand, dass er nicht mit der ihm zur Verfügung
gestellten Barkaution aufgerechnet hat, sondern Klage erhebt, gibt er an sich
bereits zu erkennen, dass er weitergehende Forderungen gegen den Mieter meint
zu haben, die vielleicht zu diesem Zeitpunkt auch nicht bezifferbar sind (wie
z.B. eine Betriebskostenabrechnung für das laufende Abrechnungsjahr, in dem das
Mietverhältnis endeten (vgl. auch BGH aaO.).
Mit Zugang der Abrechnung
bei Mieter, so der BGH vorliegend, sei
die gezahlte Barkaution zur Rückzahlung fällig. Der Vermieter könne sich
nunmehr wegen seiner bestimmten und bezifferten Ansprüche, unabhängig davon, ob
sie streitig sind oder nicht, aus der Barkaution befriedigen, so durch
Aufrechnung seiner Forderungen gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters. (Anmerkung: Die Betriebskosten
müssen auch bei Beendigung des Mietverhältnisses im Laufe einer Abrechnungsperiode
erst innerhalb der Frist von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet
werden, BGH aaO., weshalb wohl teilweise eine Bezifferung der Forderung noch
gar nicht möglich ist, also nur ein Zurückbehaltungsrecht durch den Vermieter ausgeübt
werden kann). Erkläre der Vermieter Aufrechnung mit einer streitigen Forderung,
könne der Mieter insoweit auf Rückzahlung der Kaution klagen; in diesem Prozess
müsse dann geklärt werden, ob die aufgerechnete Forderung dem Vermieter
zustünde, wobei dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen
der Forderung treffe, unabhängig davon, ob er diese einklagt oder aufgerechnet
habe.
Mache der Vermieter von deiner
Verwertungsbefugnis durch Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch
keinen Gebrauch, könne der Mieter gegen die Forderung des Vermieters
Aufrechnung erklären. Ein Sicherungsbedürfnis des Vermieters bestünde nicht,
die Fälligkeit der Forderung auf Rückzahlung der Kaution über die Erteilung der
Abrechnung der Kaution hinauszuschieben, da er durch die Abrechnung sein
Verwertungsinteresse auf die abgerechnete Forderung beschränke. Er habe die
Möglichkeit, im Rahmen der Abrechnung zu erklären, für welche von
möglicherweise mehreren Forderungen er die Kaution vorrangig verwerte. Alleine
eine Abrechnung, ohne auf die Barkaution zuzugreifen, rechtfertige sein
Sicherungsbedürfnis für deren weiteren Einbehalt nicht.
Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung und die Entscheidung
des gleichen Senats im Urteil vom 20.07.2016 - VIII ZR 263/14 - verdeutlichen,
dass der Vermieter sein Vorgehen sorgfältig abwägen muss. Will er eine
Forderung nach beendeten Mietverhältnis gegen den Mieter gerichtlich geltend
machen, ohne für diese Forderung auf die ihm übergebene Barkaution
zurückzugreifen, sollte er jedenfalls verdeutlichen, dass die Barkaution für
andere offene Positionen als Sicherheit diene, über die er entweder dann
bereits abrechnen kann (und mithin insoweit Aufrechnung gegen den
Rückzahlungsanspruch des Mieters erklären kann) oder darlegen müsste (so bei
noch nicht abgerechneten Betriebskosten), mit welchen künftigen Forderungen zu
rechnen ist, zu deren Sicherung die Kaution dienen soll.
BGH, Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17 -