Die Wohnungseigentümer (Gläubiger)
erwirkten gegen ihren ehemaligen Verwalter (Schuldner), dessen Tätigkeit erst
Ende 20914 endete, ein vollstreckbares Anerkenntnisurteil
vom November 2014, demzufolge der Verwalter verpflichtet wurde die
Jahresabrechnungen für 2011, 2012 und 2013 sowie den Wirtschaftsplan für 2014
zu erstellen. Nachdem der Verwalter
seiner Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachkam, beantragten die Gläubiger im
Rahmen der Zwangsvollstreckung die Ermächtigung, die Verpflichtung aus dem
Urteil durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu
lassen, § 887 Abs. 1 ZPO. Dem gab das Amtsgericht statt. Auf die Beschwerde des
Schuldners hob das Beschwerdegericht die Entscheidung auf und wies den Antrag
zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten die Gläubiger ihren
Antrag weiter. Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH wies darauf hin, dass die
Verurteilung zur Erstellung der Jahresabrechnungen als Verurteilung zur
Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen
sei mit der Folge, dass die Vollstreckung durch Androhung von Zwangsmitteln und
deren Vollzug zu bewirken sei. Ein Titel habe eine nicht vertretbare Handlung
zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichte,
die nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann, sondern vom ausschließlich
Willen des Schuldners abhänge, nicht aber in der Abgabe einer Willenserklärung
(§ 894 ZPO). Selbst wenn Teile der Handlung von Dritten vorgenommen werden
könnten wäre von einer nicht vertretbaren Handlung auszugehen.
Zwar würde die Frage, ob die
Erstellung der Jahresabrechnungen eine vertretbare oder nicht vertretbare
Handlung darstelle, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich
beantwortet. Der Ansicht, die sie als nicht vertretbare Handlung ansieht, sei
zuzustimmen. Anders als der Wirtschaftsplan beinhalten die Jahresabrechnung und
die Rechnungslegung des Verwalters die Verpflichtung des Verwalters, über seine
mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Er hat
gem. § 259 Abs. 1 BGB Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung
von Einnahmen und Ausgaben; erfolgt dies nicht ordnungsgemäß, kann der
Gläubiger verlangen, dass er eidesstattlich versichert, dass er die Aufstellung
nach besten Wissen so vollständig abgegeben hat, als er dazu imstande war, §
259 Abs. 2 BGB. Da damit die Jahresabrechnung ebenso wie die Rechnungslegung
die ggfls. durch Eid zu bekräftigende (konkludente) Erklärung enthält, die
Angaben nach besten Wissen und Gewissen getätigt zu haben, kann dies nur vom
Schuldner (Verwalter) selbst vorgenommen werden und stellt sich dies als nicht
vertretbare Handlung dar.
Die Vollstreckung bezüglich der Erstellung
des Wirtschaftsplanes scheitert dann, wenn zum Zeitpunkt der
Vollstreckungsmaßnahme das Kalenderjahr, für welches die Erstellung erfolgen
soll, bereits abgelaufen ist, wie es hier der Fall ist.
BGH, Urteil vom 23.06.2016 – I ZB 5/16 -