Dienstag, 3. Juni 2014

Werkvertrag: Mängelrechte des Bestellers nach Kündigung ohne Abnahme

Der Werkvertrag wird vom Besteller vor Beendigung der Arbeiten gekündigt. Die Kündigung lässt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen  und nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen unberührt, was bedeutet, dass der Besteller Mängelrechte an dem bis zur Kündigung hergestellten Werk geltend machen kann, ohne dass es einer vorherigen Abnahme bedürfte. Macht er Mängelrechte
  1. nach § 634 Nr. 2 BGB (Selbstvornahme und Aufwendungsersatzanspruch)
  2. nach § 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung)
geltend, entsteht nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 10.10.2013 – 1 U 96/12 – ein
Abrechnungsverhältnis. Diese Mängelrechte kann er allerdings  - wie auch ei einem ungekündigten Werkvertrag -  nur nach Nachfristsetzung geltend machen. Macht er zulässig von den Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB nach Nachfristsetzung Gebrauch, lässt er danach gleichwohl Mängelbeseitigungsarbeiten noch oder wieder zu, geht das zunächst gewählte Recht des Bestellers nicht wieder unter. Das OLG Naumburg hat sich insoweit ausdrücklich einer in der Literatur vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht angeschlossenen und stützt sich dabei auf ein Urteil des BGH vom 20.01.2006 – V ZR 124/05 -, wonach ein einmal begründetes Rücktrittsrecht selbst dann nicht untergeht, wenn der Gläubiger zunächst weiter Erfüllung begehrt. Die Grenze wäre sicherlich, wie auch das OLG Naumburg erkennt, im Einzelfall auf der Grundlage des § 242 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben) zu ziehen.   

In dem vom OLG Naumburg zu beurteilenden Fall war auch streitig, ob es sich um einen Werkvertrag handelte. Der Unternehmer war beauftragt gewesen, ein Badezimmer zu sanieren einschließlich der Gestellung des zugehörigen Materials. Das OLG nahm das Vorliegen eines Werkvertrages mit der wohl zutreffenden Erwägung an, den Parteien wäre es nicht in erster Linie um die Lieferung und den Kauf von Möbel und Keramik gegangen, sondern im Vordergrund habe die Werkleistung und Gestaltung des Bades gestanden. 

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 96/12 -



Aus den Entscheidungsgründen:

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Juli 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,82 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 8.050,45 EUR festgesetzt.

Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgericht beruht auf einer Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme (§§ 538 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Restwerklohnanspruch von 7.247,65 EUR nebst Zinsen, der um 1.291,00 EUR gemindert und im Umfang von 2.600,00 EUR, 309,70 EUR und 446,13 EUR durch die Aufrechnungen des Beklagten mit Aufwendungsersatz- und Schadensansprüchen nach mangelbedingter Selbstvornahme erloschen ist (§§ 631 Abs. 1, 389, 387, 388, 633 Abs. 1, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 634 Nr. 3, 638 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 287 Abs. 2 ZPO).
1. Das Landgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 3. Juli 2012 als zurzeit unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vertrag der Parteien sei durch die Kündigung des Beklagten vom 6. Juni 2009 vorzeitig beendet worden und deshalb nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen. Die erste Kündigung hätten die Parteien einvernehmlich für gegenstandslos erklärt, nachdem die Klägerin die Nachbesserungsarbeiten aufgenommen habe. Gleichwohl sei die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung und die Klägerin könne angesichts ihrer Abrechnung, die keine ersparten Aufwendungen erkennen lasse, nicht erwarten, dass sich der Beklagte zur Abnahme der tatsächlich erbrachten Leistungen bereitfinde. Es fehle an einem prüffähigen und fälligen Anspruch, der von der Klägerin erst einmal beziffert werden müsse.
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand:
a) Zunächst rügt die Klägerin zu Recht einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Wenn das Landgericht meint, die Klägerin habe nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen und die Klageforderung sei daher nicht schlüssig dargelegt, weil die Klägerin erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht hinreichend voneinander abgrenze und keine ersparten Aufwendungen darlege, hätte es hierauf hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (§ 139 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).
b) Außerdem geht das Landgericht zwar richtig von der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch aus (BGH NJW 2006, 2475, 2476; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 649 Rdn. 4, 5; Erman/H.P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 649 Rdn. 6). Unberücksichtigt bleibt allerdings, dass der Beklagte die Abnahmereife durch die Selbstvornahme herbeigeführt (Busche, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 637 Rdn. 6) und keine Nacherfüllung mehr verlangt hat, sondern aufrechnet und die Vergütung mindert. Ist der Erfüllungsanspruch entfallen, weil der Besteller Mangelrechte nach § 634 Nr. 2 und Nr. 3 BGB geltend macht, entsteht ein Abrechnungsverhältnis, ohne dass es zur Fälligkeit des Werklohns noch der Abnahme bedarf (BGH NJW 2009, 360, 361; Palandt/Sprau, § 641 Rdn. 4).
c) Das Landgericht ist von zwei Kaufverträgen und einem Werkvertrag ausgegangen. Auch dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Parteien haben einen einheitlichen Werkvertrag geschlossen.
Wenn sich der Auftrag vom 16. November 2007 ausschließlich auf die Montage bezogen hätte, würde es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag gehandelt haben (PWW/Schmidt, BGB, 8. Aufl., § 434 Rdn. 66 ff.; Palandt/Weidenkaff, § 434 Rdn. 40 f.; vor § 433 Rdn. 19 m.w.N.). Der Auftrag des Beklagten vom 16. November 2007 enthält zwar Montageleistungen, geht aber weit darüber hinaus und betrifft die Badrenovierung im Ganzen unter Verwendung der gelieferten Möbel und Keramik. Die Parteien haben auch keine Trennung zwischen Kauf und Werkvertrag vorgenommen, sondern alles zusammengefasst. Das belegen die Abschlagsrechnungen, die unter Verwendung der Nummer des Sanierungsauftrages vom 16. November 2007 ersichtlich die gelieferten Möbel und die übrige Badausstattung betrafen.
Nichts anderes folgt aus der zugrunde liegenden Interessenlage. Der Beklagte hatte zuletzt die Badsanierung in Auftrag gegeben, zu der die Möbel und die Keramik verwendet werden sollten. Ihm, wie auch der Klägerin, ging es um das damit bezweckte Werk und nicht vordergründig um die Ware. Kraft Parteiwillens wurden also alle Geschäfte miteinander in einem einheitlichen gemischten Vertrag verbunden, den man als Bauvertrag begreifen und bezeichnen kann. Ein solcher Vertrag ist ein Werkvertrag, weil die Herstellung des Bauwerks, einzelner Teile davon oder die Sanierungsarbeiten selbst dann im Vordergrund stehen und das Vertragsverhältnis prägen, wenn der Unternehmer sämtliche hierfür erforderlichen Baustoffe und Bauteile beschafft und liefert, was auch für die handwerkliche Sanierung, Instandsetzung oder Modernisierung eines bestehenden Gebäudes gilt (OLG Oldenburg NJW-RR 2011, 1498 m.w.N.; PWW/Halfmeier/Leupertz, vor §§ 631-651 Rdn. 11; Palandt/Sprau, vor § 631 Rdn. 16; Jauernig/Mansel, BGB, 14. Aufl., vor § 631 Rdn. 8; Rösch, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 631 Rdn. 64).
d) Auf eine Abrechnung der Klägerin nach § 649 Satz 2 BGB kommt es nicht an. Dazu muss der Senat nicht einmal die vom Landgericht nicht aufgeworfene Frage klären, ob der Beklagte das Vertragsverhältnis möglicherweise aus wichtigem Grund kündigte, sodass die Klägerin nur Anspruch auf die von ihr ausgeführten Leistungen hätte. Die Klägerin hat stets Anspruch auf Vergütung ihrer bis zur Kündigung vom März 2008 erbrachten Leistungen. Da sie fertig war und nur noch Mängel zu beseitigen hatte, entspricht dies dem vereinbarten Werklohn. Denn sie hat nichts eingespart. Sie hatte nach wie vor für Mängel an den von ihr erbrachten Leistungen einzustehen (vgl. unten Ziff. 4. Bst. a)). In diesem Sinne lief die Kündigung des Beklagten sogar leer (OLG Dresden NJW-RR 1998, 882).
3. Der Vergütungsanspruch der Klägerin setzt sich danach wie folgt zusammen:
Badmöbel=        
8.056,30 EUR
Badkeramik=        
4.702,75 EUR
Renovierung=Festpreis
    9.089,90 EUR
        =        
21.848,95 EUR

