Der BFH hat bei gemischter Gebäudenutzung (Wohn- und Geschäftshaus) und Option zur Umsatzsteuer nach Vorlage einer notwendigen Vorfrage beim EuGH entschieden, dass sowohl eine einnahmenbezogene als auch eine flächenbezogene Umlegung der Umsatzsteuer zulässig ist.
Soweit eine Zurechnung von Aufwand auf einen bestimmten Bereich in Betracht kommt, richtet sich die Frage der Geltendmachung von Vorsteuer danach, ob es sich um den umsatzsteuerpflichtigen Bereich oder den nicht dem Vorsteuerabzug zuzurechnenden Bereich (z.B. Wohnbereich) handelt. Werden aber Gebäudeteile von einem Aufwand betroffen, die nicht eindeutig einem dieser Bereiche zugeordnet werden können, herrschte Streit, ob hier generell die Vorsteuer nur im Verhältnis zu den jeweiligen Einkünften aufgeteilt werden darf, oder ob auch das Flächenmaß der jeweiligen zu Grunde gelegt werden kann. Der BFH hat nach der Vorentscheidung des EuGH festgehalten, dass beide Maßstäbe vom Steuerpflichtigen verwandt werden können. Damit kann der Steuerpflichtige zum einen entscheiden, was für ihn günstiger und/oder einfacher ist. Bei der einnahmen- und damit umsatzbezogenen Angabe könnte er möglicherweise ständig sich ändernde Parameter zu beachten haben, was grundsätzlich bei der flächenmäßigen Berechnung entfällt.
BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09 -
Tatbestand
I. Streitig ist, ob die Vorsteuern auf
Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes im
Streitjahr (2004) nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden
konnten.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin)
errichtete in den Jahren 2003 und 2004 ein Wohn- und Geschäftshaus, das sie
nach Fertigstellung (Ende 2004) teils steuerpflichtig, teils steuerfrei
vermietete. Von den im Streitjahr angefallenen und den Gebäudeteilen nicht
direkt zugerechneten Vorsteuern machte die Klägerin 54,07 % (aus
446.610,27 €) in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Streitjahres
geltend. Diesen Prozentsatz ermittelte sie auf der Grundlage der im Jahr 2003
kalkulierten Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen zu privaten Wohnzwecken
(152.000 €) und der Vermietung von Geschäftsräumen (179.000 €).
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung
vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung,
nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003
(BGBl I 2003, 2645) seien die Vorsteuern ab dem 1. Januar 2004 nach einem
Flächenmaßstab aufzuteilen. Bei einem Flächenanteil der steuerpflichtig
vermieteten Geschäftsräume von 34,4 % führe dies zu einer Kürzung der
geltend gemachten Vorsteuern. Außerdem habe der Übergang vom Umsatzschlüssel
zum Flächenschlüssel ab dem 1. Januar 2004 eine Änderung der Verhältnisse
und damit eine Berichtigung der Vorsteuern nach § 15a
UStG zur Folge. Gegen den auf dieser Grundlage ergangenen
Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 9. Juni 2004 legte die Klägerin erfolglos
Einspruch ein.
Die Klage hatte dagegen Erfolg. Das Finanzgericht (FG)
ging in dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2009, 1790
veröffentlichten Urteil davon aus, dass eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem
Flächenschlüssel zwar auf einem wirtschaftlich vertretbaren Aufteilungsmaßstab
beruhe. Die Klägerin sei daher nach der nationalen Regelung des § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mehr befugt gewesen, ihre Vorsteuern
im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufzuteilen.
Diese Regelung verstoße aber gegen Gemeinschaftsrecht, das den Umsatzschlüssel
als Regel-Aufteilungsmaßstab vorsehe. Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3
Buchst. c der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) eröffne dem nationalen
Gesetzgeber nicht die Möglichkeit, vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab
als den Umsatzschlüssel festzulegen. Diese Bestimmung regele lediglich die
vorrangige Direktzuordnung der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen oder
steuerfreien Ausgangsleistungen. Für den verbleibenden Rest an Vorsteuern gelte
die Grundregel der Unterabs. 1 und 2 des Art. 17 Abs. 5 der
Richtlinie 77/388/EWG, die eine Aufteilung anhand des Umsatzschlüssels vorsehe.
Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision rügt das FA
sinngemäß die Verletzung des § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG und bringt zur Begründung im Wesentlichen
vor:
Diese Norm beruhe auf Art. 17 Abs. 5
Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, wobei der in der
deutschen Sprachfassung verwendete Begriff "Zuordnung" im Sinne von
"Gebrauch" oder "Verwendung" zu verstehen sei. Die
Auslegung des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der
Richtlinie 77/388/EWG durch das FG stimme nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum
Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung gemischt genutzter Gebäude
überein. Wenn die gesamten Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung oder
Herstellung eines solchen Gebäudes nach § 15
Abs. 4 UStG aufzuteilen seien (BFH-Urteile vom 28. September 2006
V R 43/03, BFHE
215, 335, BStBl
II 2007, 417; vom 22. November 2007 V R 43/06,
BFHE
219, 450, BStBl
II 2008, 770), verbleibe kein Raum mehr für eine Direktzuordnung, die
nach dem Verständnis des FG durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3
Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG ermöglicht werde.
Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Das FG habe zu Recht entschieden, dass § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG in der Fassung des StÄndG 2003 nicht
mit Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG im Einklang stehe. Sie
könne sich daher auf die günstigere Regelung des Unionsrechts berufen und die
Aufteilung der nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel
vornehmen.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 V R 19/09
(BFHE
231, 280, BStBl
II 2010, 1090) hatte der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
"Ist Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3
der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten
ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt
genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den
Umsatzschlüssel vorzuschreiben?"
Hierauf hat der EuGH (Erste Kammer) mit Urteil vom
8. November 2012 C-511/10,
BLC Baumarkt (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968) für Recht erkannt,
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG sei dahin
auszulegen, "dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der
Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem
bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes
vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19
Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben,
vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere
Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes".
Die Klägerin vertritt die Ansicht, § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG n.F. werde den vom EuGH aufgestellten
Grundsätzen nicht gerecht, da der Umsatzschlüssel nach dieser Vorschrift
grundsätzlich subsidiär zu anderen wirtschaftlich möglichen Aufteilungsmethoden
sei, unabhängig davon, ob diese anderen Methoden eine präzisiere Bestimmung des
Aufteilungsmaßstabs gewährleisteten. Für den Streitfall folge daraus, dass die
Aufteilung der streitigen Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen
sei. Denn der vom FA angewendete Flächenschlüssel führte zu keiner präziseren
Bestimmung des sachgerechten Aufteilungsmaßstabs.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA
ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Entscheidung
des FG ist die Klägerin nicht zu einer Vorsteueraufteilung gemäß § 15
Abs. 4 UStG nach
Gebäudeumsätzen berechtigt. Im Hinblick auf die somit grundsätzlich
flächenbezogene vorzunehmende Vorsteueraufteilung sind aber noch weitere
Feststellungen durch das FG zu treffen.
1. § 15
Abs. 4 UStG ordnet eine
Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge an, die der Unternehmer nur teilweise
für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet.
Verwendet der
Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder
innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch
genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den
Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15
Abs. 4 Satz 1 UStG der
Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss
vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach
Satz 2 dieser Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren
Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG regelt
schließlich für ab 1. Januar 2004 bezogene Eingangsleistungen, dass eine
Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis
der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche
Zurechnung möglich ist. Die wirtschaftliche Zurechnung nach § 15
Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG gilt
für alle Fälle der gemischten Verwendung von Eingangsleistungen für sowohl
steuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für
steuerfreie Umsätze, bei denen dieses Recht --grundsätzlich (vgl. aber auch § 15
Abs. 3 UStG)-- nicht besteht.
