LG Köln |
Wenn der Mandant ganz oder
teilweise in einem Rechtsstreit unterliegt oder das Mandat vorzeitig gekündigt
wird, ist er regelmäßig gehalten, die Kosten seines eigenen Anwalts zu tragen. Wie
aber kann er feststellen, ob die Abrechnung ordnungsgemäß ist ?
In einem Verfahren vor dem LKG
Köln 3 O 552/09 wurde die
Antragstellerin von den Antragsgegnern anwaltlich vertreten. Zum Zeitpunkt der
Mandatskündigung im Januar 2013 durch die Antragstellerin hatte diese an die
Antragsgegner bereits eine Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem Streitwert
von € 13.600 gezahlt. Im August 2014 stellten die Antragsgegner der Antragstellerin
weitere gebühren in Rechnung, und zwar nunmehr berechnet aus einem Streitwert
von € 30.000,00, wobei sie zur Begründung ausführten, dass sie angesichts der
immensen Verletzungen der Antragstellerin davon ausgehen würden, dass der Wert
von € 13.600,00 zu niedrig angesetzt sei.
Die Antragstellerin legte die Rechnung
im verfahren 5 O 552/09 vor und beantragte die Feststellung, dass nicht aus
einem Wert von € 30.000,00 abgerechnet werden könne. Der Rechtspfleger lehnte
dies mit Hinweis darauf ab, dass § 11 RVG lediglich der vereinfachten
Festsetzung der Anwaltsgebühren gegen den eigenen Mandanten diene und nicht
dazu, „irgendwelche Ansichten des Mandanten an sich beschlussmäßig festzustellen“.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen
hatte, änderte das OLG den Beschluss ab und gab ihm statt.
Das OLG wies darauf hin, dass §
11 RVG auch den Weg öffne, den Vergütungsanspruch des Anwalts bzw. seine
Honorarrechnung in einer schnellen und kostengünstigen Weise prüfen zu lassen. Dabei
sei der Antrag darauf zu richten, dass dem Anwalt die von ihm berechnete
Vergütung ganz oder teilweise nicht zustünde. Dies sei vorliegend erfolgt. Da
das Landgericht im übrigen mit Urteil vom 31.03.2015 zwischenzeitlich den
Streitwert endgültig auf € 13.600,00 festgesetzt hätte, sei dies auch hier
bindend und könnten die Antragsgegner nicht weitergehende Gebühren aus einem
Wert von € 30.000,00 begehren.
OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2015 – 17 W 330/14 -