Donnerstag, 12. Juni 2014

Nachbarrecht: Schlammlawinen

Bild: churli46/pixelio.de
Starke Niederschläge, die sich häufen, führen auch immer wieder zu Problemen zwischen Nachbarn, die in Hanglange ihre Grundstücke haben. Insbesondere dann, wenn oberhalb der Bebauung auf einem abschüssigen Gelände Landwirtschaft (Ackerbau, Weinberge pp.) betrieben wird, kommt es zu Schlammlawinen, die dann zu Verwüstungen auf dem darunterliegenden bebauten Grundstück führen. Aber nicht immer führt dies zu einer Haftung des Grundstückeigentümers des Grundstücks, von dem der Schlamm abfloss. Ein Ausgleichsanspruch könnte sich aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben. Der durch das Naturereignis hervorgerufene Schaden kann ihm aber nur dann zugerechnet werden, wenn er dies durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder durch pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt hat. Der BGH hat dies unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in BGHZ 90, 255, 266 in seinem Urteil vom 17.10.2013 – V ZR 15/13 – bekräftigt. Er führte aus, dass der „Oberlieger“ nicht grundsätzlich verpflichtet ist, für einen ausreichenden Schutz des tiefer liegenden Grundstücks verpflichtet zu sein.  

BGH, Urteil vom 17.10.2013 - V ZR 15/13 -

Bauträger: Qualitätsmerkmale in Werbematerial sind bei Feststellung des Vertragssolls zu berücksichtigen

Bild: Lichtkundt.73/pixelio.de
Nicht nur der ausdrückliche Inhalt des notariellen Bauträgervertrages einschließlich der Bau- und Ausstattungsbeschreibung ist Grundlage für die Feststellung des Vertragssolls. Das OLG Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 26.09.2013 – 12 U 115/12 – auch auf das Werbematerial abgestellt, welches der Bauträger verwandte. Nach diesem Werbematerial verkaufte er hochwertige Doppelhäuser in großzügiger Raumaufteilung und einer Bauqualität für anspruchsvolles Wohnen. Der Käufer hatte Sicherheitsmängel der Treppenanlage moniert. Auch wenn dies wohl nicht der Fall war, diese den Regeln der Technik (noch) entsprachen, gab das OLG auf die Berufung hin der Klage, soweit sie abgewiesen wurde,  statt:  Der Sachverständige stellte fest, dass die inneren Seiten der Treppe „an der Grenze der DIN sind“, weshalb nach seiner Einschätzung die Treppe als teilweise schwer begehbar empfunden werde. Weiterhin hat der Sachverständige festgehalten, welche Merkmale über der DIN hinaus vorliegen müssten, damit die Treppe bequemer zu begehen sei. Da dies der Bauträger nicht berücksichtigt habe, sei der in der Werbung dargestellte Qualitätsmaßstab nicht erreicht. 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.09.2013 - 12 U 115/12 -


Dienstag, 3. Juni 2014

Werkvertrag: Mängelrechte des Bestellers nach Kündigung ohne Abnahme

Der Werkvertrag wird vom Besteller vor Beendigung der Arbeiten gekündigt. Die Kündigung lässt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen  und nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen unberührt, was bedeutet, dass der Besteller Mängelrechte an dem bis zur Kündigung hergestellten Werk geltend machen kann, ohne dass es einer vorherigen Abnahme bedürfte. Macht er Mängelrechte
  1. nach § 634 Nr. 2 BGB (Selbstvornahme und Aufwendungsersatzanspruch)
  2. nach § 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung)
geltend, entsteht nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 10.10.2013 – 1 U 96/12 – ein
Abrechnungsverhältnis. Diese Mängelrechte kann er allerdings  - wie auch ei einem ungekündigten Werkvertrag -  nur nach Nachfristsetzung geltend machen. Macht er zulässig von den Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB nach Nachfristsetzung Gebrauch, lässt er danach gleichwohl Mängelbeseitigungsarbeiten noch oder wieder zu, geht das zunächst gewählte Recht des Bestellers nicht wieder unter. Das OLG Naumburg hat sich insoweit ausdrücklich einer in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht angeschlossenen und stützt sich dabei auf ein Urteil des BGH vom 20.01.2006 – V ZR 124/05 -, wonach ein einmal begründetes Rücktrittsrecht selbst dann nicht untergeht, wenn der Gläubiger zunächst weiter Erfüllung begehrt. Die Grenze wäre sicherlich, wie auch das OLG Naumburg erkennt, im Einzelfall auf der Grundlage des § 242 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben) zu ziehen.   

In dem vom OLG Naumburg zu beurteilenden Fall war auch streitig, ob es sich um einen Werkvertrag handelte. Der Unternehmer war beauftragt gewesen, ein Badezimmer zu sanieren einschließlich der Gestellung des zugehörigen Materials. Das OLG nahm das Vorliegen eines Werkvertrages mit der wohl zutreffenden Erwägung an, den Parteien wäre es nicht in erster Linie um die Lieferung und den Kauf von Möbel und Keramik gegangen, sondern im Vordergrund habe die Werkleistung und Gestaltung des Bades gestanden. 

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 96/12 -


Dienstag, 27. Mai 2014

Lohnsteuer: Ordnungsgeldelzahlung durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn - Rechtsprechungsänderung

Bild: Rike / pixelio.de
Noch mit Urteil vom 07.07.2004 hat der 6. Senat des BFH entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, von ihm für seinen Arbeitnehmer gezahlte Geldbußen für Verkehrsverstöße (hier: Halten im Parkverbot des Paketzustellers) als Arbeitslohn zu behandeln und der Lohnsteuer sowie den Sozialabgaben zu unterwerfen (VI R 29/00). Doch ebenso wie die fehlende Voraussehbarkeit deutscher (Steuer-) Gesetzgebung und ihre fehlende Dauerhaftigkeit, hat nun auch der zuständige 6. Senat mit seinem Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 - eine Kehrtwende gemacht. Zwar ging es anders als bei der Entscheidung vom 07.07.2004 nicht um Verstöße gegen Halte-/Parkverbote, sondern um Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten. Weshalb allerdings der Paketzusteller im Interesse des Arbeitgebers gehandelt haben soll, weshalb das eigenbetriebliche Interesse einen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug nicht erfordert, der doch auch als eigenbetriebliches Interesse anzusehende Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten allerdings anders gesehen wird, lässt sich rechtsdogmatisch nicht rechtfertigen. Dies sah auch der BFH und der Senat äußerte ausdrücklich, dass er an seiner Rechtsprechung gemäß Urteil vom 07.07.2004 nicht mehr festhält. Die Übernahme des Ordnungsgeldes erfolge im wesentlichen Interesse des Arbeitnehmers, weshalb die Zahlung Lohncharakter habe. Noch im Urteil vom 07.07.2004 stellte dieser Senat darauf ab, dass der ordnungsgeldbewährte Verstoß im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Die Ausgangslage hat sich nicht geändert  - nur die Rechtsprechung. 
Mithin: Auch auf die Steuerrechtsprechung ist kein Verlass.