2. § 15
Abs. 4 UStG entspricht
nicht den Erfordernissen des Unionsrechts, da er für alle --und nicht nur für
bestimmte-- Fälle der gemischten Verwendung eine vom Unionsrecht abweichende
Regelung betrifft.
a) Art. 17
Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG enthält für die Vorsteueraufteilung
folgende Regelungen:
aa) Nach Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG richtet sich die Vorsteueraufteilung nach den
Gesamtumsätzen des Unternehmens.
Soweit Gegenstände und
Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet
werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für
die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5
Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG nur für den Teil der Mehrwertsteuer
zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Unterabs. 2 dieser Bestimmung ordnet an, dass dieser Pro-rata-Satz nach
Art. 19 dieser Richtlinie für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen
bewirkten Umsätze festgelegt wird. Nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG ergibt sich der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie aus einem Bruch, der im Zähler
den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Art. 17
Abs. 2 und 3 berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer und im
Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer
enthält.
bb) Die Mitgliedstaaten
sind jedoch nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie
77/388/EWG zu Abweichungen von der gesamtumsatzbezogenen Vorsteueraufteilung
berechtigt. Insbesondere dürfen sie nach Buchst. c dieser Bestimmung
"dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach
der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder
Dienstleistungen vorzunehmen".
b) Nach dem EuGH-Urteil
BLC Baumarkt in UR 2012, 968 Rdnr. 17 verstieße es jedoch gegen die
Richtlinie 77/388/EWG, wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hätte,
Rechtsvorschriften zu erlassen, die allgemein von Art. 17 Abs. 5
Unterabs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
abweichen, da derartige Rechtsvorschriften das im zwölften Erwägungsgrund
genannte Ziel der Richtlinie in Frage stellen würden, wonach die Pro-rata-Sätze
des Steuerabzugs in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden
müssen. Dementsprechend lässt Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG Sonderregelungen nur "für ganz bestimmte Fälle"
zu, um "bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu
präziseren Ergebnissen zu gelangen" (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012,
968 Rdnr. 18).
c) § 15
Abs. 4 UStG beruht zwar
insgesamt auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der
Richtlinie 77/388/EWG (BFH-Urteil
vom 12. März 1998 V R 50/97, BFHE
185, 530, BStBl
II 1998, 525, unter II.1.a), ordnet jedoch nicht nur für bestimmte, sondern
generell für alle Fälle der Vorsteueraufteilung eine wirtschaftliche Zurechnung
zu "den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen" an.
Dies ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, das eine generelle Abweichung von
dem auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen Pro-rata-Satz nach
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG nicht erlaubt, sondern nur für bestimmte Fälle eine
Abweichung von dem auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen
Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der
Richtlinie 77/388/EWG vorsieht.
Errichtet z.B. ein
Vermieter, der nach den Umsätzen seiner gesamten Unternehmenstätigkeit zu
80 % zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ein neues Gebäude, das er
steuerfrei und steuerpflichtig vermietet und insoweit --nach einem Flächen- wie
nach einem Umsatzschlüssel-- zu 50 % zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
bestimmt sich der Vorsteuerabzug gemäß § 15
Abs. 4 Satz 1 UStG nach
der Vermietung des neu errichteten Gebäudes, während es nach Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG auf die gesamten Umsätze des Unternehmens ankommt. Ebenso
ist es, wenn z.B. eine Bank eine Leistung ausschließlich für eine
Geschäftsabteilung bezieht, die Darlehen sowohl steuerfrei (§ 4
Nr. 8 Buchst. a UStG) als auch steuerpflichtig (§ 9
Abs. 1 UStG) vergibt (Kreditabteilung). Maßgeblich für die
Vorsteueraufteilung ist dann nach nationalem Recht das Verhältnis der steuerfreien
zu steuerpflichtigen Leistungen in dieser Geschäftsabteilung, während die
Gesamtumsätze der Bank, die in anderen Geschäftsbereichen wie z.B. bei der
Portfolioverwaltung ggf. steuerpflichtige Leistungen erbringt (BFH-Urteil
vom 11. Oktober 2012 V R 9/10, BFHE
238, 570, Leitsatz), unerheblich sind. Derartige steuerpflichtige
Leistungen wären nur bei einer auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen
Vorsteueraufteilung zu berücksichtigen, obwohl dann Umsätze einbezogen werden,
die in keinem sachlichen Zusammenhang zu der ausschließlich für die
Kreditabteilung der Bank bezogenen Leistung stehen.