Davon sind die Abschlagszahlungen von 8.056,30 EUR und 6.545,00 EUR, mithin 14.601,30 EUR abzuziehen. Es ergibt sich eine Restforderung der Klägerin von 7.247,65 EUR. Soweit die Rechnung der Klägerin vom 9. Juni 2011 mehr enthält, fehlt es der Klage an der Schlüssigkeit. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen zu einer Forderung von 8.050,45 EUR gelangt
4. Der Restwerklohn der Klägerin ist gemindert und teilweise durch die Aufrechnungen des Beklagten mit Kosten der Selbstvornahme und einem Schadensersatzanspruch erloschen.
a) Die Kündigung enthob die Klägerin nicht von ihren vertraglichen Pflichten. Sie ließ die bis dahin fällig gewordenen und nicht erfüllten Leistungspflichten unberührt (BGH NJW 2003, 1450, 1452; Unberath, in: BeckOK-BGB, Stand: 1.3.2011, § 314 Rdn. 23; Gaier, in: Münch-Komm.-BGB, 6. Aufl, § 314 Rdn. 23; Voit, in: BeckOK-BGB, Stand: 1.2.2013, § 649 Rdn. 8; Jauernig/Mansel, § 649 Rdn. 3). Der Besteller kann deshalb auch die Beseitigung von Mängeln am bis zur Kündigung hergestellten Werk verlangen und Mangelrechte geltend machen, ohne dass es dafür der vorherigen Abnahme (des Gefahrübergangs) bedarf (BGH NJW-RR 2004, 1461, 1462; Erman/H.P. Westermann, § 649 Rdn. 11; Voit, § 649 Rdn. 9, 21; PWW/ Halfmeier/Leupertz, § 633 Rdn. 7; Busche, § 634 Rdn. 4, § 649 Rdn. 16; Palandt/Sprau, § 649 Rdn. 4).
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wies das Werk der Klägerin die vom Beklagten gerügten Mängel auf, ohne dass es für dieses Ergebnis auf die Beweislast ankommt.
Der Zeuge S. hat bekundet, im Bad des Beklagten überflieste Lichtschalter und überstehende Steckdosen wahrgenommen und beseitigt zu haben. Dass diese Aussage zutrifft, hat der Zeuge H. in anderem Zusammenhang (Fliesenlegerarbeiten) bestätigt. Die Klägerin war nach dem Vertrag der Parteien verpflichtet, auch die bei der Badsanierung anfallenden Elektroarbeiten zu erledigen, sprich das Bad im Hinblick auf die elektrische Ausstattung in einen funktionstauglichen und optisch fachgerechten Zustand zu versetzen. Ein solches Werk war nicht erbracht, als der Beklagte zur Selbstvornahme überging.
Auch die Fliesenlegerarbeiten waren nicht in allen Teilen in üblicher und zu erwartender Qualität ausgeführt. Das Urinal hing schief, die Duschtasse sowie die Wandflächen wiesen nicht hinnehmbare Überzähne auf und die Bodenfliesen lagen zum Teil hohl. Das hat der Zeuge L. glaubhaft bekundet. Er wurde vom Beklagten mit Arbeiten zur Mangelbeseitigung beauftragt und konnte als Mann vom Fach gut beurteilen, ob etwas mangelhaft war oder nicht. Für die Duschtasse hat der Sachverständige He. anhand der Bekundungen der Zeugen L. und H. unmissverständlich festgestellt, dass mit den Mitteln der Klägerin eine mangelfreie Ausführung nicht zu erreichen war. Auch er konnte an den Wandflächen noch grenzwertige Überzähne feststellen, womit der Zeuge L. also nur die Fliesen wechselte, die tatsächlich in nicht hinnehmbarer Weise von der üblichen Ausführung abwichen. Die Bodenfliesen bezeichnete der Sachverständige sogar nach wie vor als mangelhaft. Der Fußboden müsse normalerweise komplett erneuert werden. Auch die Fensterlaibungen hat der Sachverständige als mangelhaft ausgeführt bezeichnet.
Dagegen erwies sich die Aussage des Zeugen H. im Wesentlichen als nicht ergiebig.
c) Der Beklagte hat der Klägerin in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben und hierfür auch die notwendige Frist gesetzt, die ergebnislos verstrich.
