Donnerstag, 12. Juni 2014

Bauträger: Qualitätsmerkmale in Werbematerial sind bei Feststellung des Vertragssolls zu berücksichtigen

Bild: Lichtkundt.73/pixelio.de
Nicht nur der ausdrückliche Inhalt des notariellen Bauträgervertrages einschließlich der Bau- und Ausstattungsbeschreibung ist Grundlage für die Feststellung des Vertragssolls. Das OLG Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 26.09.2013 – 12 U 115/12 – auch auf das Werbematerial abgestellt, welches der Bauträger verwandte. Nach diesem Werbematerial verkaufte er hochwertige Doppelhäuser in großzügiger Raumaufteilung und einer Bauqualität für anspruchsvolles Wohnen. Der Käufer hatte Sicherheitsmängel der Treppenanlage moniert. Auch wenn dies wohl nicht der Fall war, diese den Regeln der Technik (noch) entsprachen, gab das OLG auf die Berufung hin der Klage, soweit sie abgewiesen wurde,  statt:  Der Sachverständige stellte fest, dass die inneren Seiten der Treppe „an der Grenze der DIN sind“, weshalb nach seiner Einschätzung die Treppe als teilweise schwer begehbar empfunden werde. Weiterhin hat der Sachverständige festgehalten, welche Merkmale über der DIN hinaus vorliegen müssten, damit die Treppe bequemer zu begehen sei. Da dies der Bauträger nicht berücksichtigt habe, sei der in der Werbung dargestellte Qualitätsmaßstab nicht erreicht. 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.09.2013 - 12 U 115/12 -


Aus den Gründen:


Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25. Mai 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 113/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.926,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 04.03.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der Mangelhaftigkeit der von ihr in dem Haus der Kläger auf dem Grundstück … 24 in K… eingebauten Treppenanlage zwischen Kellergeschoß und Erdgeschoß sowie zwischen Erdgeschoß und erstem Obergeschoß ergibt.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerseite nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der ihrer Ansicht nach mangelhaften Treppen vom Keller zum Erdgeschoss sowie vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoß in der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück … 24 in K… in Anspruch, wobei nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz neben der bezifferten Zahlungsklage zugleich beantragt wurde, eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der weiteren Schäden aus der Mangelhaftigkeit der Treppenanlage festzustellen. Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte die Abgabe einer Erklärung betreffend die Freigabe der letzten Kaufpreisrate aus dem Bauträgervertrag vom 19.02.2004, die auf ein Notaranderkonto eingezahlt ist, sowie die Begleichung weiterer Werklohnforderungen wegen ihrer Behauptung nach getroffener Vereinbarungen betreffend die Ausführung weiterer Sonderwünsche der Bauherren. Die Parteien streiten in erster Linie über eine Mangelhaftigkeit der beiden Treppen und die gegebenenfalls insoweit anfallenden Kosten zur Mangelbeseitigung sowie über die Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate, die Verjährung der Forderungen der Beklagten, das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts der Klägerseite gegen diese Forderungen sowie über den Abschluss von Werkverträgen betreffend die abgerechneten weiteren Sonderwünsche. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit am 25.05.2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage den Kläger verurteilt, gegenüber dem beurkundenden Notar des Bauträgervertrages die Erklärung abzugeben, dass die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 14.302,09 € an die Beklagte unmittelbar zu überweisen ist. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nicht zu entscheiden sei über den erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigten Feststellungsantrag gewesen. Dieser sei unzulässig, weil Anträge spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung zu stellen seien. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht veranlasst. Die Klage sei auch nicht formgerecht auf die Ehefrau des Klägers erweitert worden. Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei nach den Ausführungen des Sachverständigen T… eine Mangelhaftigkeit der Treppe nicht gegeben. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Lauflinie der Treppen ein Schrittmaß aufweise, welches den Anforderungen der DIN 18065 gerecht werde, sowie dass andere Regeln als die der DIN 18065 für Fragen der Mangelhaftigkeit der Treppe nicht heranzuziehen seien. Der Kläger sei verpflichtet, die Freigabe der letzten Kaufpreisrate zu erklären, nachdem das Haus mangelfrei erstellt worden sei. Verjährung sei nicht eingetreten. Bei der Hinterlegung handele es sich um ein Gemeinschaftsrechtverhältnis. Der Anspruch auf Auseinandersetzung sei nicht verjährt. Die weitergehend geltend gemachten Vergütungsansprüche der Beklagten seien hingegen verjährt. Sie seien spätestens mit Einzug der Kläger in das Haus im Jahre 2005 fällig geworden, mithin zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage am 28.12.2009 verjährt gewesen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerseite hat gegen das ihr am 31.05.2012 zugestellte Urteil mit am 04.06.2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 19.07.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte, der eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung bis zum 24.08.2012 gesetzt worden ist, hat mit am 05.07.2012 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt. Eine Begründung der Anschlussberufung ist am 10.08.2012 eingegangen.