BFH, Urteil vom 13.11.2013 - VI R 32/12 -

Freitag, 16. Mai 2014

Einkommensteuer: Keine Änderung des Steuerbescheides zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorkenntnis des Finanzamtes

Der Steuerpflichtige hatte Bezüge aus einer Aufsichtsratstätigkeit bei einer Volksbank bezogen. Unter Beifügung einer Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der tatsächlichen Bezüge deklarierte er allerdings in der Steuererklärung nur einen Teil davon. Das Finanzamt setzte die Steuer auf der Grundlage der Deklaration des Steuerpflichtigen fest. Nach Bestandskraft des Bescheides erfuhr das Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung, dass der Steuerpflichtige mehr als deklariert eingenommen hatte und änderte den Bescheid zu seinen Lasten. Nach erfolglosen Einspruch erhob er Klage. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.07.2013 – 9 K 2541/11 – der Klage stattgegeben.

Vom FG wurde darauf hingewiesen, dass sich die richtige Höhe der Bezüge aus der Akte ergeben habe. Teil der Akte des Finanzamtes wären nicht nur die vom Steuerpflichtigen eingereichten und ausgefüllten amtlichen Vordrucke, sondern auch sämtliche Anlagen, die er mit seiner Steuererklärung dem Finanzamt überlässt. Damit habe der Sachbearbeiter schon zum Zeitpunkt der Verbescheidung positiv Kenntnis von der richtigen Höhe der Bezüge nehmen können. Damit greife § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, demzufolge Steuerbescheide nachträglich nur geändert werden dürfen, wenn Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, nachträglich bekannt werden. Da hier der Sachbearbeiter aber Kenntnis hatte (hätte nehmen können), lag eine Nachträglichkeit nicht vor.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2013 - 9 K 2541/11 -

Donnerstag, 15. Mai 2014

Mietrecht: Laufende Schönheitsrenovierung und Rückgabeverpflichtung in bezugsfertigen Zustand

Renovierungsklauseln werden ständig neu der AGB-Kontrolle unterworfen. „Schuld“ daran ist die Rechtsprechung, insbesondere auch des BGH, die hier ständig neue Anforderungen stellt. In seiner Entscheidung vom 12.03.2014 – XII ZR 108/13 – musste sich das Gericht mit einem Formularmietvertrag (AGB) auseinandersetzen, in dem zum einen der Mieter zur bedarfsabhängigen laufenden Schönheitsrenovierung verpflichtet wurde, ihm zum anderen auferlegt wurde die Räume zum Mietvertragende in einen “bezugsfertigen Zustand“ zu versetzen.
Bild: Petra Bork / pixelio.de

Dass die laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden dürfen ist bereits seit langem in der Rechtsprechung anerkannt. Nur wenn der Mieter (z.B. im Rahmen von starren Fristenplänen) zur Vornahme von Leistungen zu bestimmten Zeiten verpflichtet wird , wird die entsprechende Klausel (insgesamt) als ungültig angesehen. Da hier allerdings der Mieter nur „bedarfsabhängig“ verpflichtet wurde, stieß die Klausel beim BGH (vorhersehbar) auf keine Bedenken.
Allerdings hätte sich daran etwas aus der Summierung der Pflichten im Zusammenhang mit der Klausel über den Zustand bei Rückgabe ändern können, wie auch die Klausel über den Zustand bei Rückgabe für sich bedenklich ist. Letzteres vor dem Hintergrund, dass der BGH bereits entschieden hat, dass eine Endrenovierungsklausel (jedenfalls in Kombination mit laufenden Renovierungsverpflichtungen)  unzulässig ist (auch bei der Gewerberaummiete, zuletzt BGH vom 06.04.2005 – XII ZR 308/02 -).

Die Endrenovierungsverpflichtung, unabhängig vom Zustand der Mietsache zum Mietende, ist nach § 307 BGB unwirksam (BGH vom 03.06.1998 – VIII ZR 317/97 -).  Es wird darin, was auch vorliegend der BGH betont, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen. Allerdings enthalte die hier verwandte Klausel zum „bezugsfertigen Zustand“  keine verdeckte Endrenovierungsverpflichtung. Ausreichend wäre es vielmehr, wenn der Mieter die Räume an den Vermieter in einem Zustand zurückgibt, die es diesem ermöglichen, die Räume einem neuen Mieter in einem bezugsfertigen und vertragsgemäßen Zustand zu überlassen.  Daher wären nach dieser Klausel nur Renovierungsleistungen zu erbringen, wenn der Mieter in der Vergangenheit keine Schönheitsreparaturen vorgenommen hätte oder trotz auch eventuell zeitnaher Schönheitsreparaturen eine übermäßig starke Abnutzung vorliegt, die eine Weitervermietung hindert.
Die (danach) zulässigen Klauseln des Formularmietvertrages lauteten:
„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in einem angemessenen Turnus auszuführen. Im Hinblick auf das Gewerbe des Mieters gehen die Parteien davon aus, dass alle drei Jahre Renovierungsbedürftigkeit eintreten kann. …“
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in bezugsfertigem Zustand und mit sämtlichen - auch vom Mieter selbst beschafften - Schlüsseln zurückzugeben.“
Auch wenn diese Entscheidung zu Gewerberäumen erging, kann man davon ausgehen, dass der BGH die entsprechenden Grundsätze auf Wohnraummietverhältnisse anwendet, da er seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen unabhängig von der Nutzungsart entwickelt hat.
BGH, Urteil vom 12.03.2014 - XII ZR 108/13 -

Mittwoch, 14. Mai 2014

Bauträger: Rechte des Käufers bei Verzug mit der Übergabe


Welche Rechte hat der Kunde eines Bauträgers, wenn dieser mit der Erstellung des Eigenheims / der Eigentumswohnung in Verzug gerät ? In dem vom BGH mit Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 – entschiedenen Fall machte der Kunde Nutzungsausfallentschädigung geltend.  Der BGH entschied, dass dem Kunden dies zusteht, wenn nicht der bauträger dem Kunden für die Zeit des Verzugs der Übergabe dem erworbenen Wohnraum etwa gleichwertigen Wohnraum zur Verfügung stellt. Die vereitelte Nutzungsmöglichkeit stellt, wie der BGH schon anderweitig (z.B. für die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall) feststellte, einen Vermögenswert dar. Soweit  zwar anderweitiger Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, dieser aber nicht gleichwertig ist, ergibt sich ein Kompensationsanspruch.  Die Höhe des Anspruchs war im revisionsverfahren nicht streitig, weshalb sich der BGH damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach BGHZ 98, 212 Faktoren wie Gewinnmarge und Provision bei Zugrundelegung einer Vergleichsmiete für den fiktiven Ersatzwohnraum unberücksichtigt bleiben müssen.
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13 -