Nach der wiederholten Aufforderung der Klägerin durch den Beklagten im Schreiben vom 12. März 2008, die Mängel bis zum 31. März 2008 zu beseitigen, und der Ortsbesichtigung vom 20. März 2008 hat sich die Klägerin zunächst aus Kulanzgründen zu einigen Arbeiten bereit erklärt. Wer aus Kulanz leistet, will leisten, sodass hierdurch die Fristsetzung nicht im Ganzen nach §§ 634 Nrn. 2 u. 3, 637 Abs. 2 Satz 1, 638 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich wurde (OLG Koblenz NJOZ 2010, 13; Rusch NJOZ 2011, 1713, 1714). Ihr Zugeständnis hat die Klägerin dann allerdings mit Schreiben vom 31. März 2008 wieder relativiert. Sie werde nach billigem Ermessen entscheiden, wann und wie sie verfahre, da der Beklagte nicht auf die Frage des Schreibens vom 20. März 2008 geantwortet habe, wo sich die Mängel befänden. Entscheidend kommt es hierauf nicht an, denn es wurden von Beklagtenseite weitere Fristen bis 30. April 2008 und 30. Mai 2008 gesetzt, ohne dass die Klägerin etwas getan hätte. Es ist angesichts dessen nicht richtig, wenn die Klägerin vorträgt, die Parteien hätten sich auf eine Nachbesserung ab dem 30. Mai 2008 verständigt und hierfür auf das Schreiben des Beklagten vom 28. Mai 2008 verweist. Diesem Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass der Beklagte terminlich nicht in der Lage war, Arbeiten am 29. Mai 2008 ausführen zu lassen und deshalb die Klägerin bat, am 30. Mai 2008 zu kommen. Solche Terminschwierigkeiten musste die Klägerin bei der Planung ihrer Mängelbeseitigungsarbeiten einkalkulieren. Deshalb kann auch die im Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2008 bis zum 2. Juni 2008 gesetzte Nachfrist nicht zu kurz gewesen sein, zumal sie der Beklagte nochmals bis zum 5. Juni 2008 verlängerte.
Selbst wenn man Letzteres anders sehen wollte, wäre die am 30. Mai 2008 endende und ohne Zweifel angemessene Frist abgelaufen gewesen. Mit dem Fristablauf entsteht das Recht zur Selbstvornahme oder zur Minderung (Voit, § 637 Rdn. 8; Palandt/Sprau, § 637 Rdn. 5; PWW/Halfmeier/Leupertz, § 637 Rdn. 3). Der Besteller kann dem Unternehmer dennoch trotz Fristablaufs die Mängelbeseitigung gestatten (Busche, § 637 Rdn. 6; Palandt/ Sprau, § 634 Rdn. 2). Das einmal entstandene Recht des Bestellers zur Selbstvornahme oder zur Minderung geht mit der nachfolgenden Gestattung weiterer Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Unternehmer nicht wieder unter (BGH NJW 2006, 1198). Vielmehr bleibt es beim Wahlrecht, dessen Einschränkungen sich nur aus § 242 BGB ergeben können (Palandt/Sprau, § 634 Rdn. 2), wofür hier allerdings kein Anhaltspunkt besteht. Der Gegenteiligen Auffassung, wonach es infolge der Gestattung von Mangelbeseitigungsarbeiten nach dem Ablauf der gesetzten Frist abermals der Fristsetzung bedarf (Voit, § 637 Rdn. 8; PWW/Halfmeier/Leupertz, § 634 Rdn. 3; Genius, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 637 Rdn. 5), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
d) Durfte der Beklagte die Mängel selbst beseitigen lassen, steht ihm der hieraus erwachsende Aufwendungsersatzanspruch zur Aufrechnung gegen den Restwerklohnanspruch der Klägerin zur Verfügung (§§ 637 Abs. 1, 387 BGB).
aa) Für die Beseitigung der Mängel an der Elektroanlage hat der Zeuge S. 309,70 EUR abgerechnet. Der Senat hat unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO keine Bedenken, dem Beklagten den Ersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zuzuerkennen.
Der Zeuge S. hat bekundet, die erforderlichen Arbeiten zu den üblichen Preisen abgerechnet zu haben. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ging es nicht nur um das bloße Kürzen der Dosen. Da der Zeuge H. die Lichtschalter übergefliest hatte, musste der Zeuge S. erst Löcher in die Fliesen schneiden und anschließend die Lichtschalter fachgerecht installieren.