Die Klägerseite bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Fehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Klägers nicht Partei des Rechtsstreits geworden sei. Eine Begründung enthalte das Urteil hierzu nicht. Bis zum Erlass des Urteils habe das Landgericht auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass es von einem nicht wirksamen Beitritt der Ehefrau des Klägers ausgehe. Vielmehr habe das Gericht in seinen Verfügungen und Beschlüssen Formulierungen verwendet, die darauf hindeuteten, dass es von zwei Personen auf Klägerseite ausgegangen sei. Jedenfalls liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Landgericht zu keinem Zeitpunkt auf die seiner Ansicht nach vorliegende Unwirksamkeit des Klagebeitritts hingewiesen habe. Auch sei ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt. Letztlich sei in der angegriffenen Entscheidung nur ein Teilurteil zu sehen. Auch der mit nachgereichtem Schriftsatz gestellte Feststellungsantrag sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht unzulässig. Den Parteien sei nachgelassen worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend Stellung zu nehmen. Der weitere Antrag sei innerhalb der gewährten Frist angekündigt worden. Die Nichtbehandlung des Antrags sei dementsprechend verfahrensfehlerhaft, jedenfalls hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen. Zudem sei der Antrag auch deshalb erforderlich geworden, weil trotz der entsprechenden Nachfragen der Klägerseite der Sachverständige bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht angegeben habe, welche Kosten er bei Unterstellung der Mangelhaftigkeit der Treppenanlage für notwendig halte, um einen mangelfreien Zustand herzustellen. Erst durch die Äußerungen des Streithelfers im Ortstermin am 09.03.2012 sei der Klägerseite bewusst geworden, dass der zunächst gestellte Zahlungsantrag vermutlich nicht ausreichen werde, um die Kosten der Mangelbeseitigung abzudecken. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Mangel der Treppenanlage verneint. Die Beklagte habe die Erstellung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werkes geschuldet. Hierzu gehöre auch die sichere und bequeme Begehbarkeit der Treppenanlage. Dies sei hier nicht gegeben, da es immer wieder auf denselben Stufen der Treppenanlage zu Stürzen von verschiedenen Personen gekommen sei. Die Treppe sei dementsprechend nicht verkehrssicher und leide an einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Funktionstauglichkeit. Insoweit genüge es nicht, dass nach Auffassung des Sachverständigen die zu beachtenden DIN-Normen und Fachregeln eingehalten worden seien. Diese gäben nur die Mindeststandards wieder. Sowohl der Sachverständige als auch das Gericht seien unzutreffend davon ausgegangen, die Treppe könne nicht mangelhaft sein, wenn sie den fachlichen Regelwerken - insbesondere der DIN 18065 - entspreche. Nicht zutreffend seien die Auffassung des Sachverständigen und die ihm folgende Entscheidung des Landgerichts dahingehend, dass die Sicherheits- und Bequemlichkeitsregeln nicht Bestandteil der anerkannten Regeln des Treppenbauhandwerks seien. Dies sei vom OLG Bamberg anders beurteilt worden. Zu berücksichtigen sei, dass die Problematik der Treppe mit der Erhöhung der Geschossdecken zusammenhänge. Dieser von der Klägerseite zusätzlich vergütete Sonderwunsch führe dazu, dass die Beklagte habe prüfen müssen, ob eine Vergrößerung des Treppenloches erforderlich sei, um eine sicher und bequem begehbare Treppenanlage errichten zu können. Keine Ausführungen enthalte das Urteil zu etwaigen Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten im Hinblick auf die Problematik der Treppe. Zudem habe die Beklagte in ihren Prospekt- und Werbematerialien besondere Qualitätszusagen gemacht, die bei der Frage der Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Werkleistung zu berücksichtigen seien. Unzutreffend sei schließlich die Feststellung des Sachverständigen, dass optimale Schrittmaß betrage 62 cm. Tatsächlich liege dieses bei 63 cm. Auch sei bei der vorliegenden steilen Treppenanlage eher ein Schrittmaß im Bereich von 65 cm optimal. Im Hinblick auf die Widerklage sei festzustellen, dass die im Tenor aufgeführte aktuelle Adresse unzutreffend sei. Zweifelhaft sei auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage allein gegen den Kläger hinsichtlich der Freigabeerklärung, da eine solche Erklärung des Klägers nicht für dessen Ehefrau wirke, mithin noch ein weiterer Prozess angestrengt werden müsse. Ein derartiger Verstoß gegen die Prozesswirtschaftlichkeit führe dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei. Auch in der Sache bestehe ein Anspruch auf Freigabe des Restkaufpreises nicht, da die Werkleistung weiterhin mangelhaft sei. Ferner fehle die Einhaltung der entsprechenden Regularien des Kaufvertrages. Auch sei ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung jedenfalls verjährt. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung des Landgerichts, worin vorliegend ein Gemeinschaftsrechtverhältnis liegen solle. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht schließlich die von Klägerseite erklärten Hilfsaufrechnungen mit dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch sowie mit dem Schadensersatzanspruch.
Die Klägerseite beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.926,12 € nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der Mangelhaftigkeit der von ihr in dem Haus der Kläger … 24, K…, errichteten Treppenanlage ergibt,
die Widerklage abzuweisen
sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie - im Wege der Anschlussberufung - das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Kläger über den bereits im Wege der Widerklage zuerkannten Betrag hinaus dazu zu verurteilen, an sie weitere 4.592,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2005 zu zahlen.
Auch die Beklagte geht davon aus, dass die Ehefrau des Klägers Partei des Rechtsstreits geworden ist. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend eine Mangelhaftigkeit der Treppenanlage verneint und bezieht sich insoweit auf ihren bisherigen Vortrag nebst Beweisangeboten. Vorliegend sei mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass in der DIN 18065 alle sicherheitserheblichen Konstruktionsmerkmale von Wohnungstreppen erfasst seien. Den Nachweis eines sturzursächlichen Mangels der Treppe habe die Klägerseite nicht geführt. Die angeführte Entscheidung des OLG Bamberg betreffe ein andersartiges Bauvorhaben und lasse nicht erkennen, was wirklich vereinbart worden sei. Auch berücksichtige die Klägerseite nicht hinreichend, dass jedes Grundrissdetail eingehend mit ihnen und ihrer Architektin erörtert worden sei. Die Klägerseite hätte zudem ausschließlich Sicherheitsmängel der Treppenanlage gerügt und könne sich daher nicht auf eine unzureichende Bequemlichkeit der Anlage berufen. Auch sei vertraglich die eingebaute Treppenanlage geschuldet gewesen. Es sei eine Treppe „wie im Musterhaus“ bestellt worden. Dies sei umgesetzt worden. Die Treppenanlage entspreche hinsichtlich der Steilheit der Anlage im Musterhaus. Das errichtete Treppenloch und die Treppenbauweise seien Standard. Solche Treppenanlagen seien von ihr, der Beklagten, bei einer Vielzahl von Bauvorhaben eingebaut worden, ohne