Dienstag, 13. Mai 2014

Werksvertragsrecht: Beweislast und Substantiierung durch Bauunternehmen

Bild: Lichtkunst.73 / pixelio.de
Der BGH hat in einem Beschluss vom 06.02.2014 – VII ZR 160/12 – bekräftigt, dass der Handwerker die Beweislast für die Mängelfreiheit nur bis Abnahme hat, danach der Auftraggeber der Auftragnehmer den Nachweis zu erbringen hat,  dass Baumängel auf Arbeiten zurückzuführen sind, die der Bauunternehmer oder dessen Subunternehmer durchgeführt haben. Konkret ging es darum, dass der Auftraggeber einen mangelnden Trittschallschutz reklamierte. Der Bauunternehmer argumentierte, nicht er habe einen Fehler gemacht; vielmehr habe der Auftraggeber einen großflächigen Parkettaustausch vorgenommen und darauf würde der Mangel beruhen. Das OLG hatte dies, anders als der BGH, als unsubstantiiert angesehen, da der Bauunternehmer nicht Zeit und Ort der von ihm behaupteten Maßnahmen durch den Auftraggeber benannt habe. Auch der Umstand, dass der Bauunternehmer als Generalunternehmer tätig war, rechtfertige nicht die Annahme seiner Verantwortlichkeit, da sich aus dem GU-Vertrag keine Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt nach Abnahme ergibt. 

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12 -

Vereinsrecht: Fehlerhafte Einladung zur Mitgliederversammlung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung muss entsprechend der Satzung des Vereins erfolgen. Wird davon abgewichen führt dies grundsätzlich zu einer Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Zwar hat der BGH früher die Ansicht vertreten, dass die Nichtigkeit nur eintreten würde, wenn  die fehlerhafte Einberufung kausal geworden ist (BGHZ 59, 369); in seiner neueren Rechtsprechung ist der BGH allerdings davon abgewichen und stellt nur noch auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ab (BGH NZG 2007, 826). Daraus folgert die Rechtsprechung,  dass der Verein den Nachweis erbringen muss, dass der Beschluss auch ohne den Verfahrensfehler gefasst worden wäre (OLG Köln NJW-RR 2001, 88 und OLG Hamm vom 18.12.2013 – 8 U 20/13 -).  Das bedeutet auch, dass der Verein den Nachweis erbringen muss, dass bei ordnungsgemäßer Einberufung keine andere Willensbildung erfolgt wäre (OLG Hamm aaO. Mit Verweis auf Stöber, Hdb. z. VereinsR Rn. 870).


In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hätte die Einberufung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen müssen; statt dessen erfolgte eine gesonderte postalische Mitteilung an die Mitglieder.  Zwar erkennt das OLG an, dass dies grundsätzlich weder die Kenntniserlangung und die Willensbildung beeinflussen könne. Da aber vorliegend die postalische Übermittlung per sogenannter Infopost der Deutschen Post erfolgte bestünde die Gefahr, dass Mitglieder dies als Werbung angesehen hätten und deshalb nicht zur Kenntnis nahmen, da Werbematerialien häufig über diesen Weg versandt werden. Die Relevanz des Verstoßes bejaht das OLG mit Hinweis darauf, dass das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht nur dem Interesse des einzelnen Mitgliedes dient, sondern sämtlicher Mitglieder an einer ordnungsgemäßen Willensbildung (BGHZ 59, 369). 

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2013 - 8 U 20/13

Freitag, 2. Mai 2014

Anspruch auf Erschließung

Lichtkundt 73 / pixelio.de
Der (rechtskräftige) Bebauungsplan als solcher begründet keinen Anspruch des Eigentümers auf Erschließung
seines Grundstücks. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn auf der Grundlage des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung erteilt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße auf Antrag eines Gewerbetreibenden in einer Kommune unweit von Landau in Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.03.2014 - 4 K 633/13.NW -. Nachdem dort ein Bebauungsplan beschlossen wurde, der ein Gewerbegebiet vorsah, beantragte er für seinen Landmaschinenhandel eine Baugenehmigung, die er auch erhielt. Nach dem Bebauungsplan war vorgesehen, dass die Erschließung zur Landesstraße (eine Umgehungsstraße) direkt erfolgen sollte. Diese Erschließungsstraße wurde auch erstellt, doch auf Intervention der zuständigen Landesbehörde kurz nach ihrer Eröffnung wieder gesperrt. Hintergrund der Sperrung war, das das Land bei dem Bebauungsplan zur Auflage gemacht hatte, einen in der Nähe befindlichen Verkehrsknotenpunkt zu ändern; diese Änderung wurde nicht vorgenommen (da keine Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt wurden). Nachdem der Landmaschinenhändler über 10 Jahre schwere und große LKW, die durch den Ort nicht fahren konnten, über einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg (verbotswidrig) fahren ließ, entschloss er sich zur Klage. Das VG führte aus, durch die erteilte Baugenehmigung habe er ein Anrecht auf eine ordnungsgemäße Erschließung gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan,. Dies bedeute (entgegen der Ansicht der verklagten Kommune) auch, dass eine Zuwegung für entsprechende LKW möglich sein müsse, da es sich um ein Gewerbegebiet handele. 

VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 20.03.2014 - 4 K 633/13.NW -

Sonntag, 6. April 2014

Nacht- und Nebelaktion im Bundestag

Kein Auskunftsrecht mehr gegenüber dem Bundesrechnungshof: Ein Omnibusgesetz war es, welches kurzfristig eingeflickt wurde und nach Mitternach innerhalb von 53 Sekunden einstimmig (mit den wenigen anwesenden Abgeordneten) angenommen wurde. Eine tolle Volksvertretung haben wir, und ein tolles Demokratieverständnis derselben….

Die Art der Gesetzesgestaltung durch das Parlament bedarf hier wohl keiner weiteren Kommentierung. Und ein Einzelfall ....

Schadensersatzansprüche und Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen - der nachbarrechtliche Anspruch

Das Amtsgericht Bensheim hat mit Urteil vom 15.11.2013 hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Baum sei noch ersichtlich schadhaft gewesen und der Umstand der Hanglage und des hauptsächlichen Astbewuchses talabwärts würden sich nicht als Gefahrenmoment darstellen, wie auch das Alter des Baumes, einer Eiche von ca, 100 Jahren, nicht gefahrrelevant sei, da das Alter für die Baumgattung noch als jung anzusehen sei. Auch negierte das Amtsgericht einen Anspruch aus dem nachbarrechtlichen Abwehranspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da sich die Nutzung des Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hielt und damit dem Eigentümer keine Verantwortlichkeit trifft.

AG Bensheim, Urteil vom 15.11.2013 - 6 C 374/12 (15)

Samstag, 5. April 2014

Urheberrecht: Die Kosten beim "Bilderklau"

(Bild: Thorben Wengert / pixelio.de)
Einfach einmal genutzt, es passt so gut: Häufig stößt man auf Internetseiten, in denen sich Bilder befinden, die einem bekannt sind. Es sind nicht die vom Verfasser oder solche, die er im Einverständnis mit dem Rechteinhaber eingestellt hätte, sondern solche, die er gesehen hat und die ihm gefielen. 

