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Mittwoch, 22. Februar 2023

In welchem Jahr ist die Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ?

Die Parteien stritten darum, in welchem Jahr eine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Dabei hatte sie der Kläger (der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 bestimmte) dem eine Dauerfristverlängerung erteilt war, demzufolge die Vorauszahlung erst am 10.02.2016 fällig war, die Ausgabe in der Gewinnermittlung im Jahr 2015 berücksichtigt. Dem folgte das Finanzamt (FA) nicht und erhöhte damit den Gewinn für 2015 um den entsprechenden Betrag. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Auf die Revision des beklagten FA wurde das finanzgerichtlich Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung auf die Dauerfristverlängerung ab, weshalb die Zahlung erst bei Abfluss im Jahr 2016 berücksichtigt werden könne. Eine abweichende Zuordnung der Ausgabe nach § 11 Abs. 2 S. 2 iVm. Abs. 1 S. 2 EStG sei nicht erfüllt, da die Zahlung für den Monat Dezember 2015 nicht innerhalb des für § 11 Ab. 2 S. 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraum fällig gewesen wäre.

Grundsätzlich gelte bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, dass die Ausgaben für das Jahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet würden. Entscheidend sei damit, wenn der Steuerpflichtige die Verfügungsgewalt über die Mittel verliere, was hier im Januar 2016 mit der Überweisung der Fall gewesen sei. Die Umsatzsteuervorauszahlungen seien regelmäßig wiederkehrende Ausgaben iSv. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG. Der Kläger habe zwar nur bis zur Zahlung am 06.01.2016 noch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes die Verfügungsmacht über den Betrag gehabt. Im Hinblick auf eine abweichende Zuordnung einer Zahlung zum Vorjahr sei erforderlich, dass die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (zehn Tage), zu dem sie wirtschaftlich gehöre, geleistet werde und wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes auch fällig würde (BFH, Urteil vom 16.02.2022 - X R 2/21 -). Da hier die Fälligkeit erst zum 10.02.2016 infolge der Dauerfristverlängerung eingetreten sei, wäre die Ausnahme nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG nicht gegeben. Eine andere Auslegung ergäbe sich auch nicht aus dem Normzweck der Norm, die auf eine Zufälligkeit abstelle, was bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und  beantragter und erteilter Dauerfristverlängerung nicht der Fall sei; hier habe es der Steuerpflichtige in der Hand, ob er freiwillig früher leistet oder nicht.

 

BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/20 -

Donnerstag, 3. November 2016

Stille Gesellschaft mit Minderjährigen und zur steuerlich beachtlichen Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages

Die „& Still“ wird zu verschiedenen Zwecken eingesetzt, sei es, um sich außerhalb der eigentlichen Gesellschaft Finanzierungsmittel zu besorgen, sei es, um Steuern zu sparen. Vorliegend war (wohl) Hintergrund der Gründung der stillen Gesellschaft das Bestreben, Einkünfte auf Dritte (die minderjährigen Gesellschafter) zu verlagern und damit Steuern zu sparen.


Der Kläger ist Einzelunternehmer. Mit gleichlautenden Verträgen begründete er mit seinen damals zwei minderjährigen Kindern stille Gesellschaften. Die Haftung der stillen Gesellschafter (der Kinder) gegenüber Dritten war ausgeschlossen und im Innenverhältnis auf die Höhe der Beteiligung beschränkt, wobei der Kläger die Einlage seiner Kinder durch Schenkung derselben an diese (im Rahmen des steuerlichen Freibetrages für Schenkungen an Kinder) erbrachte.  Beide Verträge enthielten ein strafbewehrtes Wettbewerbsverbot, demzufolge den stillen Gesellschaftern untersagt wurde, sich während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses an einem Unternehmen zu beteiligen oder ein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder zu erwerben. Die Gewinnbeteiligung wurde mit jeweils 12,5% vereinbart.

