In dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden
Formularmietvertrag war bei Betriebskosten sowohl die Variante „Vorauszahlung“
als auch „Abrechnung“ angekreuzt; welche Betriebskosten im Einzelnen umgelegt
werden sollte, ergab sich aus dem Vertrag nicht.
Der BGH bekräftigte, dass sich
aus dem ersichtlichen versehen des doppelten Ankreuzens nicht ergeben würde,
dass keinerlei Betriebskosten zu zahlen sind. Vielmehr ist nach §§ 133, 157 BGB
zu ermitteln, was die Parteien wollten.
Auch der Umstand, dass die
umlegungsfähigen bzw. von der Pauschale umfassten Betriebskosten nicht benannt
wurden, sei unschädlich. Ihrer Aufnahme bedürfe es auch im Rahmen der
Wohnraummiete nicht, da sich die umlegungsfähigen Kosten aus der Betriebskostenordnung
gem. § 556 Abs. 1 BGB ergäben.
BGH, Hinweisbeschluss vom 07.06.2016 – VIII ZR 274/15 -