Die Nutzung von Bildern anderer ohne deren Einwilligung stellt sich als Urheberrechtsverletzung dar. Das LG Berlin hat einen Streitwert von € 6.000,00 je Bild angenommen (Beschluss vom 04.02.2016 - 16 O 609/13 -), das OLG Köln im Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11 - einen Wert von € 3.000,00 je Bild. 

Die Streitwerte bestimmen die Kosten. Bei einem Wert von € 6.000,00 entstehen Kosten im Gerichtsverfahren von knapp € 2.400,00 für eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten des Gegners (Kläger) und Gerichtskosten; bei einem Wert von € 3.000,00 Kosten von rund € 1.420,00. Mit der Anzahl der Bilder erhöhen sich die Werte und damit die Kosten. 

Wenn man keine eigenen Bilder zur Verfügung hat, auch von Dritten keine zur Verfügung gestellt bekommt, empfiehlt es sich nach Seiten zu suchen, die eventuell ein passendes Bild kostenfrei anbieten (so z.B. www.pixelio.de). Findet man nichts sollte man auf ein Bild verzichten. Die Kosten für eine Urheberrechtsverletzung stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen des ungenehmigten Bildes, welches dann ohnehin entfernt werden muss. Zudem können weitere Kosten hinzukommen, wie Schadensersatz in Höhe angemessener Lizenzgebühren.


Donnerstag, 3. April 2014

Wohnungseigentum: Anforderungen an einen Verwalter bei dessen Bestellung

Das LG Düsseldorf musste sich mit der Wahl eines Verwalters bei einer zerstrittenen
Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Es hielt fest, dass der Verwalter extern sein muss, um die Neutralität zu wahren, ferner über eine Qualifikation qua Ausbildung oder jedenfalls Erfahrung als selbständiger Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen verfügen muss. Bei dem Beschluss über die Berufung eines Verwalters, so das Landgericht, sind höhere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund für dessen Abberufung.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013 - 25 S 7/13 -

Wohnungseigentum: Mobilfunkanlage bedarf Zustimmung aller Eigentümer

(Bild: Christian Riedel / pixelio.de)
Die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf nach der Entscheidung des BGH vom 24.01.2014 – V ZR 48/13 – der Zustimmung aller Eigentümer. Sie stellt sich als eine die Schwelle des §§ 22 Abs. 1 iVm. 14 Nr. 1 WEG hinausreihende nachteilige bauliche Beeinträchtigung dar, da es auf die Erheblichkeit nicht ankommt und nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben können. Schon im Hinblick auf mögliche Gefahren durch solche Anlagen bestünde die ernsthafte Möglichkeit, dass der Miet- und Verkaufswert der Eigentumswohnung beeinträchtigt würde. Die Norm des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach unwesentliche Strahlungen, die sich in den Grenzen der Richtwerte bewegen würden, im Nachbarverhältnis nicht berücksichtigungsfähig sind, greife im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander nicht.

BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 48/13 -


Dienstag, 25. März 2014

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Laufzeitregelung und arbeitsbedingte Kündiung

Das Amtsgericht (AG) hat entschieden, dass
  • eine Vertraglaufzeit von 23 Monaten nicht gegen § 309 Nr. 9 BGB verstößt
  • der arbeitsbedingte Umzug eine vorzeitige Kündigung des Vertrages nicht rechtfertigt.
Im Hinblick auf die Laufzeit wies das AG auf die Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1431 hin, demzufolge Verträge dieser Art Gebrauchüberlassungsverträge darstellen würden und nicht der regelung des § 309 Nr. 9 BGB unterfallen. Auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hält die Laufzeitregelung nach der Entscheidung des BGH jedenfalls stand.


(Bild: Rainer Sturm / pixelio.de)
Der Umzug wegen Arbeitsplatzwechsels stellt nach Auffassung auch dieses AG keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung dar. Es wären die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen, ob danach eine die Fortsetzung des Vertages bis zum regulären Ende zumutbar ist. Berücksichtigungsfähig wären aber im Allgemeinen nur Umstände, die in der Risikosphäre des Kündigungsgegners lägen. Wenn, wie hier, der Kündigungsgrund in der Sphäre des Kündigenden liegt, würde dies nur ausnahmesweise die vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigen können (BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10; LG Gießen vom 15.02.2012 - 1 S 338/11 -). Zwar hätte hier der Nutzer ein Interesse an der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Allerdings rechtfertigt dies nicht alleine ihre Beachtlichkeit. 
AG Merzig, Urteil vom 10.023.2014 - 3 C 252/13 (09) -

Mittwoch, 19. März 2014

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Umzug rechtfertigt keine Kündigung

(Bild: Stephanie Hofschläger / pixelio.de)
Immer wieder wird die Kündigung eines längerfristigen Fitnessstudio-Vertrages wegen Kündigung ausgesprochen und lässt sich der Nutzer, nachdem der Betreiber der Einrichtung die Kündigung erst zum regulären Vertragsende akzeptiert, auf Zahlung des Nutzungsentgeltes verklagen. 

Und immer wieder unterliegt der Nutzer in diesen Prozessen mit der Folge, dass er nicht nur das Entgelt zu zahlen hat, sondern weiterhin Verzugszinsen und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, eventuell auch vorgerichtliche Kosten des Betreibers, soweit diese angefallen sind. Dabei ist hier die Rechtsprechung als eindeutig anzusehen, wie auch jüngst das Urteil des AG Niebüll vom 28.02.2014 - 8 C 329/13 - bestätigt. 

Abgestellt wird für die Zulässigkeit der Kündigung auf § 314 BGB. Der Umzug fällt in die Risikosphäre des Nutzers (AG Niebüll aaO.), auch dann, wenn z.B. die Kündigung wegen eines Studienplatzwechsels oder aus beruflichen Gründen erfolgt (z.B. LG Bamberg vom 14.04.2011 - 2 S 44/10 -; LG Aschhafenburg vom 23.02.2011 - 23 S 193/10 -; LG Göttingen vom 16.11.2012 - 6 S 139/11 -). Das kaufmännische Interesse des Betreibers des Fitnessstudios an einer sicheren Kalkulation geht hier vor.

Hier kommt auch eine Entscheidung des BGH zum tragen, die sich zwar nicht mit einem Fitnessstudio-Vertrag sondern mit einem Vertrag über einen DSL-Anschluss auseinandersetzt. In dieser Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - XII ZR 57/10 - hat er die Kündigung des Vertrages wegen Umzugs in ein Gebiet, in dem es keinen Anschluss gibt, versagt mit der Begründung, der Umzug dorthin läge einzig in seiner Rsisikosphäre und wäre vom Anbieter nicht zu vertreten. 