dass es Beanstandungen gegeben habe. Die Klägerseite hätte insoweit eine steil ausgebildete Treppenanlage akzeptiert. Die Treppenanlage sei allein wegen der um 20 Zentimeter erhöhten Raumdecken angepasst worden. Eine Verlängerung des Treppenlochs sei zu keinem Zeitpunkt verlangt worden. Vielmehr habe es wegen Veränderungen im Treppenhaus, insbesondere wegen einer Verbreiterung des Treppenlochs, umfangreiche Absprachen mit der von der Klägerseite beauftragten Architektin gegeben. Beanstandungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Treppenanlage seien dabei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch weiche die Treppenanlage nicht vom Standard bei Doppelhäusern in der Bundesrepublik Deutschland ab, der dadurch gekennzeichnet sei, dass zugunsten einer möglichst großen Wohnfläche die Treppenhäuser knapp dimensioniert werden würden. Ferner könne sich die Klägerseite nicht auf einen besonderen, einklagbaren Qualitätsstandard hinsichtlich des Hauses berufen. Bei den Prospektaussagen handele es sich um unverbindliche Werbeaussagen. Die Pro-Kopf-Wohnfläche des errichteten Gebäudes liege - unbestritten - bei der vierköpfigen Familie der Klägerseite im Bereich des statistischen Durchschnittwerts in der Bundesrepublik Deutschland (42,8 m²). Die Baukosten seien mit 1.278,00 €/m² - ebenfalls unstreitig - im unteren bis mittleren Bereich. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, der Feststellungsantrag hätte auf Klägerseite bereits vor Ende der mündlichen Verhandlung gestellt werden können und sei daher zu Recht vom Landgericht nicht beachtet worden. Bezüglich der Widerklage strebt die Beklagte eine Berichtigung des Tenors im Hinblick auf die unrichtige Angabe des Bauvorhabens an. Hinsichtlich der Verurteilung der Ehefrau des Klägers stellt sie den Antrag, diese neben dem Kläger zu verurteilen und gegebenenfalls die Berufungserwiderung als parteierweitende Widerklageerhebung aufzufassen und erforderlichenfalls zuzustellen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Forderungen betreffend die Sonderwünsche für verjährt gehalten. Die Klägerseite hätte vorgerichtlich angegeben, dass sie wegen der Mängel keiner Zahlungsverpflichtung unterlägen. Damit sei die Verjährung der gegen die Klägerseite gerichteten Forderungen gehemmt. Schließlich griffen die Aufrechnungserklärungen der Klägerseite nicht durch.
II.
1. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO.
Die Berufungsbegründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerseite stützt das Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei Feststellung der Mangelfreiheit der Treppenanlage verkannt, dass über die in den DIN-Normen festgelegten Mindeststandards hinaus schon nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine besonders hochwertige Treppe geschuldet gewesen sei und die errichtete Treppenanlage diesen Anforderungen nicht genüge und daher mangelhaft sei. Hinsichtlich der Widerklage habe das Landgericht eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der eingewendeten Verjährungsproblematik nicht vorgenommen. Der Hinweis auf ein bestehendes Gemeinschaftsrechtsverhältnis sei bereits nicht verständlich. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner den Feststellungsantrag nicht berücksichtigt, der innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist erfolgt sei und daher Eingang in das Verfahren hätte finden müssen. Die Klägerseite zeigt damit Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513, 546 ZPO auf, auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruhen kann und die alle vom Landgericht im Urteil angesprochenen Gründe der Klageabweisung bzw. Stattgabe der Widerklage betreffen.
Auch die Anschlussberufung ist zulässig. Zwar hat die Beklagte die Anschlussberufung entgegen § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht bereits in der Anschlussschrift vom 09.07.2012 begründet. Dies ist indes unschädlich, da die Beklagte die Einlegung der Anschlussberufung einschließlich der Ankündigung des Antrages mit Schriftsatz vom 10.08.2012 wiederholt hat, der innerhalb der bis zum 24.08.2012 gesetzten Frist zur Berufungserwiderung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Beklagte stützt die Anschlussberufung darauf, das Landgericht habe verkannt, dass die Verjährung ihrer Werklohnforderungen betreffend die Sonderwünsche der Bauherren im Hinblick auf deren vorgerichtliche Angabe, wegen der Mängel zum Zurückhalten der Zahlungen berechtigt zu sein, gehemmt gewesen sei. Die Beklagte macht damit eine Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513, 546 ZPO geltend, auf der das Urteil des Landgerichts beruhen kann.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Kläger Erfolg. Die Anschlussberufung ist hingegen zurückzuweisen.
a) Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 634 Nr. 4, 180, 281 BGB i. V. m. dem von den Parteien geschlossenen notariellen Vertrag vom 19.02.2004 in Höhe von 9.926,12 € wegen der mangelhaften Treppenanlage im Kellergeschoß sowie im Erdgeschoß des Hauses der Kläger zu.
aa) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den nicht vom Landgericht entschiedenen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten in die Berufungsinstanz heraufzuziehen und in der Sache insgesamt zu entscheiden (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH WM 1994, S. 865; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 29. Aufl., § 538, Rn. 55). Unzutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, die Ehefrau des Klägers sei nicht Partei des Rechtsstreits geworden. Eine Parteierweiterung auf Klägerseite setzt die Zustellung einer entsprechenden Beitrittserklärung des neuen Klägers voraus (Greger in Zöller, a. a. O., § 263, Rn. 26). Eine solche lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der entsprechende Schriftsatz vom 04.07.2006 ist lediglich formlos an die Beklagte übersandt worden. Damit war zunächst ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten nicht zustande gekommen. Zustellungsmängel bei Klageerhebung werden jedoch geheilt, wenn es zur mündlicher Verhandlung kommt und der Beklagte auf die Zustellung verzichtet oder rügelos verhandelt (Greger, a. a. O., § 253, Rn. 26 a). Dies ist hier der Fall. Bereits im Termin am 14.09.2006 ist seitens des Klägervertreters erklärt worden, dass die Ehefrau des Klägers als Klägerin zu 2. dem Rechtsstreit beigetreten ist. In Kenntnis dieses Umstandes hat der Beklagtenvertreter die Klageabweisung beantragt, wobei er den Antrag ausdrücklich auf die Klägerin erstreckt hat. Damit ist die Klägerin jedenfalls am 14.09.2006 dem Rechtsstreit beigetreten. Aufgrund der fehlenden Entscheidung des Prozessrechtverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten handelt es sich bei der Entscheidung des Landgerichts um ein verdecktes Teilurteil. Dieses ist zugleich unzulässig, da der Streitgegenstand der Klage, nämlich der Schadensersatzanspruch der Kläger als Mitgläubiger, bereits nicht in der Weise teilbar ist, dass er von jedem der Kläger in voller Höhe isoliert von der Beklagten gefordert werden kann. Der Senat sieht gleichwohl von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gem. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO ab, zumal der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist.