bb) Etwas anders stellt sich die Sache bei den Kosten der Fliesenlegerarbeiten des Zeugen L. dar. Die Notwendigkeit der Selbstvornahme durch den Beklagten bejaht auch der Senat. Allerdings hat der Besteller den Aufwendungsersatzanspruch nur im Rahmen des objektiv Erforderlichen. Hierzu hat der Sachverständige He., der den Senat durch Sorgfalt und Kompetenz überzeugt hat, überdurchschnittlich hohe Aufwendungen des Beklagten festgestellt. Die Kosten der Selbstvornahme dürfen durchaus teurer sein. Der Besteller muss nicht besonders billig arbeiten lassen. Der Sachverständige hat aber schon nicht nach den günstigsten, sondern unter Berücksichtigung der üblichen Preise kalkuliert und dennoch den erforderlichen Aufwand mit 2.592,03 EUR erheblich niedriger ermittelt, als er aus der Rechnung des Zeugen L. vom 30. Juni 2008 hervor geht. Der Senat schätzt die erforderlichen Kosten der Selbstvornahme danach auf 2.600,00 EUR.
e) Ist nach Bst. b) die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen, ohne dass die Klägerin ihre Pflicht zur mangelfreien Herstellung des Werks erfüllt hat, kann der Beklagte auch mindern (§§ 638 Abs. 1, 634 Nr. 4, 323 Abs. 1 BGB). Die Vergütung ist nach dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert des mangelfreien Werkes zu dessen wirklichem Wert gestanden haben würde (§ 638 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Hierzu hat der Sachverständige He. einleitend das im Ergebnis weitgehend vertragsgerechte Werk hervorgehoben und ausgeführt, der Beklagte verfüge nunmehr über ein schönes Bad. Nur zwei Details seien dann doch in so starkem Maße nicht gelungen, dass sie eine Minderung rechtfertigen würden. Es handele sich um den Boden, der eigentlich „raus“ müsse und die Fensterlaibungen. Hieraus hat der Sachverständige eine Wertminderung von 1.291,00 EUR hergeleitet, die der Senat aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen für sehr wahrscheinlich hält (§ 638 Abs. 3 Satz 2 BGB; § 287 Abs. 2 ZPO).
f) Da die Klägerin fehlendes Verschulden nicht dargelegt hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), muss sie dem Beklagten auch weitere im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit entstandene Schäden ersetzen. Das können auch Rechtsverfolgungskosten sein, wie sie der Beklagte ebenfalls zur Aufrechnung stellt.
aa) Der Beklagte war gezwungen, in der Auseinandersetzung der Parteien über die vorliegenden Mängel anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Höhe nach ist der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr zum Gegenstandswert von 4.200,70 EUR gerichtet. Insoweit entsprach die Tätigkeit der Rechtsanwälte dem Gebot zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Unter Berücksichtigung von Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergeben sich 446,13 EUR.
bb) Die vom Beklagten ebenfalls eingewandten 250,00 EUR für die Qualitätsbewertung des Ingenieurbüros K. muss die Klägerin dementgegen nicht erstatten. Die Äußerungen des Sachverständigen sind schlicht nicht brauchbar.
5. Die Zinsforderung der Klägerin schuldet der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des aufgrund der Mahnung vom 19. Juli 2011 eingetretenen Verzuges (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zumindest in der jetzt zugesprochenen Höhe hätte der Beklagte an die Klägerin leisten müssen. Die von ihm herangezogene Minderung war von vornherein augenscheinlich unrealistisch.
6. Der der Klägerin nicht nachgelassene Schriftsatz vom 07. Oktober 2013 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.


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