Mit zwei Urteilen vom 16.05.2013 (– VI R 94/10- und – VI R
7/11 -) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kriterien zur Ermittlung der Kosten
einer Betriebsveranstaltung auf die einzelnen Teilnehmer neu definiert. Die Gesamtkosten sind zu ermitteln, wobei zu
den Gesamtkosten nicht solche gehören, die durch die Ausgestaltung
der Betriebsveranstaltung -insbesondere Mietkosten und Kosten für die
organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – (VI R 94/10, unter
Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung aus 1992) entstanden sind. Nehmen neben
den ´Mitarbeitern auch Dritte (z.B. Familienangehörigen) teil, ist dies dem Mitarbeiter nicht
zuzurechnen, wenn nicht über den Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein
Vorteil zugewendet wird (was anzunehmen sei, wenn die Veranstaltung einen
marktgängigen Wert hat und nicht selbst vom Arbeitgeber durchgeführt wird – VI R
7/11 -). Der durch die tatsächliche
Anzahl der Teilnehmer dividierte Betrag ist danach bei der
Bemessungsgrenze von derzeit € 110,00 zu
berücksichtigen.
Aber Vorsicht: Die Finanzämter
wenden die Rechtsprechung des BFH offenbar nicht an (Deutsche Handwerkszeitung vom 24.02.2014)
Es wird jeweils notwendig sein, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, bei
denen in Abweichung davon entschieden wird und gegebenenfalls beim
Finanzgericht nach einem erfolglosen Aussetzungsantrag bei dem Finanzamt einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
BFH, Urteile vom 16.05.2014 - VI R 94/10 - und - VI R 7/11 -