Zutreffend rügen die Kläger das Vorgehen des Landgerichts als verfahrensfehlerhaft. Die Entscheidung, die allein von einer wirksamen Klageerhebung durch den Kläger ausgeht, stellt eine Überraschungsentscheidung dar und verletzt zugleich den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Ersichtlich sind beide Parteien von einem wirksamen Beitritt der Ehefrau des Klägers auf Klägerseite ausgegangen. So sind - wie ausgeführt - die Anträge von beiden Seiten in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2006 ausdrücklich auch im Namen der Klägerin bzw. gegen diese gestellt worden. Weiterhin hat die Beklagte mit der Widerklage die Ehefrau des Klägers gemeinsam mit diesem in Anspruch genommen. In dieser Situation hätte das Landgericht vor einer Entscheidung auf die - tatsächlich grundlosen - Bedenken hinsichtlich der wirksamen Klageerhebung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Aus dem Vortrag beider Parteien in der Berufungsinstanz ist ersichtlich, dass sie in diesem Falle eine Erweiterung der Klage bzw. der Widerklage auf die Ehefrau des Klägers vorgenommen hätten. Tatsächlich hat das Landgericht Bedenken hinsichtlich eines wirksamen Parteibeitritts in keiner Phase des langjährigen Verfahrens geäußert.
bb) Die von der Beklagten eingebaute Treppenanlage ist mangelhaft, auch ist eine angemessene und vergebliche Frist zur Mängelbeseitigung jedenfalls im Schreiben der Kläger vom 06.01.2006 mit Fristsetzung zum 03.02.2006 erfolgt.
Mangelhaft ist ein Werk, wenn es - soweit wie hier keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen ist und auch nach dem Vertrag keine besondere Beschaffenheit vorausgesetzt ist - sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art nicht üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes deshalb nicht erwarten muss, § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Bei der Bestimmung der üblichen Erwartungen an die Beschaffenheit der Bauleistung ist dabei auf die typischen Eigenschaften der in Frage stehenden Bauleistung zurückzugreifen, wobei diese unter Berücksichtigung des Vertragsinhaltes und der sich hieraus ergebenden Besonderheiten des Bauwerks zu bestimmen ist (Merl in Kleine-Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 4. Aufl., § 15, Rn. 155). So kann das Gesamtbild vereinbarter Leistungsmerkmale ein hohes Qualitätsniveau des Bauwerks ergeben, dem auch nicht konkret bestimmte Leistungsteile und Merkmale entsprechen müssen, wobei eine fehlerhafte Leistung vorliegt, wenn sie von der so konkretisierten typischen Normalbeschaffenheit entsprechender Bauleistungen abweicht (Merl, a. a. O.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 11. Teil, Rn. 188). Soweit für die Bauleistung allgemein anerkannte Regeln der Technik bestehen, beschreiben diese die im allgemeinen Rechtsverkehr erwartete Beschaffenheit und die stillschweigend vereinbarte Mindestqualität, sodass ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik im Regelfall zu einem Mangel führt (Merl, a. a. O., Rn. 157; Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 225). Maßgebend ist aber letztlich nicht die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern der dadurch mögliche Erfolg, nämlich die Gebrauchsfähigkeit der Bauleistung (BGH NJW-RR 2002, S. 1533; Merl, a. a. O.). Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik sind dabei diejenigen technischen Regeln für die Fertigung bzw. Konstruktion von Bauleistungen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und sich in der Baupraxis als zutreffend bewährt und durchgesetzt haben (OLG Hamm BauR 1997, S. 309; Merl, a. a. O., Rn. 247; Koeble/Kniffka, a. a. O., Rn. 225). Häufig geben öffentliche Bauvorschriften und DIN-Normen den Inhalt der anerkannten Regeln der Technik wieder, allerdings können DIN-Normen auch hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben (BGH NJW 1998, S. 2814; Merl, a. a. O., Rn. 250; Koeble/Kniffka, a. a. O., Rn. 226).
Im vorliegenden Fall hält die von der Beklagten errichtete Treppenanlage zwar die allgemein anerkannten Regeln der Technik ein, erweist sich gleichwohl jedoch als mangelhaft. So ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen T… im Gutachten vom 17.08.2009 und aus den Ausführungen im 1. und 2. Ergänzungsgutachten sowie im Rahmen seiner Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.03.2012, dass die Treppenanlage im Kellergeschoß und im Erdgeschoß des Hauses der Kläger mit den Anforderungen der DIN 18065 übereinstimmen. Auch hat der Sachverständige überzeugend festgestellt, dass die allgemeinen Regeln der Technik in dieser DIN und den Regeln des treppenbaulichen Handwerks konkretisiert sind. So hat der Sachverständige zunächst die Lauflinie der Treppe bestimmt und anhand dieser Lauflinie deren Übereinstimmung mit den Vorgaben der DIN bestätigt. Insoweit kommt der Sachverständige T… zu einem anderen Ergebnis als der zuvor beauftragte Sachverständige G…, ohne dass dessen Ausführungen jedoch zu überzeugen vermögen. Der Sachverständige G… hat eine DIN-Gerechtigkeit der Treppenanlage verneint, im Rahmen seiner Anhörung im Termin am 16.06.2008 jedoch angegeben, dass er die Lauflinie nicht selbst berechnet, sondern sich insoweit auf die Angaben des Streithelfers im Ortstermin verlassen habe. Ob bei einer eigenen Festlegung der Lauflinie die Vorgaben der DIN eingehalten würden, vermochte der Sachverständige nicht zu sagen. Damit fehlt den Feststellungen des Sachverständigen G… jedoch bereits die Grundlage, um eine Aussage zur Einhaltung der DIN-Normen durch die Beklagte nachvollziehbar begründen zu können. Vielmehr steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen T… zur Überzeugung des Senats fest, dass die Lauflinie nicht in der vom Sachverständigen G… vorgenommenen Art und Weise verläuft. Der Sachverständige T… hat weiter durch Messungen festgestellt, dass die Vorgaben der DIN 18065 eingehalten sind. Zwar beanstanden die Kläger mit der Berufung weiterhin, der Sachverständige habe das Maßband schräg angelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Messmethode des Sachverständigen falsch gewesen ist, zeigen