AG Niebüll, Urteil vom 28.02.2014 -8 C 329/13 -

Donnerstag, 13. März 2014

Steuerrecht: Keine schenkungssteuerfreie Übertragung von Ferienwohnung auf Ehegatten

Joujou / pixelio.de
Der BFH legt die Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG restriktiv aus. Da sich in der Ferienwohnung  nicht der Lebensmittelpunkt der Familie / Ehegatten befindet, ist mithin die schenkungssteuerfreie unentgeltliche Überlassung nicht möglich. Nur das Immobilieneigentum, in dem sich auch der Lebensmittelpunkt der Ehegatten befindet, kann schenkungssteuerfrei unentgeltlich überlassen werden. Der Wortlaut der Norm rechtfertigt ersichtlich die Entscheidung. Entscheidend ist hier mithin der Wert im Hinblick auf die Freigrenze und ein möglicher Zeitraum (zehn Jahre) zur zurückliegenden eventuellen anderweitigen Übertragung. Vor Vornahme des Übertragungsaktes sollten mithin die Ehegatten prüfen, welche Voraussetzungen vorliegen und ob gegebenenfalls die Freigrenze gewahrt wird.

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - II R 35/11 - 

Dienstag, 11. März 2014

Kommentar: Zwangsvollstreckung - der Rechtsstaat an seiner Grenze ?

Auf eine Anfrage, weshalb ein Zwangsvollstreckungsuftrag vom 14.11.2013 bisher nicht bearbeitet wurde erfolgte, teilte der Gerichtsvollzieher mit, in seinem Bezirk ruhe wegen Erkrankung seit dem 01.02.2014 die Zwangsvollstreckung. Der Verfasser wandte sich mit folgendem Schreiben an den Direktor des zuständigen Amtsgerichts: 
Sehr geehrter Herr Direktor,
in der Anlage überlasse ich Ihnen ein Schreiben des OGV .... vom 05.03.2014, welcher auf meine Anfrage in bezug auf einen Vollstreckungsauftrag vom 14.11.2013 geantwortet hat. Folgt man den dortigen Angaben, dürfte hier wohl von einem Stillstand der Rechtspflege ausgegangen werden, jedenfalls was Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anbelangt. Damit ist aber das Rechtsstaatsprinzip eklatant gestört, da die Zwangsvollstreckung im Rahmen des Gewaltenteilungsprinzips hier notwendigerweise durch Gerichtsvollzieher durchgeführt werden muss.
Ich bitte um Mitteilung, welche Maßnahmen Sie getroffen haben, um baldige Abhilfe zu schaffen und einen reibungslosen Vollzug zu ermöglichen. Ich bitte um Verständnis, dass ich eine kurzfristige Beantwortung erwarte.
Mit freundlichen Grüßen
Niehus
Rechtsanwalt
Die Antwort auf das Schreiben vom 07.03.2014 kam heute telefonisch vorab: Es wären einige Gerichtsvollzieher krank, die den Arbeitsaufwand nicht mehr schaffen würden. Es gäbe Stellensperrungen. Da (wie auch der Verfasser in anderen Amtsgerichtsbezirken feststellte, bei denen ähnliche Anfragen gestellt wurden) die Krankheiten wegen der ständigen Überbelastung zunehmen hätte auch die Präsidenten bzw. Direktoren von hessischen Amtsgerichten eine Resolution an das Justizministerium(ohne Ergebnis) verfasst. Immer weniger Gerichtsvollzieher mit teilweise nur unzureichender Ausstattung  wären nicht mehr in der Lage, die anfallende Arbeit zu erledigen. 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Gläubiger auf die Durchführung der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher angewiesen. Wenn aber der Staat hierfür nicht die notwendigen Mittel bereitstellt, um die Vollstreckung innerhalb angemessener Frist zu ermöglichen, wird von ihm selbst das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Da sich nach Annahme des Direktors dieses Amtsgerichts der derzeitige Zustand noch verschlimmern wird, dürfte künftighin mancher Gläubiger wohl die “Eigenvollstreckung” betreiben. Wird er nicht durch die staatliche Untätigkeit geradezu zu einem rechtswidrigen Verhalten gedrängt ? Weshalb soll er dann überhaupt noch eventuell langwierige (und teure) Prozesse führen, wenn er am Ende zwar einen Titel gegen den Schuldner hat, diesen aber deshalb nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln umsetzen kann, da der Staat hierfür nicht die sachlichen und personellen Möglichkeiten schafft ? 

Mittwoch, 5. März 2014

Deutsche Bank: Nichtvornahme von Überweisungen und Auszahlungen

Es mutet abenteuerlich an, was einem (ehemaligen) Kunden der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Februar 2014 passierte. Obwohl er nur (drei) Guthabenkonten mit namhaften Beträgen bei der Deutschen Bank unterhielt, dort keinerlei Verbindlichkeiten hatte, kündigte diese die Kontenverbindung mit Schreiben vom 03.02.2014 zum 07.04.2014. War das bereits für sich unverständlich, gestaltete sich der Vorgang noch schwieriger, als der Kunde am 11.02.2014 eine SWIFT-Überweisung von seinem Dollarkonto in Höhe von 110.000,00 US-$ vornehmen wollte. Obwohl eine SWIFT-Überweisung wegen der (notwendigen) Schnelligkeit durchgeführt werden soll, informierte die Bank ihn nicht darüber, dass der Auftrag nicht durchgeführt wird. Erst nach massiven Protest und dem Hinweis auf einen exorbitanten Schaden wurde die Überweisung am 14.02.2014 als SWIFT-Überweisung durchgeführt (und auch Kosten für SWIFT erhoben, obwohl der Banklauf normal vom 11. auf den 14. wohl nicht länger gewesen wäre). Weitere Überweisungen auf ein eigenes Konto des Kunden bei einem anderen Geldinstitut wurden nicht durchgeführt (für die Nichtdurchführung aber Gebühren berechnet); ine verlangte Auszahlung am 17.02.2014 aller Guthaben in bar erfolgte nicht und wurde dann später für den 20.02.2014 bestätigt. Doch am 20.02.2014 wurde wiederum nicht das gesamte Guthaben ausgezahlt. Erst danach wurden dann Anweisungen durch die Bank zugunsten des Kontos des Kunden bei dem anderen Geldinstitut vorgenommen. 

Ein derartiges Verhalten der Bank stellt sich als Verletzung des Bankvertrages zwischen der Bank und seinem Kunden dar. Und es begründet Schadensersatzansprüche des Kunden. 


Dienstag, 4. März 2014

Schenkungssteuer versus Grundsteuer: Zulässigkeit unterschiedlicher Bewertungsansätze

Die Festsetzung der Schenkungsteuer einerseits und der Grunderwerbsteuer andererseits sind verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften vorzunehmen. Darauf stellt der BFH in seinem Urteil vom 20.11.2013 – II R 38/12 – ab, wenn er im Hinblick auf unterschiedliche Wertansätze bei der Berechnung für die Schenkungssteuer auf der einen Seite und für die Grunderwerbsteuer auf der anderen Seite festhält, dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht an den Wert gebunden, mit dem die Auflage bei der Schenkungsteuer berücksichtigt wurde oder zu berücksichtigen ist. Für die Grunderwerbsteuer ist von daher die Festsetzung der Schenkungssteuer daher unerheblich, da es sich um einen anderen Vorgang handelt und unterschiedliche Wertansätze systemimmanent sind. 
Angemerkt werden darf hier, dass z.B. Übertragungen auf Ehegatten (eingetragene Lebenspartner) und Verwandte in gerader Linie von der Grunderwerbssteuer befreit sind mit der Folge, dass sich in diesen Fällen die Problematik nicht offenbart.

