Die Klägerin begehrte
Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG. Das Finanzamt wies dies
zurück. Einspruch und Klage waren erfolglos.
Der BDG wies darauf hin, dass die
Steuerbefreiung zur Vorrausetzung hat, dass die Immobilie vom Erblasser zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder er aus zwingenden Gründen daran gehindert
wurde und der Erbe sie innerhalb der
nächsten zehn Jahren selbst nutzt oder aus zwingenden Gründen daran gehindert ist. Der Erbe muss dort den Lebensmittelpunkt haben;
dem käme es gleich, wenn er als Berufspendler verschiedene Wohnsitze habe, aber
jedenfalls diesen zum Lebensmittelpunkt auswähle (man kann hier an haupt- und
Nebenwohnsitz denken). Die (kostenfreie) Überlassung an einen Dritten käme dem
nicht gleich, auch wenn die Überlassung an einen Angehörigen (hier der Mutter)
erfolge.
BFH, Urteil vom 05.10.2016 – II R 32/15 -