Die Kläger, die im Streitjahr
2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, machten in ihrer
Einkommensteuererklärung die Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung
und ferner die sowie ferner die Beiträge des Klägers zu seiner privaten
Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1
EStG geltend. Das Finanzamt kürzte die Sonderausgaben um
Beitragsrückerstattungen in Höhe von € 911,00. Hierin enthalten waren auch €
150,00, die der Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse (BKK) als Kostenerstattung
für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms gewährt wurden. Die BKK
hatte zwei Varianten in ihrem Bonusprogramm in ihrem Bonusmodell, mit dem sie
bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen anbot, bereitgestellt: Nach der einen
Variante erhielten die beitragszahlenden Mitglieder € 40,00/Jahr ausgezahlt.
Nach der anderen Variante beteiligte sich die BKK mit einem jährlichen Zuschuss
von bis zu € 150,00 an Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die vom Mitglied
privat finanziert werden.
Der von den zusammenveranlagten
Klägern gegen die Einkommensteuerbescheid eingelegte Widerspruch in Bezug auf
die Verrechnung der € 150,00 mit den Aufwendungen für die Krankenversicherung wurde
vom Finanzamt zurückgewiesen. Der Klage der Eheleute wurde stattgegeben; die
Revision des beklagten Finanzamtes wurde vom BFH zurückgewiesen.
Der BFH wies darauf hin, dass die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs.
1 Nr. 3 S. 1 EStG als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen sind und
damit die Steuerlast schmälern. Allerdings könnten nur solche Aufwendungen
abgezogen werden, die auch tatsächlich entstanden sind. Bei Beitragsrückerstattungen
müsse es von daher zu einer Verrechnung kommen. Das fragliche Bonusmodell mit
einem Zuschuss von bis zu € 150,00 umfasse zwar Vorsorgemaßnahmen, die nicht
Teil des Basisschutzes des Krankenversicherers sind, aber gleichfalls der
Prävention dienen. Rechtsgrundlage der Erstattung sei § 65a SGB V. Vorliegend,
so der BFH, sei der Steuerpflichtige durch die Bonuszahlung nicht von seinen
Belastungen zur Krankenversicherung nicht entlastet worden und erfolgte auch
keine Erstattung von Aufwendungen dazu. Vielmehr seien nur die zusätzlichen
Gesundheitsaufwendungen des Steuerpflichtigen durch den Bonus reduziert worden.
Der Umstand, dass auch die BKK die Zahlung als Erstattung von Beitrag angesehen
habe, sei unerheblich. Es sei nicht entscheidend, ob durch das Bonusprogramm
nach § 65a SGB V eine Entlastung des Beitragszahlers bezweckt sei, da in deren
Folge auch die Aufwendungen aus der Basisversicherung verringert werden
könnten. Offen könne bleiben, ob es sich hier um eine steuerfreie Leistung aus
der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG oder um nicht steuerbare
Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 7 EStG handele.
BFH, Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15 -