die Kläger jedoch nicht auf. Dass einfache Bestreiten der Richtigkeit der Messmethode des Sachverständigen durch die Kläger genügt nicht, um dessen Feststellungen zu erschüttern. Soweit die Kläger gerügt haben, der Sachverständige sei davon ausgegangen, das optimale Schrittmaß betrage 62 cm, tatsächlich sei ein Wert von 63 cm anzusetzen, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung am 09.03.2012, dass der Sachverständige ebenfalls von einem Schrittmaß von 630 mm ausgeht. Zugleich hat der Sachverständige nachvollziehbar dargetan, dass das optimale Schrittmaß sehr unterschiedlich sein könne und in Abhängigkeit von der Körpergröße des Treppenbenutzers stehe. Aus diesem Grunde sei in der DIN 18065 für das Schrittmaß ein Bereich von 59 - 65 cm angegeben und kein fester Sollwert. Dieser Bereich ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eingehalten, wobei er ein Schrittmaß zwischen 59 und 60 cm festgestellt hat. Der Sachverständige hat insoweit klargestellt, dass es sich bei den Abweichungen nicht um das Ausschöpfen eines Toleranzbereiches handele, es gebe vielmehr keine feste Vorgabe für ein bestimmtes Schrittmaß, sondern nur die Angabe eines Bereiches innerhalb dessen das Schrittmaß liegen müsse. Danach liegt die Ausgestaltung der Treppenanlage noch im Bereich der DIN 18065. Auch der Verweis der Kläger, dass bei der steilen Treppe sich ein optimales Schrittmaß eher den 65 cm annähern müsste, ändert an dieser Feststellung nichts. Zudem berücksichtigen die Kläger wiederum nicht die Ausführungen des Sachverständigen zur Abhängigkeit eines bequemen Schrittmaßes von der Körpergröße des Benutzers.
Weiterhin hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung am 09.03.2012 überzeugend begründet, dass die hier maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik allein von den Vorgaben der DIN 18065 sowie den Regeln des treppenbaulichen Handwerks bestimmt werden. Der Senat folgt auch diesen Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat angegeben, es gebe zwar abweichende Vorstellungen zum Heranziehen weiterer Regeln im Treppenhausbau, auf die bei der Bestimmung der Bequemlichkeit einer Treppennutzung auch zurückgegriffen werden könne, diese Regelungen seien jedoch nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu rechnen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zeigen die Kläger insoweit nicht auf. Die von ihnen angeführten Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen sind insoweit nicht hinreichend. Letztlich bleibt auch der Verweis der Kläger auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 10.06.2002 (Az.: 4 U 179/01; veröffentlich in BauR 2002, S. 1708) ohne Erfolg. Zwar hat das OLG Bamberg einen Mangel aus dem Nichteinhalten der allgemeinen Bequemlichkeits- und Sicherheitsregel abgeleitet. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob insoweit erhöhte Anforderungen an das Bauvorhaben zu stellen waren, die über das normale Maß der allgemein anerkannten technischen Regeln hinausgehen. Eine Positionierung zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist in der Entscheidung nicht erfolgt.
Vorliegend führt indes die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zur Mangelfreiheit der Werkleistung der Beklagten. Nach dem von den Parteien geschlossenen Vertrag schuldete die Beklagte vielmehr eine über das durch die Einhaltung der Regeln der Technik abgesicherte Mindestmaß der Leistungen hinausgehende Qualität, hier die Einhaltung eines Schrittmaßes von 63 cm bei der im Kellergeschoß und Erdgeschoß des Hauses der Kläger eingebauten Treppenanlage. Grundlage der Bestimmung des Vertragssolls ist der gesamte Inhalt des von den Parteien geschlossenen Bauträgervertrages sowie auch die weiteren Umstände bei Vertragsschluss, ebenso ist das von der Beklagten verwendete Werbmaterial insoweit zu berücksichtigen (vgl. BGH BauR 2009, S. 1288; LG Flensburg, Urteil vom 11.03.2010, Az. 3 O 15/07, zitiert nach juris; jeweils zum Schallschutz). Vorliegend hat die Beklagte ausweislich des von ihr erstellten Bauprospekts hochwertige Doppelhäuser mit Mansardendach in großzügiger Raumaufteilung und einer Bauqualität für anspruchsvolles Wohnen verkauft. Die Häuser haben eine Wohnfläche von 172,28 m² und einer Nutzfläche von weiteren 68,56 m² und weisen damit eine - für Doppelhäuser - großzügige Wohn-Nutzfläche auf. Die von der Beklagten hiergegen angeführten Angaben zur statistisch den Bundesbürgern zustehenden Wohnfläche sind hingegen nicht aussagekräftig, da sie sich in keiner Weise zur Größe von neu errichteten Doppelhaushälften im Jahre 2004 verhalten. Weiter haben die Häuser von ihrer äußeren Erscheinung - Verklinkerung - ein hochwertiges Aussehen. Ebenso liegt die bereits standardmäßig vorgesehene Ausstattung oberhalb der im Jahre 2004 im Großraum B… angebotenen Gebäudeausstattung für Neubauten von Bauträgern (hochwertiger Fliesenbelag im Wohn- und Essbereich, Holzfenster, Rollläden in Erd- und Obergeschoß, Innentreppen aus Buchenholz, Eckbadewanne), wie dem Senat aufgrund eigener Beobachtungen des Immobilienmarktes im Südwesten von B… und dem angrenzenden Br… im Zeitraum 2004 / 2005 bekannt ist. Weiterhin ist ein Kaufpreis von 408.631,20 € vereinbart worden, der ebenfalls für den maßgeblichen Zeitraum im Großraum B… im oberen Bereich für Doppelhaushälften liegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind insoweit auch die erhöhten Grundstückskosten durch die bevorzugte Lage des Bauvorhabens und die Kosten- und Qualitätssteigerung durch die Sonderwünsche der Kläger nicht unberücksichtigt zu lassen. Die Parteien haben die Errichtung eines hochwertigen Gebäudes in einer bevorzugten Lage für einen für den Großraum B… vergleichsweise hohen Preis vereinbart, dies wirkt sich insgesamt auf den Qualitätsstand aus, den die Beklagte bei der Erbringung ihrer Leistungen zu beachten hat, jedenfalls wenn wie vorliegend durch die - ebenfalls qualitätssteigernde - Erhöhung des Kellergeschosses und des Erdgeschosses ohnehin eine Anpassung der streitigen Bauteile und die Abänderung der standardmäßigen Vorgaben der Beklagten erforderlich ist.