3. Die Abweichung des § 15
Abs. 4 UStG vom
Unionsrecht führt nicht zu einer Unanwendbarkeit dieser Vorschrift. § 15
Abs. 4 UStG ist vielmehr
aufgrund einer teleologischen Reduktion insoweit als richtlinienkonform
anzusehen, als sich die Vorschrift auf Vorsteuerbeträge bezieht, die der
Berichtigung nach § 15a
UStG unterliegen.
a) Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat
anschließt, verlangt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von den
nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch,
das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform
fortzubilden; dabei setzt eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege
der teleologischen Reduktion eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer
planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die sich daraus ergeben
kann, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht
bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des
Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist (BGH-Urteil
vom 26. November 2008 VIII ZR 200/05, BGHZ
179, 27, Leitsatz 1 und 2).
b) Im Hinblick auf § 15
Abs. 4 UStG liegen die
Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion zur Gewährleistung einer
richtlinienkonformen Auslegung vor.
aa) Der nationale
Gesetzgeber hatte mit der Regelung in § 15
UStG eine richtlinienkonforme
Regelung zu treffen beabsichtigt. § 15
UStG und damit auch § 15
Abs. 4 UStG dient dazu,
Berechtigung und Umfang des Vorsteuerabzugs entsprechend Art. 17 der
Richtlinie 77/388/EWG "abzugrenzen" (BTDrucks 8/1779,
S. 41).
bb) § 15
Abs. 4 UStG ist im
Hinblick auf seinen zu weit gehenden Anwendungsbereich nicht richtlinienkonform
(s. oben II.2.c), so dass im Hinblick auf eine auch nach nationalem Recht dem
Unionsrecht entsprechende Rechtslage eine planwidrige Unvollständigkeit des
Gesetzes vorliegt, die zu einer teleologischen Reduktion berechtigt.
c) § 15
Abs. 4 UStG ist
telelogisch einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nur Vorsteuerbeträge
erfasst, die zugleich nach § 15a
UStG berichtigungspflichtig
sind, und nur mit dieser Einschränkung richtlinienkonform ist.
aa) § 15
Abs. 4 UStG ist insoweit
richtlinienwidrig, als die Vorschrift eine wirtschaftliche Zuordnung anstelle
einer auf die gesamten Umsätze des Unternehmens bezogenen Vorsteueraufteilung
allgemein und nicht nur für bestimmte Fälle anordnet (s. oben II.2.c). Wäre dem
nationalen Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung in § 15
Abs. 4 UStG die spätere
Rechtsprechung des EuGH bekannt gewesen, nach der eine richtlinienkonforme
Regelung zur wirtschaftlichen Zurechnung nur für bestimmte Fälle angeordnet
werden darf, hätte er sich bei der notwendigen Einschränkung von § 15
Abs. 4 UStG an anderen
Regelungen orientieren müssen, die im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug dazu
dienen, "zu präziseren Ergebnissen zu gelangen".
Bei Beachtung der
unionsrechtlichen Einschränkung der Befugnis für nationale Abweichungen kann
der nationale Gesetzgeber die wirtschaftliche Zurechnung nach § 15
Abs. 4 UStG jedenfalls
für die Vorsteuerbeträge anordnen, die der Berichtigung nach § 15a
UStG unterliegen. Denn die
Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStG dient auf der Grundlage
von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG dazu, "die Genauigkeit der
Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, das ... die auf einer früheren Stufe
bewirkten Umsätze weiterhin nur insoweit zum Abzug berechtigen, als sie der
Erbringung von Leistungen dienen, die dieser Steuer unterliegen", so dass
die Richtlinie mit der Vorsteuerberichtigung das Ziel verfolgt, "einen
engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der
Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte
Umsätze herzustellen" (vgl. zur Richtlinie EuGH-Urteile vom
15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087
Rdnr. 57; vom 4. Oktober 2012 C-550/11,
PIGI, UR
2012, 924 Rdnr. 25,
und vom 18. Oktober 2012 C-234/11,
TETS, UR
2012, 921 Rdnr. 31).