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - II R 38/12 -

Montag, 24. Februar 2014

Lohnsteuer: Betriebsfeier und Berechnung des Abzugs



Mit zwei Urteilen vom 16.05.2013 (– VI R 94/10- und – VI R 7/11 -) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kriterien zur Ermittlung der Kosten einer Betriebsveranstaltung auf die einzelnen Teilnehmer neu definiert.  Die Gesamtkosten sind zu ermitteln, wobei zu den Gesamtkosten nicht solche gehören, die durch die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung -insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – (VI R 94/10, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung aus 1992) entstanden sind. Nehmen neben den ´Mitarbeitern auch Dritte (z.B. Familienangehörigen)  teil, ist dies dem Mitarbeiter nicht zuzurechnen, wenn nicht über den Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet wird (was anzunehmen sei, wenn die Veranstaltung einen marktgängigen Wert hat und nicht selbst vom Arbeitgeber durchgeführt wird – VI R 7/11 -).  Der durch die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer dividierte Betrag ist danach bei der Bemessungsgrenze  von derzeit € 110,00 zu berücksichtigen.

Aber Vorsicht: Die Finanzämter wenden die Rechtsprechung des BFH offenbar nicht an (Deutsche Handwerkszeitung vom 24.02.2014 Es wird jeweils notwendig sein, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, bei denen in Abweichung davon entschieden wird und gegebenenfalls beim Finanzgericht nach einem erfolglosen Aussetzungsantrag bei dem Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
BFH, Urteile vom 16.05.2014 - VI R 94/10 - und - VI R 7/11 -

Freitag, 21. Februar 2014

Keine unbegrenzte Rückwirkung von (Steuer-) Gesetzen

Gerne erlässt der Gesetzgeber Gesetze, die in die Vergangenheit wirken. Insbesondere bei Steuergesetzen ist dies der Fall. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hier einen Riegel vorgeschoben: Keine Rückwirkung für einen Veranlagungszeitraum vor der Gesetzgebung.
Klaus Mackenbach / pixelio.de
Hintergrund der Entscheidung war eine Steuernorm für Kapitalgesellschaften die gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen regelte. Allerdings war unklar, ob diese Regelung auch für Kapitalanlagegesellschaften (Banken pp.) galt. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat daher das Gesetz 2003 geändert und „klarstellend“ geregelt, es solle auch rückwirkend (bis 2001) für diese Gesellschaften gelten. Das BVerfG hat die Regelung zutreffend für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Nur in gewissen Grenzen sei eine Rückwirkung erlaubt; bei Steuergesetzen dürfe die Rückwirkung aber nicht in einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum hinein wirken. Auch „klärende Feststellungen“ würden sich, so das BVerfG, als konstitutiv rückwirkende Regelungen darstellen, wenn dadurch eine bei der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber derartiges künftighin berücksichtigt. 

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvR 5/08 -

Samstag, 15. Februar 2014

Umsatzsteuer: Aufteilungsmassstab bei gemischter Immobiliennutzung

Der BFH hat bei gemischter Gebäudenutzung (Wohn- und Geschäftshaus) und Option zur Umsatzsteuer nach Vorlage einer notwendigen Vorfrage beim EuGH entschieden, dass sowohl eine einnahmenbezogene als auch eine flächenbezogene Umlegung der Umsatzsteuer zulässig ist

Soweit eine Zurechnung von Aufwand auf einen bestimmten Bereich in Betracht kommt, richtet sich die Frage der Geltendmachung von Vorsteuer danach, ob es sich um den umsatzsteuerpflichtigen Bereich oder den nicht dem Vorsteuerabzug zuzurechnenden Bereich (z.B. Wohnbereich) handelt. Werden aber Gebäudeteile von einem Aufwand betroffen, die nicht eindeutig einem dieser Bereiche zugeordnet werden können, herrschte Streit, ob hier generell die Vorsteuer nur im Verhältnis zu den jeweiligen Einkünften aufgeteilt werden darf, oder ob auch das Flächenmaß der jeweiligen zu Grunde gelegt werden kann. Der BFH hat nach der Vorentscheidung des EuGH festgehalten, dass beide Maßstäbe vom Steuerpflichtigen verwandt werden können. Damit kann der Steuerpflichtige zum einen entscheiden, was für ihn günstiger und/oder einfacher ist. Bei der einnahmen- und damit umsatzbezogenen Angabe könnte er möglicherweise ständig sich ändernde Parameter zu beachten haben, was grundsätzlich bei der flächenmäßigen Berechnung entfällt.

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09 -


Freitag, 14. Februar 2014

Überlange Verfahrensdauer und doch kein Schadensersatz ?

Überlange Verfahrensdauer wurde häufig bemängelt. Und ab und an kam es auch zu Klagen; sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof mussten sich schon damit beschäftigen. . Der Gesetzgeber wurde tätig und hat in gesunder Bürokratisierung mit den §§ 155 S. 2 FGO, 198ff GVG mit Wirkung vom 03.11.2011 eine Möglichkeit der Rüge geschaffen, nach der dann die Partei später (auch immateriellen) Schadensersatz verlangen kann. 

Bundesfinanzhof in München (Bild: Wikipedia)
Der Bundesfinanzhof (BFH) will das zwar anerkennen, hat aber mit Urteil vom 20.11.2013 – X K 2/12 - die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob eine Verzögerung vorlag. Denn jedenfalls habe er keinen Schaden gehabt, da er obsiegte. Dies auf Grund einer Änderung der Rechtsprechung (nach der das Finanzamt im Revisionszug seinen Anspruch anerkannte). Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechungsänderung bei früherer Vorlage seines Falles auch bereits erfolgt wäre; da dies aber spekulativ sei, stehe ihm ein Anspruch nicht zu.


Das wird m.E. weder dem Sinn des Gesetzes noch der Rechtslage gerecht. Lag eine Verzögerung vor, Ein Nachteil, der die Entschädigung begründet, wird bei überlanger Verfahrensdauer vermutet, § 198 Abs. 2 GVG. Die Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass es spekulativ wäre darüber nachzudenken, ob die Rechtsprechungsänderung schon früher, nämlich bei Vorlage seines Verfahrens, erfolgt wäre. Die gesetzliche Vermutung kann nur wiederlegt werden, wenn fest steht, dass es nicht früher zu einer Rechtsprechungsänderung gekommen wäre. 