In den Streitjahren 2003 bis 2005 erzielte der Kläger gewerbliche Einnahmen. Das Finanzamt erkannte in Folge einer Betriebsprüfung die als Betriebsausgaben gebuchten Gewinnanteile der stillen Gesellschafter nicht an und berücksichtigte sie als Privatentnahmen des Klägers. Der gegen die Entscheidung des Finanzamtes erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Die Berufung des Finanzamtes führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

Der BFH wies darauf hin, dass es bei der steuerlich relevanten Vereinbarung von Familienangehörigen  auf die Ernsthaftigkeit und die Gewähr ihrer tatsächlichen Durchführung für die Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung ankäme. Ein Beweiszeichen für die Ernsthaftigkeit wäre, dass keine Zweifel an der zivilrechtlichen Gültigkeit der Vereinbarung  aufkommen können. Die Nichtbeachtung bestimmter Formvorschriften würde hingegen ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit sein.

Vorliegend sei bedeutsam, dass eine Vereinbarung eines Elternteils mit seinen beschränkt geschäftsfähigen Kindern (§ 106 BGB) nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Das gesetzliche Sorgerecht der Eltern nach § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB schließt Geschäfte aus, für die auch ein Vormund keine Vertretungsmacht hat, insbesondere Insichgeschäfte, §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB. In diesen Fällen ist die Einwilligung durch seinen vom Gericht zu bestellenden Ergänzungspfleger erforderlich, §   1909 Abs. 1 S. 1 BGB.

Allerdings gilt die benannte Regelung nur für den Fall, dass der Minderjährige aus dem Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtliche Vorteile herleiten kann. Ob dies der Fall ist müsse unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 107 BGB festgestellt werden. Die Norm diene in erster Linie dem Schutz des Vermögens des Minderjährigen. Da wirtschaftliche Folgen aber schwer fassbar sein könnten, würde die Norm an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils anknüpfen, da dies in der Regel die Vermögensgefährdung indiziere.

Vorliegend wären insoweit jedenfalls die erheblichen rechtlichen Verpflichtungen der Minderjährigen zu berücksichtigen, die sich aus dem Verbot weiterer Beteiligungen und des Erwerbs von Konkurrenzgesellschaften bzw. deren Gründung ergäben. Mit diesen Wettbewerbsbeschränkungen würden die Minderjährigen erheblich in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt.

Da die Verträge damit an der formalen Voraussetzung der Einwilligung eines vom Gericht zu bestellenden Ergänzungspflegers leiden würden, wären sie schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch die zwischenzeitlich volljährigen Kinder für den Streitzeitraum nicht bewirken können, da die Genehmigung insoweit jedenfalls steuerlich nicht rückwirkend  zur Heilung des formalen Mangels führen könne.


BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 27/13 -

Mittwoch, 6. August 2014

Einkommensteuer: Nicht jedes Fahrzeug kann als betriebliches Fahrzeug steuerlich zu berücksichtigen sein

Im Streitfall hatte der Kläger (ein Tierarzt) einen Ferrari Spider, bei dem er gewissenhaft ein Fahrtenbuch führte und so die Berechnung des Privatanteils vornahm. Das Finanzamt hatte den betrieblichen Charakter nicht anerkannt und die dargelegten Fahrten auf Kilometerbasis abgerechnet. Dem folgten das Finanzgericht (FG) und der Bundesfinanzhof (BFH).

Bild: Thomas Siekmann / pixelio.de
Der BFH bestätigte, dass vom Grundsatz zwar der Unternehmer den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen dürfe. Allerdings bezieht sich der BFH auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wonach  andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“ den Gewinn nicht mindern dürfen. Ob ein unangemessener Repräsentationsaufwand in diesem Sinne vorläge orientiere sich daran, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten entsprechende Aufwendungen auch auf sich genommen hätte. Da vorliegend der klagende Tierarzt ausweislich des Fahrtenbuchs nur wenige Fahrten dienstlich mit dem Fahrzeug durchführte, handele es sich bei diesem zwar noch um Betriebsvermögen und wäre (anders als vom FG angenommen) nicht dem Privatvermögen zuzuordnen, könnte aber gleichwohl nur der für berufliche Fahrten tatsächliche Anteil berücksichtigt werden, wobei für die Bemessung des Entgelts je Kilometer auf im Internet ermittelte Duchschnittswerte (hier: € 2,00/km) zurückgegriffen werden.  

BFH, Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 20/12 -