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStG dient ebenso wie
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG dem Ziel, "zu präziseren Ergebnissen zu gelangen"
(EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 Rdnr. 18). Vorbehaltlich einer
Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber ist daher aufgrund einer
teleologischen Reduktion davon auszugehen, dass § 15
Abs. 4 UStG ohne Verstoß
gegen das Unionsrecht auf die der Vorsteuerberichtigung unterliegenden
Vorsteuerbeträge anzuwenden ist.
Gegen diese
richtlinienkonforme teleologische Reduktion, nach der eine wirtschaftliche
Zurechnung gemäß § 15
Abs. 4 UStG für alle
nach § 15a
UStG berichtigungspflichtigen
Vorsteuerbeträge gilt, spricht nicht der weite Anwendungsbereich von § 15a
UStG, der zudem nach Ablauf des Streitjahres durch Art. 5 Nr. 12
des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur
Änderung weiterer Vorschriften --EURLUmsG-- (BGBl I 2004, 3310) um zusätzliche
Berichtigungstatbestände in § 15a
Abs. 2 bis 4 UStG erweitert
wurde. Denn trotz dieses weiten Anwendungsbereichs führt die Anknüpfung an die
Berichtigungstatbestände des §
15a UStG zu einer auf
"bestimmte Fälle" eingeschränkten Anwendung von § 15
Abs. 4 UStG, die für diese Fälle präzisere Ergebnisse erzielt, als sie
bei einer auf die Gesamtumsätze des Unternehmens abstellenden
Vorsteueraufteilung erzielt werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil BLC
Baumarkt in UR 2012, 968 den möglichen Anwendungsbereich einer auf Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG
beruhenden Sonderregelung nicht unter den Vorbehalt eines
Regel-Ausnahmeverhältnisses gestellt.
bb) Da bei telelogischer
Reduktion von § 15
Abs. 4 UStG auf die
Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach § 15a
UStG unterliegen, diese
Regelung richtlinienkonform ist, kann sich der Steuerpflichtige gegen eine
Vorsteueraufteilung aufgrund wirtschaftlicher Zurechnung nach § 15
Abs. 4 UStG nicht auf Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG und die dort vorgesehene Vorsteueraufteilung nach den
Gesamtumsätzen des Unternehmens berufen.
cc) Nicht zu entscheiden
ist im Streitfall, ob es für die teleologische Reduktion von § 15
Abs. 4 UStG auf die
gemäß § 15a
UStG berichtigungspflichtigen
Vorsteuerbeträge darauf ankommt, dass für diese nach Art. 20 der
Richtlinie 77/388/EWG eine Vorsteuerberichtigung unionsrechtlich angeordnet
werden darf.
Gleichfalls kann im
Streitfall offenbleiben, welche Folgen sich aus der teleologischen Reduktion
des § 15
Abs. 4 UStG für die
nicht der Berichtigung nach § 15a
UStG unterliegenden
Vorsteuerbeträge ergeben, wie z.B. für Reinigungskosten eines steuerpflichtig
und steuerfrei vermieteten Gebäudes. Offenbleiben kann daher auch, ob derartige
Vorsteuerbeträge der insoweit richtlinienwidrigen Regelung des § 15
Abs. 4 UStG zumindest
dann unterliegen, wenn der Unternehmer keinen Anwendungsvorrang von
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG geltend macht oder ob sich eine diesen Bestimmungen
entsprechende Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens
zwingend --und damit unabhängig von der Geltendmachung eines
Anwendungsvorrangs-- auch aus dem nationalen Recht aufgrund der teleologischen
Reduktion des § 15
Abs. 4 UStG ergibt.