Diesem Qualitätsstandard genügt die Treppenanlage im Kellergeschoß sowie im Erdgeschoß des Hauses der Kläger nicht. Der Sachverständige T… hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass in den Wendungen der Treppe die inneren Seiten der Stufen an der Grenze der DIN sind, wodurch seiner Einschätzung die Treppe teilweise als schwer begehbar empfunden werde. Auch hat der Sachverständige angegeben, dass die Stufen umso bequemer zu begehen seien je flacher sie ausgebildet sind und je mehr sie sich an einem Schrittmaß von über 630 mm orientieren. Nach allem umfasste die geschuldete Leistung der Beklagten es, die ohnehin anzupassenden Treppenanlagen im Kellergeschoß sowie im Erdgeschoß so zu gestalten, dass eine bequem begehbare Treppe mit einem Schrittmaß von 63 cm erreicht wird.
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten ausschließlich Sicherheitsmängel der Treppenanlage gerügt und könnten sich daher nicht auf eine unzureichende Bequemlichkeit der Anlage berufen. Die Kläger haben die Mangelhaftigkeit der Treppenanlage beanstandet und insoweit Symptome genannt, nämlich die von ihnen behaupteten Stürze auf der Treppe. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist damit die Mangelfreiheit der Werkleistung in Bezug auf die Treppe insgesamt. Zudem erscheint eine Differenzierung zwischen der gerügten Sicherheit der Treppe und der vom Sachverständigen festgestellten erschwerten Begehbarkeit wegen des ungünstigen Schrittmaßes willkürlich und nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die eingebaute Treppenanlage sei vertraglich geschuldet gewesen. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, sie hätten eine Treppe „wie im Musterhaus“ bestellt. Unstreitig ist eine geänderte Treppenanlage erstellt worden, denn diese musste wegen der um 20 Zentimeter erhöhten Raumdecken angepasst werden. Schon von daher geht die Ansicht der Beklagten fehl, ein Mangel liege schon nicht vor, weil eine Treppenanlage eingebaut worden sei, die der Anlage im Musterhaus entspreche. Wie ausgeführt war eine Anpassung der Treppenanlage unter Beibehaltung der Parameter der Treppenanlage im Musterhaus nicht ausreichend, um eine mangelfreie Werkleistung zu erbringen. Unerheblich ist schon von daher, ob das Schrittmaß der Treppenanlage im Musterhaus von dem Wert von 630 mm ebenfalls abweicht, wie die Beklagte erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.09.2013 behauptet, ohne indes nachvollziehbare Angaben zur Lauflinie der Treppenanlage im Musterhaus und der daraus folgenden Ermittlung des Schrittmaßes zu machen.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Beklagten, eine Verlängerung des Treppenlochs sei von den Klägern zu keinem Zeitpunkt verlangt worden, auch habe es wegen Veränderungen im Treppenhaus, insbesondere wegen einer Verbreiterung des Treppenlochs, umfangreiche Absprachen mit der von den Klägern beauftragten Architektin gegeben. Gegenstand dieser Besprechungen war unstreitig nicht die Ausbildung der Treppenanlage, sondern die Stellung der Wände. Die Planung der Treppenanlage ist durch die Beklagte bzw. den Streithelfer erfolgt, ohne dass die Kläger hierauf in erkennbarer Weise Einfluss genommen haben. Erst recht lässt sich ihrem Verhalten nicht entnehmen, dass eine vertragliche Einigung über die vorgenommene Ausgestaltung der Treppenanlage getroffen worden ist. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die Problematik für die Kläger oder ihre Architektin erkennbar gewesen ist.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat, welche der vom Sachverständigen T… im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht aufgezeigten Veränderungsmöglichkeiten umzusetzen ist. Der von den Klägern geltend gemachte Betrag von 9.926,12 € ist den Klägern auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen G… in seinem Gutachten vom 28.12.2005 als Mindestschaden zuzusprechen, § 287 ZPO. Der Sachverständige hat nachvollziehbar die Demontagekosten der eingebauten Treppen, die Renovierungskosten hinsichtlich der Wände im Treppenhaus in den betroffenen Stockwerken sowie die Kosten einer neuen Treppe und deren Einbau zusammengestellt. Die gegen die Ausführungen des Sachverständigen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte geht unzutreffend davon aus, dass ein vollständiger Austausch der Treppenanlage nicht erforderlich ist. Eine solche Maßnahme ist bei der erforderlichen Verlängerung der Lauflinie zwecks Vergrößerung des Schrittmaßes indes unabdingbar und erfordert den Einbau einer neuen Treppenkonstruktion, einschließlich einer Erweiterung des Treppenlochs oder der erweiterten Hineinführung der Treppen in den jeweiligen unteren Flur. Dabei sind etwaige weitere Kosten wie Fußbodenarbeiten oder ein Austausch des Brüstungsgeländers vom Sachverständigen G… nicht einmal berücksichtigt worden. Eine weitere Sachaufklärung ist vor dem Hintergrund des von den Parteien zur Entscheidung gestellten Sach- und Streitstandes vorliegend nicht veranlasst. Die Kläger werden bei Durchführung der Mangelbeseitigung insbesondere ihre Schadensminderungsobliegenheit zu beachten haben.
cc) Der Zinsanspruch der Kläger ist gerechtfertigt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 308 BGB.
b) Zulässig und begründet ist auch die von den Klägern erhobene Feststellungsklage, wobei diese im Urteilstenor dahingehend zu präzisieren war, dass die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden besteht, die aus der Mangelhaftigkeit der Treppenanlage im Kellergeschoß und im Erdgeschoß resultieren.