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 -

Samstag, 8. Februar 2014

Einkommensteuer: Kein anschaffungsnaher Aufwand bei Schadensersatzzahlung des Verkäufers einer Immobilie

Der Käufer einer Immobilie stellte nach Erwerb Mängel fest, für die der Verkäufer einzustehen hatte. Er wandte zur Beseitigung € 13.211,00 auf und einigte sich mit dem Verkäufer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 10.000,00. Das Finanzamt nahm wegen Überschreitens der 15%-Grenze bezogen  auf die € 13.211,00 einen anschaffungsnahen Aufwand an, versagte den sofortigen Abzug als Werbungskosten und erhöhte die AfA auf den Kaufpreis entsprechend. Während das Finanzgericht dem folgte, stimmte der Bundesfinanzhof (BFH) der Rechtsansicht des  Steuerzahlers zu. Der nachträglich festgestellte Mangel und die darauf erfolgte Zahlung des Verkäufers stelle sich nicht als Minderung des Anschaffungspreises dar, auch wenn dieser eventuell bei vorheriger Kenntnis entsprechend geringer ausgefallen wäre. Dann aber blieben nur noch die € 3.211,00, die nicht die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erreichen.  

BFH, Urteil vom 20.08.2013 - IX R 5/13 -

Samstag, 1. Februar 2014

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Depression als Krankheit und Nachweispflicht des Nutzers

Immer wieder wird eine Krankheit als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages benannt. Vorliegend behauptete die Nutzerin, sie habe eine Depression nach dem Tod ihres Vaters, sei zu nichts mehr in der Lage gewesen und habe es von daher verabsäumt, die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zu nutzen. Nach Vertragsverlängerung hat sie dann fristlos gekündigt.

Das Amtsgericht ging in seiner Ausgangsentscheidung zutreffend davon aus, dass der Kündigungsgrund vom Nutzer, der sich darauf beruft, zu beweisen ist. Und hat hierzu Beweis erhoben. Als Stichtag wurde aber im Beweisbeschluss fehlerhaft das Jahr 2009 genannt, obwohl es um das Jahr 2010 ging. Der beauftragte psychiatrische Sachverständige hat die Depression für 2009 bestätigt und ausgeführt, es sei der Nutzerin von daher nicht möglich gewesen, klar zu handeln. Die Klägerin (Fitnessstudio) hat eingewandt, wenn dies tatsächlich schon 2009 bestand, hätte damals die Nutzerin nicht einmal den Vertrag abschließen können, was aber erfolgte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es handele sich um ein offensichtliches Versehen, wenn der Sachverständige das Jahr 2009 benannt.

Dem folgte das Landgericht nicht. Es beauftragte einen anderen mesizinischen Sachverständigen, der zu dem Ergebnis gelangte, dass er weder für 2010 noch für den fraglichen Zeitraum eine derartige Depression belegen könne, die hier die Unfähigkeit der Nutzerin zur ordentlichen Kündigung bestätigen würde. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Nutzerin die Zeit über gearbeitet habe, was bei einer entsprechend schweren Depression, wie sie im Erstgutachten benannt wurde, nicht möglich sei. Darauf gestützt gab das Landgericht der Berufung statt. In dem Urteil hat sich das Landgericht umfänglich mit der einschlägigen höchsrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2014 - 2-16 S 165/12 -


Mittwoch, 29. Januar 2014

Mietrecht: Anstrich als Schadensersatzanspruch

Petra Bork - pixelio.de
Unabhängig von der Frage ob eine (wirksame) Vereinbarung über Schönheitsrenovierungen getroffen wurde, kann der Mieter die Wohnung nicht unbedingt so überlassen, wie er sie insbesondere in Bezug auf die farbliche Anlegung der Tapeten hergerichtet hat. Hat er die Wohnung mit einer „neutralen Dekoration“  übernommen, muss der Vermieter bei Rückgabe nicht eine ausgefallene Farbwahl akzeptieren. Zwar hat der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache nicht zu vertreten, wenn sie auf einem vertragsgemäßen Gebrauch beruhen. Auch gehört die Farbdisposition zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung (BGH vom 21.09.2011 – VIII ZR 47/11 -). Allerdings verstößt der Mieter nach Ansicht des BGH gegen seine Pflicht zur Rücksichtsnahme nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Vertragsende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Die Kosten der Beseitigung stellen sich dann nach §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB als Schaden des Vermieters dar, die dieser bei dem Mieter geltend machen kann. Der Dekorationszustand, wenn er geändert wird, muss danach zur Vermeidung eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entsprechen und somit einer alsbaldigen Weitervermietung nicht entgegenstehen. 

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 -

Montag, 27. Januar 2014

Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber führt in der Regel zu Arbeitslohn

(Bild: Andreas Hermsdorf - pixelio.de)
Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 - mit der Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur auseinanderzusetzen, die gegen Fahrer von ihm wegen Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden. Er entschied, dass es sich dabei nicht um Aufwand des Spediteurs handelt, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn des betroffenen Mitarbeiters.  Der Arbeitslohncharakter  würde nur dann entfallen, wenn sich die Zahlung durch den Spediteur als Arbeitgeber objektiv als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen ergäbe. Dies ist der Fall, wenn ganz überwiegend eigenbetriebliche Interessen des Arbeitgebers bestünden, was bei einem rechtswidrigen Tun nicht der Fall sei.  In seinem Urteil vom 07.07.2004 – VI R 29/00 – hatte der Senat entschieden, die Übernahme von Verwarnungsgeld eines Pakettransportunternehmens wegen Haltens im Halteverbot stelle sich nicht als Arbeitslohn dar.


In seiner Entscheidung 2004 führte der BFH zur Begründung an, die gegenüber den Kunden übernommene Verpflichtung einer fristgerechten Lieferung, insbesondere aber die der (damaligen) Deutschen Bundespost als Konkurrenzunternehmen eingeräumten günstigeren Rahmenbedingungen und Sonderrechte (vgl. auch § 35 Abs. 7 StVO) berührten die Klägerin unmittelbar in ihrem unternehmerischen Kernbereich. Eine entsprechende Ausnahmesituation ist aber für Lenk- und Ruhezeiten nicht gegeben. 

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 -

Dienstag, 21. Januar 2014

Ein Kommentar: Internet, Automatismus und die Halbheiten im Rechtswesen


Es wurde das automatisierte Mahnverfahren eingeführt. Diejenigen, die (wie z.B. Rechtsanwälte) ständig im Mahnwesen tätig sind, können Mahnbescheide nur noch per Internet über EGVP beantragen, ebenso wie den Vollstreckungsbescheid. So weit, so gut. Doch problematisch wird es, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt und dann auf Antrag des Gläubigers (resp. seines anwaltlichen Vertreters) die Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird. Damit ist formal das Mahnverfahren beendet. Entscheidet sich jetzt der Schuldner anders, z.B. da er einen Hinweis des Gerichts erhält, seine Rechtsverteidigung sei nicht erfolgversprechend, und nimmt nunmehr seinen Widerspruch zurück, ist im ursprünglichen Mahnverfahren der Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Allerdings nicht mehr bei dem Mahngericht, sondern nunmehr bei dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht. Hier aber kann der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht mehr über das automatisierte Mahnverfahren mittels EGVP beantragt werden. Verlangt wird regelmäßig, dass der alte Durchschlagbogen manuell ausgefüllt und eingereicht wird.