4. Der Ausschluss des
Umsatzschlüssels nach § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG für
das Streitjahr ist richtlinienkonform.
a) Während § 15
Abs. 4 Satz 1 UStG im
Grundtatbestand eine wirtschaftliche Zuordnung anordnet, enthält Satz 3
dieser Vorschrift nur eine Einschränkung, nach der eine Vorsteueraufteilung
"nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu
den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine
andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist".
§ 15
Abs. 4 Satz 3 UStG regelt
daher lediglich, dass auch im Rahmen der wirtschaftlichen Zuordnung und damit
z.B. bei Leistungsbezügen für ein steuerfrei und steuerpflichtig genutztes
--und der Berichtigung nach § 15a
UStG unterliegendes-- Einzelobjekt eine umsatzbezogene Vorsteueraufteilung
unzulässig ist, wenn eine andere Art der wirtschaftlichen Zuordnung möglich
ist. Da bei einem steuerpflichtig und steuerfrei vermieteten Gebäude als
Einzelobjekt eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung möglich ist, enthält § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG nicht
das --nach Unionsrecht unzulässige-- Verbot einer auf die Gesamtumsätze
bezogenen Vorsteueraufteilung, sondern lediglich ein Verbot einer
einzelobjektbezogenen Vorsteueraufteilung nach Umsätzen.
b) Der Ausschluss des
objektbezogenen Umsatzschlüssels und der sich hieraus ergebende Zwang zur
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, die bei Gebäuden der Berichtigungspflicht
nach § 15a
UStG unterliegen, nach
anderen Kriterien wie insbesondere Gebäudeflächen, ist mit den Bedingungen des
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG vereinbar. Denn diese Bestimmung erlaubt es nach dem EuGH-Urteil BLC
Baumarkt in UR 2012, 968, Leitsatz "zum Zweck der Berechnung des
Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie
der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen
Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie
vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene
Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes".
Entscheidend für die
Zulässigkeit einer Abweichung nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3
Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG ist daher, ob z.B. ein objektbezogener
Flächenschlüssel zu einer präziseren Vorsteueraufteilung führt als der auf die
Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz nach Art. 17
Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 der Richtlinie
77/388/EWG. Dies ist zu bejahen, da die Bestimmung des Pro-rata-Satzes nach dem
Gesamtumsatz des Unternehmens nur pauschalen Charakter hat und außer Betracht
lässt, für welchen Bereich des Unternehmens die jeweilige Eingangsleistung
bezogen wurde (vgl. BFH-Beschluss
in BFHE 231, 280, BStBl
II 2010, 1090, Rz 19;
Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 15 Rz 1321 sowie
Rz 1323). Auf die Frage, ob der objektbezogene Flächenschlüssel zu
präziseren Ergebnissen führt als ein gleichfalls objektbezogener
Umsatzschlüssel, kommt es demgegenüber nicht an.
5. Danach ist das Urteil
des FG, das bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG im
Hinblick auf die der Vorsteuerberichtigung nach § 15a
Abs. 1 UStG unterliegenden
Errichtungskosten eines Gebäudes nicht richtlinienkonform sei, aufzuheben.
6. Die Sache ist nicht
spruchreif.
44
a) Nach den vom FG
getroffenen Feststellungen hat die Klägerin den Vorsteuerabzug in der Weise in
Anspruch genommen, dass sie Vorsteuerbeträge in Höhe von 37.439,26 €
einzelnen Gebäudeteilen und damit den steuerfrei vermieteten Wohnungen und den
steuerpflichtig vermieteten Geschäftsräumen direkt zugeordnet hat, während für
die Vorsteueraufteilung "nicht direkt zuordnungsfähige"
Vorsteuerbeträge in Höhe von 446.610,27 € berücksichtigt wurden.