Die in der Berufungsinstanz erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger besteht schon deshalb, weil neben den vom Sachverständigen G… bezifferten Kosten der Mangelbeseitigung, die - wie ausgeführt - lediglich die Angabe eines Mindestschadens darstellen, noch weitere Kosten entstehen können, etwa weitere Umbaukosten oder Kosten einer unter Umständen erforderlichen auswärtigen Unterbringung der Familie der Kläger während der Überarbeitung der Treppenanlage und einer in dieser Zeit nicht gegebenen Nutzbarkeit des Hauses. Entgegen der Auffassung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.09.2013 steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht eine fehlende Beschreibung des Mangels der Werkleistung entgegen. Wie ausgeführt setzt die Beseitigung des Mangels der Werkleistung der Beklagten den Einbau einer Treppenanlage im Kellergeschoß sowie im Erdgeschoß mit einem Schrittmaß von jeweils 63 cm voraus. Eine weitergehende Beschreibung der Maßnahmen ist nicht erforderlich. Ob die Kläger sämtliche Kosten der von ihnen auszuwählenden Art der Mangelbeseitigung - soweit sie ihnen nicht bereits durch dieses Urteil zugesprochen werden - auf die Beklagte überwälzen können oder ob sie unter Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit einen kostengünstigeren Weg hätten wählen müssen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären und für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages ohne Belang.
Die Erweiterung der Klage konnte auch in der Berufungsinstanz erfolgen. Das Erheben eines Feststellungsantrages neben dem Leistungsantrag stellt eine qualitative Änderung des Antrages bei gleichbleibenden Klagegrund im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar, denn die Situation ist insoweit nicht anders als in dem Fall, dass von der Leistungsklage insgesamt auf eine Feststellungsklage umgestellt wird oder umgekehrt (zu dieser Konstellation vergleiche BGH NJW 1992, S. 2296; Greger in Zöller,, a. a. O., § 264, Rn. 3b). Die vorliegende Klageerweiterung ist somit bereits nicht an den Voraussetzungen des § 533 ZPO zu messen (Heßler in Zöller, a. a. O., § 533, Rn. 3). Zudem sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt. Der Feststellungsantrag ist sachdienlich, da durch ihn ein weiterer Rechtsstreit verhindert wird, und wird auch auf Tatsachen gestützt, die ohnehin vom Senat der Entscheidung zugrunde zu legen sind, nämlich die Feststellung des Sachverständigen zur Mangelhaftigkeit der Treppe und der Höhe der Mangelbeseitigungskosten.
Zu Unrecht berufen sich die Kläger allerdings darauf, dass Landgericht habe den Feststellungsantrag verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Der Antrag auf Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des weiteren Schadens aufgrund der Mangelhaftigkeit der Treppenanlage ist erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gestellt worden und hatte daher gem. § 296 a ZPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Die den Parteien eingeräumte Frist zur Stellungnahme betraf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Dies beinhaltete nicht die Gelegenheit, die Klage zu erweitern, zumal Ausführungen zu den Kosten der Mangelbeseitigung vom Sachverständigen im Termin nicht gemacht worden sind. Allein die Angaben des Streithelfers der Beklagten im Termin zu den Kosten der Treppenanlage rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Diese Äußerungen waren augenscheinlich nicht Gegenstand der Beweiserhebung, jedenfalls sind sie weder protokolliert worden noch hat der Sachverständige zu der Schätzung (5.000,00 € pro Stockwerk) Stellung genommen. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war im Hinblick auf die angestrebte Klageerweiterung nicht geboten. Zum einen kam es auf den Vortrag der Kläger zu erhöhten Mängelkosten nach der Entscheidung des Landgerichts bereits deshalb nicht an, weil dieses einen Mangel der Treppenanlage verneint hat. Gibt indes der der Klageerweiterung zugrunde liegende Vortrag keinen Anlass zur Wiedereröffnung, so rechtfertigt allein die Erweiterung der Klage eine Wiedereröffnung ebenfalls nicht. Zudem war die Problematik der Berechnung der Klageforderung auf Grundlage des zwischenzeitlich teilweise überholten Sachverständigengutachtens G… im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren durch das Gutachten des Sachverständigen T… und dessen Ergänzungen für die Kläger schon vor dem Verhandlungstermin am 09.03.2012 erkennbar und ist von den Klägern auch erkannt worden. So haben die Kläger etwa im Schriftsatz vom 29.09.2009 ausgeführt, es könnte eventuell noch zu erheblichen Kostensteigerungen kommen. Auch im Schriftsatz vom 27.10.2010 haben die Kläger ausgeführt, dass jedenfalls die Beklagte die Kosten wesentlich höher geschätzt habe als der Erstgutachter G…. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Feststellungsantrag nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist sowie dass es auf Erkenntnisse im Rahmen des letzten Verhandlungstermins angekommen ist.
Schließlich ist die Feststellungsklage aus den vorgenannten Gründen auch begründet. Im Hinblick darauf, dass dem Senat lediglich die Bestimmung eines Mindestschadens auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen G… möglich war, besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Vermögensschäden der Kläger bei Beseitigung der Mängel an der Treppenanlage.
c) Der von der Beklagten mit der Widerklage verfolgte Anspruch gegen die Kläger auf Abgabe einer Erklärung gegenüber dem den Bauträgervertrag beurkundenden Notar, dass der Auszahlung der letzten Kaufpreisrate nicht weiter widersprochen wird, besteht jedenfalls derzeit weder aus §§ 241, 311 BGB in Verbindung mit dem Bauträgervertrag vom 19.02.2004 noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Zwar folgt eine vertragliche Nebenpflicht der Kläger, der Auszahlung der letzten Kaufpreisrate nicht zu widersprechen bzw. den erklärten Widerspruch zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen einer Auszahlung vorliegen, denn die Parteien haben in Ziffer IV a) des notariellen Kaufvertrages festgelegt, dass die letzte Kaufpreisrate nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen bzw. freizugeben ist. Dies ist nach dem Vertrag der Fall, wenn alle vereinbarten Leistungen erbracht sind, wozu auch die Erledigung etwaiger bei Schlussabnahme festgestellter Restarbeiten oder Mängel gehört. Diese Voraussetzungen sind derzeit indes im Hinblick auf die fortbestehenden Mängel an der Treppenanlage nicht gegeben.