Auch hier hat die Justiz versagt, da sie bei Einführung des automatisierten Mahnverfahrens und bis heute nicht die Praxistauglichkeit gerade in Bezug auf den nicht seltenen Fall berücksichtigt, dass ein Widerspruch später (bei Anhängigkeit vor dem Streitgericht) zurückgenommen wird. Antiquiert muss nun mühevoll wieder das alte Formular (so nicht vorsorglich bereits vorhanden) beschafft und bearbeitet werden. Es wäre zu hoffen gewesen, dass die Justiz in den letzten Jahren gelernt hätte und dieses Manke beseitigt hätte. Aber offenbar hat sich das Problem bisher noch nicht zu den Verantwortlichen durchgesprochen, die ihre Entscheidungen wohl am grünen Tisch und ohne Bewusstsein der Realität treffen.



Mittwoch, 15. Januar 2014

Fitnessstudiovertragsrecht: Keine Kündigungsmöglichkeit wegen Umzug

Der Nutzer hatte mit dem Betreiber des Fitnessstudios einen Nutzungsvertrag über 6 Monate abgeschlossen, der, sollte er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf gekündigt werden, sich jeweils um sechs Monate verlängern sollte. Am 09.08.2012 kündigte der Nutzer den Vertrag, da er einige hundert Kilometer entfernt verziehen würde um sein Studium aufzunehmen. Der Fitnessstudiobetreiber forderte das Nutzungsentgelt für die Vertragsdauer bis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin.

Das AG Düsseldorf gab der Klage (unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 -  zu einem DSL-Vertrag) statt. Es hat damit eine zwischenzeitlich gängige Rechtsprechung in Deutschland bestätigt, der zufolge der Nutzer bei einem (auch beruflich begründeten) Umzug der Nutzer kein Recht auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat.
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2013 - 51 C 12245/13 -

Sonntag, 12. Januar 2014

Abbiegen und Kollision mit überholenden Motorradfahrer - Haftungsabwägung

Hartmut910  / pixelio.de
Verkehrsunfälle beim Abbiegen gehören mit zu den häufigsten. Allgemein wird davon ausgegangen, dass dem
Abbiegenden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie Beweis) die (Allein-) Schuld trifft. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 09.07.2013 – 9 U 191/12 – dies im Hinblick auf einen eine kleine Kolonne überholenden Motorradfahrer anders gesehen und lediglich den Unabwendbarkeitsnachweis  für den abbiegenden Fahrzeugführer als nicht geführt angesehen und diesen deshalb zu 25% haften lassen (übliche Praxis bei Nichtführen des Unabwendbarkeitsnachweises). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der abbiegende Kraftfahrzeugführer nach Angaben eines Zeugen 100 – 150m vor Einleitung des Abbiegevorgangs den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und weder festgestellt werden konnte, dass der abbiegende Kraftfahrer den überholenden Motorradfahrer hätte sehen müssen noch festgestellt werden konnte, dass er seiner Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Donnerstag, 9. Januar 2014

Wann liegt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung Vorsatz vor und droht eine erhöhte Geldbuße ?

Bernd Kasper -  pixelio.de
Der Betroffene wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h geblitzt, nachdem zuvor drei Schilder die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit 100 km/h angaben. Das Amtsgericht Soltau war hier nicht zimperlich: Da der Betroffene an drei die Geschwindigkeitsreduzierung anzeigenden Verkehrsschildern vorbeigefahren sei, müsse bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit von Vorsatz ausgegangen werden. Jedenfalls aber läge Vorsatz im Sinne des dolus eventualis vor, wenn er die Schilder nicht gesehen haben sollte, da er dann Unaufmerksam gewesen wäre und damit die Überschreitung billigend in Kauf genommen hätte.


Häufig kann Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen werden auf der Grundlage der Einlassung des Betroffenen. Nämlich dann, wenn er den Versuch der Rechtfertigung unternimmt. Mit der Rechtfertigung ist das Bewusstsein der Kenntnis zu verbinden. Lässt sich der Betroffene aber nicht ein, fehlen in der Regel Anhaltspunkte. Diese glaubte nun das Amtsgericht an Umständen wie der Möglichkeit der Kenntnisnahme von Fahrgeräuschen annehmen zu dürfen. Es verhängte eine Geldbuße von € 180,00 statt der nach dem zum Urteilszeitpunkt geltenden Bußgeldkatalog von € 80,00.


Der Betroffene nahm dies nicht hin. Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde, dem das OLG Celle stattgab. Mit seinem Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 – ließ es die Rechtsbeschwerde zu und verwarf diese nur insoweit, als über den Regelsatz von € 80,00 eine erstinstanzliche Verurteilung erfolgte. Es wies darauf hin, dass Vorsatz nur angenommen werden könne, wenn Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung und kumulativ Kenntnis deren Überschreitung vorläge. Zwar könne mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene die Beschilderung zur Kenntnis genommen habe (insoweit verwies es auf die Entscheidungen BGHSt 43, 241, 251 und OLG Celle NZV 211, 618). Aber es könne entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht davon ausgegangen werden dass der Betroffene Kenntnis von der Überschreitung habe. Der in der Rechtsprechung geprägte Erfahrungssatz, dass die Fahrgeräusche und die sich schnell verändernde Umgebung den Rückschluss auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung zuließen, würden eine erhebliche Überschreitung verlangen, die nicht bei 25% sondern bei ca. 40% läge. Soweit niedrigere Überschreitungen bereits zum Vorsatzvorwurf führten (z.B. OLG Jena DAR 2008, 35) hätten weitere Umstände vorgelegen, die auf den Vorsatz einen Rückschluss zuließen. So käme es auf ein positiv festgestelltes Fahrverhalten vor der streitbefangenen Feststellung an, wie mehrere weitere festgestellte Geschwindigkeitsverstösse im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang.

OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13 -


Mittwoch, 8. Januar 2014

Trunkenheit des Fußgängers bei Verkehrsunfall mit Fahrzeug und Mithaftung


adel / pixelio.de
Bei einem Kfz-Unfall mit einem Fußgänger muss seitens des verklagten Fahrers (und seines Versicherers) ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Fußgängers dargelegt und nachgewiesen werden. Verwertet darf nur ein nachweisbar schuldhaftes Verhalten des Fußgängers werden, welches zum Schaden oder Schadensumfang beigetragen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Fußgänger betrunken war (hier: 1,75 Promille); eine Mithaftung wegen bloß vermuteter Tatbeiträge oder der bloßen Möglichkeit der Mitverursachung oder Verursachung durch Schaffung einer Gefährdungslage (durch Trunkenheit) bleibt außer Betracht (BGH vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 -).
BGH, Urteil vom 24.09.2013 - VI ZR 255/12 -