Bei einer
Gebäudeerrichtung sind jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteile
in BFHE 215, 335, BStBl
II 2007, 417, Leitsatz 3, und in BFHE
219, 450, BStBl
II 2008, 770), alle Vorsteuerbeträge in die Vorsteueraufteilung
einzubeziehen, wobei es für die Erfassung von Vorsteuerbeträgen als Gegenstand
der Vorsteueraufteilung i.S. von § 15
Abs. 4 UStG auf die
Berichtigungsobjekte nach § 15a
UStG ankommt. Hieran ist weiter
festzuhalten (Fortführung der Rechtsprechung). Denn die direkte Zuordnung
einzelner Vorsteuerbeträge zu einzelnen Gebäudeteilen ließe sich mit der
teleologischen Reduktion von § 15
Abs. 4 UStG auf die der
Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStG unterliegenden
Vorsteuerbeträge nicht vereinbaren.
Da zu den Anschaffungs-
und Herstellungskosten i.S. von § 15a
Abs. 1 UStG bei einem
Gebäude auch die Kosten gehören können, die bei seiner Errichtung für
Sonderausstattungen im steuerfrei vermieteten Wohnungsbereich oder im
steuerpflichtig vermieteten Geschäftsbereich angefallen sind, hat das FG im
zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob es sich bei den Vorsteuerbeträgen in Höhe von
37.439,26 €, die die Klägerin bislang dem Wohnungs- und dem
Geschäftsbereich einzeln zugeordnet hat, um Herstellungskosten des von ihr
errichteten Gebäudes handelt. Ist dies zu bejahen, sind diese Vorsteuerbeträge
in die flächenbezogene Vorsteueraufteilung einzubeziehen. Ob dies für die
Klägerin aufgrund der Anwendung des Flächenschlüssels zu günstigeren
Ergebnissen führt als ein gebäudebezogener Umsatzschlüssel, ist dabei im
Hinblick auf die eindeutige und richtlinienkonforme Regelung in § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG ohne
Belang.
b) Weiter ist
festzustellen, ob das Gebäude bereits im Streitjahr erstmals verwendet wurde.
Ist dies zu bejahen, hat die Klägerin eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a
Abs. 1 UStG vorzunehmen.
aa) Zu der von § 15a
Abs. 1 UStG vorausgesetzten
Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse
gehören auch Rechtsänderungen, wie der Senat für den Fall der gesetzlichen
Schaffung einer Steuerfreiheit für die Verwendungsumsätze während des
Berichtigungszeitraums bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil
vom 14. Mai 1992 V R 79/87, BFHE
168, 462, BStBl
II 1992, 983, Leitsatz). Darin liegt kein Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (BFH-Urteil
in BFHE 168, 462, BStBl
II 1992, 983, unter II.1.b und c). Dies beruht insbesondere darauf, dass es
sich bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStGmateriell-rechtlich um einen gegenüber dem Vorsteuerabzug gemäß § 15
UStG eigenständigen
Tatbestand handelt, so dass sich die Berichtigung des § 15a
UStG nicht in einer bloßen
Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs erschöpft (BFH-Urteil
vom 8. März 2012 V R 24/11, BFHE
236, 274, BStBl
II 2012, 466, unter II.2.b bb, m.w.N. zur ständigen
BFH-Rechtsprechung).
bb) Zu den
Rechtsänderungen, die entsprechend dem Wortlaut von § 15a
Abs. 1 UStG zu einer der
für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse führt, gehören
auch Neuregelungen zur Vorsteueraufteilung nach § 15
Abs. 4 UStG, da sich diese auf den Umfang des Vorsteuerabzugs
auswirken (vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch,
§ 184 Rz 422; Hundt-Eßwein, Der Umsatz-Steuer-Berater 2004, 237, 239;
Huschens, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2004, 56, 62;
Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 15 Rz 1323 a.E.; a.A. FG
Düsseldorf 1 K 996/07 U, EFG
2010, 178).