Die Kläger sind auch nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB gleichwohl zur Freigabe der letzten Kaufpreisrate verpflichtet, weil sie von der Beklagten eine Beseitigung der Mängel an der Treppenanlage nicht mehr verlangen, sondern stattdessen Schadensersatz geltend machen. Das Festhalten der letzten Kaufpreisrate auf dem Notaranderkonto dient unter anderem der Sicherung der Erwerber hinsichtlich der Mängelbeseitigung etwa im Hinblick auf eine Insolvenz des Vertragspartners. Dieses Bedürfnis der Kläger ist allein durch die Titulierung eines Anspruchs auf Schadensersatz nicht entfallen, zumal ausweislich des Feststellungsausspruchs etwaige weitere Kosten einer Mangelbeseitigung in Betracht kommen, sodass auch insoweit eine Absicherung gerechtfertigt erscheint. In dieser Situation ist es jedenfalls nicht treuwidrig, dass die Kläger die letzte Kaufpreisrate nicht freigeben.
Zudem fehlt es - wie die Kläger zutreffend gerügt haben - an Vortrag der Beklagten zum Vorliegen der formellen Voraussetzungen einer Auszahlung der letzten Rate, die in Ziffer IV b) des Vertrages festgelegt sind.
Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 27.05.2012 ausgeführt hat, ist hingegen die Ansicht der Kläger unzutreffend, der Anspruch der Beklagten auf Rücknahme des Widerspruchs gegen die Auskehr der Kaufpreisrate sei wegen einer Verjährung der Kaufpreisforderung der Beklagten ausgeschlossen. Bei einem Bauträgervertrag mit einer Ratenzahlung gem. § 3 Abs. 2 MaBV ist die Verjährung gesondert für jede Rate zu beurteilen (OLG Saarbrücken NZBau 2000, S. 429; Basty, Der Bauträgervertrag, 7. Aufl., Rn. 252). Soweit eine Fälligkeit der letzten Rate noch nicht eingetreten ist, ist auch die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden.
d) Hinsichtlich der mit der Anschlussberufung von der Beklagten geltend gemachten Werklohnforderung wegen weiterer Sonderwünsche der Kläger ist ein Anspruch der Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den entsprechenden - und streitigen - Werkverträgen zutreffend verneint worden. Etwaige Werklohnforderungen sind jedenfalls verjährt. Die Werkleistung der Beklagten ist einschließlich der Leistungen an den Außenanlagen am 12.11.2004 von den Klägern abgenommen worden. Damit begann mit Ablauf des 31.12.2004 die dreijährige Verjährungsfrist für die Vergütungsforderung der Beklagten zu laufen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Eine Verjährung ist also mit Ablauf des 31.12.2007 eingetreten. Die erstmalige gerichtliche Geltendmachung durch die Beklagte erfolgte erst mit dem Widerklageschriftsatz vom 28.12.2009. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 205 BGB ist nicht eingetreten. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend, dass die Kläger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sein sollten, ist nicht getroffen worden. Einem Stillhalteabkommen in diesem Sinne, das auch stillschweigend zustande kommen kann, muss der Wille der Parteien zugrunde liegen, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen oder die Klagbarkeit der Forderung vorübergehend auszuschließen (Ellenberger in Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl., § 205 Rn. 2). Ein solches Stillhalteabkommen ist auf Grundlage der Schreiben der Kläger vom 14.12.2009 und vom 23.05.2005 nicht zustande gekommen. Zutreffend ist allein, dass die Kläger ein Zurückbehaltungsrecht in dem Schreiben vom 23.05.2005 geltend gemacht haben. Dass die Beklagte dies in der Weise akzeptiert hat, dass sie den Klägern das Recht einräumen wollte, die Leistung auch weiterhin zu verweigern bis der Mangel hinsichtlich der Treppe endgültig geklärt war, lässt sich jedoch nicht feststellen. Ausdrücklich ist den Klägern eine entsprechende Berechtigung seitens der Beklagten nicht zugestanden worden. Die Beklagte hat vielmehr mit Schreiben vom 21.07.2005 weitere Unterlagen zur Erläuterung ihrer Forderungen übersandt. Ein Zugeständnis, auf die Geltendmachung ihrer Forderungen während der Laufzeit des Streits über die Mängel an der Treppe zu verzichten, ist hierin nicht zu sehen. Zudem hat die Beklagte verdeutlicht, dass sie ein solches Leistungsverweigerungsrecht nicht als begründet ansieht, indem sie im laufenden Rechtsstreit die Widerklage erhoben hat, also zu einem Zeitpunkt, als eine Klärung über die Mängelbeseitigung noch nicht abschließend erfolgt war. Auch aus dem Schreiben der Kläger vom 14.12.2009 ergibt sich nichts anderes. In diesem Schreiben haben die Kläger lediglich vor dem Hintergrund des laufenden Prozesses gegenüber dem Notar die Freigabe des auf Notaranderkonto hinterlegten Betrages verweigert. Schließlich ist in dem vorgenannten Verhalten der Kläger auch nicht ein Führen von Verhandlungen über die Forderung der Beklagten zu sehen. Vielmehr haben die Kläger eindeutig eine Leistung im Hinblick auf ein ihrer Ansicht nach bestehendes Leistungsverweigerungsrecht wegen der Mängel an der Treppe in dem Schreiben vom 23.05.2005 abgelehnt.
3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 21. und 25.09.2013 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Der Anregung der Kläger, die Revision zuzulassen, war daher nicht nachzukommen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, ohne dass der Senat von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.820,38 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Berufung: Zahlungsantrag Klage: 9.926,12 €; Feststellungsantrag: 2.000,00 €; Widerklage: 14.302,09 €; Anschlussberufung: 4.592,17 €).
Wert der Beschwer für die Beklagte: 30.820,38 €.

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