Hat daher ein
Unternehmer noch vor Inkrafttreten von § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG in
2003 ein steuerfrei und steuerpflichtig zu vermietendes Gebäude errichtet und
dabei den Vorsteuerabzug aus einem hierfür angefallenen Vorsteuerbetrag von
1 Mio. € auf der Grundlage einer umsatzbezogenen Vorsteueraufteilung
zu 70 % nach der damaligen Rechtslage zu Recht in Anspruch genommen (BFH-Urteil
vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE
196, 345,BStBl
II 2002, 833, Leitsatz), während sich bei einer flächenbezogenen Aufteilung
nur ein Vorsteuerabzug von 50 % ergibt, ist ab dem Inkrafttreten von § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG in
2004 ein Vorsteuerabzug in Höhe von 200.000 €, verteilt auf den
Berichtigungszeitraum, zu berichtigen.
cc) Gegen die
Berichtigungspflicht spricht nicht, dass ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren
i.S. von § 15
Abs. 4 UStG, das der Unternehmer im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig
angewandt hat, für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes
bindend ist (BFH-Urteil
vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE
213, 249, BStBl
II 2006, 729, Leitsatz). Denn diese Rechtsprechung setzt voraus, dass zwei
oder mehr gleichermaßen sachgerechte Aufteilungsmethoden bestehen, so dass sich
der Unternehmer im Rahmen der ihm obliegenden Schätzung nach § 15
Abs. 4 Satz 2 UStG für
eine der gleich sachgerechten Aufteilungsmethoden entscheiden kann.
Aufgrund der Neuregelung
in § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG sind
indes die umsatz- und flächenbezogene Vorsteueraufteilung als nicht mehr
gleichrangig anzusehen, so dass eine umsatzbezogene Aufteilung nur nachrangig
in Betracht kommt. Eine Schätzungsbefugnis besteht daher nur noch insoweit, als
z.B. zu entscheiden ist, ob eine auf Flächen oder eine auf den umbauten Raum
bezogene Aufteilung sachgerecht ist.
7. Der Senat weicht mit
seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH
ab, so dass er offenlassen kann, ob er sich dessen Rechtsprechung anschließt,
nach der eine Divergenzanfrage gemäß § 11
Abs. 3 FGO eines
erkennenden Senats an den Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
soll, ausscheiden soll, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil
des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren abweichend von der
Divergenzentscheidung für die nationalen Gerichte unionsrechtlich bindend
entschieden worden ist (BFH-Urteil
vom 28. Mai 2013 XI R 11/09, BFH/NV
2013, 1524, Leitsatz 3; vgl. zur Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung
von EuGH-Urteil und/oder Divergenzentscheidung Senatsbeschluss vom
6. Dezember 2012 V ER-S 2/12, BFH/NV
2013, 418).
Insbesondere liegt keine
Abweichung zu der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH vor, nach der auf
die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, die für eine wirtschaftliche und eine
nichtwirtschaftliche (private) Tätigkeit angefallen sind, § 15
Abs. 4 UStG analog
anzuwenden ist. Denn diese im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen ergangene
Rechtsprechung betrifft ausnahmslos Leistungsbezüge, die der
Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStG unterliegen. Dies gilt
nicht nur für die "Herstellungskosten eines Schuppens" (BFH-Urteil
vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BFHE
234, 556, BStBl
II 2012, 430, Leitsatz 1) und die "Herstellungskosten des
Carports" (BFH-Urteil
vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE
235, 14, BStBl
II 2012, 434, Leitsatz 1), bei denen es sich um Berichtigungsobjekte
i.S. von § 15a
Abs. 1 UStG handelt,
sondern auch für die "Neueindeckung des Daches einer Scheune" (BFH-Urteil
vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, BFHE
234, 564, BStBl
II 2012, 438, Leitsatz 1) und die "Neueindeckung des Daches eines
Wohnhauses" (BFH-Urteil
vom 14. März 2012 XI R 26/11, BFH/NV
2012, 1192, Leitsatz 1), die in den vom XI. Senat zu
beurteilenden Streitjahren 2006 und 2007 trotz ihres ertragsteuerrechtlichen
Charakters als Erhaltungsaufwand bereits der Vorsteuerberichtigung nach § 15a
Abs. 3 UStG in der
Fassung des EURLUmsG unterlagen (vgl. hierzu z.B. jetzt Abschn. 15a.1.
Abs. 2 Nr. 6 und Abschn. 15a.6. Abs. 1 des
Umsatzsteueranwendungserlasses).
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