Posts mit dem Label vorsatz werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label vorsatz werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 20. Oktober 2024

Falschbeantwortung von Fragen in der Kaskoversicherung

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sein Quad eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Dieses wurde nach seiner Behauptung am gestohlen und er hatte am 05.12.2019 Anzeige wegen Diebstahl erstattet. Ein Beauftragter der Beklagten befragte den Beklagten am 25.03.2020, so (Frage 8), ob er allgemeine finanzielle Schwierigkeiten habe, eine eidesstattliche Versicherung oder die Vermögensauskunft abgegeben habe (wobei auch angegeben werden konnte, dass keine Vermögensauskunft abgegeben worden sei), was de Beklagte mit „Nein“ beantwortete. Im Schuldnerverzeichnis war allerdings die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in 2018 durch Kläger vermerkt. Die Beklagte versagte den Versicherungsschutz. Das Landgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab; auf seien Berufung wies das OLG nach § 522 ZPO darauf hin, dass beabsichtigt sei, diese wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zurückzuweisen.

Dabei könne, so das OLG, dahinstehen, ob überhaupt ein Diebstahl vorläge. Die Versagung der Vermögensauskunft sei wegen vorsätzlicher Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers im Hinblick auf die Angabe zur Nichtabgabe der Vermögensauskunft berechtigt gewesen.

Ein Versicherungsnehmer ist nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen einer Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zu belehren, was vorliegend in Textform im Rahmen der Befragung erfolgt sei (weshalb es in Ansehung der Arglist des Klägers auf die Belehrung auch nicht ankäme). Schon in den vertraglich vereinbarten AKB der Beklagten sei ausgeführt, dass Fragen der Beklagten „zu den Umständen des Schadensereignissees, zum Umfang des Schadens und zur Leistungspflicht der Beklagten wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssten. Hier habe der Beklagte bei der Beantwortung der Frage 8 verschwiegen, dass er die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO verweigert habe und die gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Es läge auch Vorsatz vor, der zwar von dem Versicherer zu beweisen wäre, wobei allerdings dem Versicherungsnehmer die Substantiierungslast treffe. Der Versicherungsnehmer müsse mithin die in seiner Sphäre liegenden Umstände dartun und der Nachprüfung zugänglich machen, die zu der objektiven Falschangabe geführt hätten. Hier sei die Fragestellung eindeutig gewesen und der Kläger habe auch nach der Zusendung des Protokolls keine Berichtigung vorgenommen, auch keine Rückfragen gestellt, sondern das Protokoll unterschrieben. Seine Behauptung, mit der Fragestellung habe man ihn „aufs Glatteis“ führen wollen sei – so das OLG – abwegig.  

Arglist läge vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirke, wenn er also vorsätzlich eine Obliegenheit verletze und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstoße, da er damit rechne, dass seine Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben könnte. Auf eine Bereicherungsabsicht käme es nicht an. Ausreichend sei, wenn der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, etwa da er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen wolle und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (BGH, Urteil vom 21.12.2012 - IV ZR 97/11 -). Ausreichend sei, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen.

Die Beweislast für Arglist treffe den Versicherer. Aus wissentlich falschen Angaben im Rahmen der Auskunftsobliegenheit im Schadensfall ließe sich allerdings nicht ohne weiteres auf Arglist schließen, da häufig falsche Angaben aus Gleichgültigkeit, Trägheit oder wegen der Annahme ihrer Bedeutungslosigkeit gemacht würden (BGH, Urteil vom 04.05.2009 - IV ZR 62/07 -). Aber auch hier würde dem Versicherungsnehmer die subsidiäre Darlegungslast treffe, weshalb er plausibel darlegen müsse,  wie und weshalb es zu diesen unrichtigen Angaben gekommen ist (BGH, Urteil vom 11.05.2011 – IV ZR 148/09 -).

Der Kläger habe widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Befragung (Frage 11) erklärt, er wolle einfach keine Finanzierung haben, da er das nicht möge, demgegenüber schriftsätzlich vorgetragen wurde, dass er bei Banken o.ä. ohnehin keinen Kredit bekommen hätte; tatsächlich wurde das Quad aber über eine Bank durch einen Dritten finanziert, da der Kläger keinen Kredit bekam. Bei der Beantwortung der Frage 11 sei es ihm darum gegangen, die Regulierung zu beschleunigen und weitere Nachforschungen zu seiner finanziellen Situation zu vermeiden. Auch wenn der Kläger als juristischer Laie seine finanzielle Situation als von den Fragen nicht umfasst angesehen haben sollte, käme es darauf nicht an, da er eine zulässige Frage auch dann beantworten müsse, wenn er die befragten Umstände als unerheblich ansehe. Das OLG sei überzeugt, dass dem Kläger nicht nur bewusst gewesen sei, dass seine Täuschung Einfluss auf das regulierungsverhalten haben könnte, sondern dass es ihm auch darauf angekommen sei.

Da damit Arglist vorläge, käme es nicht darauf an, ob die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen wäre, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG.

Allerdings kann es unter Umständen vom Versicherer rechtsmissbräuchlich sein, die völlige Leistungsfreiheit für sich in Anspruch zu nehmen, § 242 BGB. Das, so das OLG, könne der Fall sein, wenn die Täuschung nur einen geringen teil des versicherten Schadens betreffe und weitere Billigkeitsgründe zugunsten des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden könnten. Bruchteilsgrenzen gebe es nicht. Es sei der Hintergrund der Regelung zu beachten, wonach bei der Schadensregulierung nach einem Versicherungsfall die Vertragspartner auf gegenseitiges Vertrauen angewiesen seien. Um das Vertrauensklima zu schützen, solle der Versicherungsnehmer von vornherein durch Androhung einer harten Sanktion von der Versuchung abgehalten werden, das Vertrauensverhältnis durch Täuschung zu missbrauchen (Hinweisbeschluss des OLG Rostock vom 08.01.2020 - 4 U 136/19 -).

Anmerkung: Nicht problematisiert hat hier das OLG den Umstand, dass zwar nach dem mitgeteilten Sachverhalt eine Eintragung im Schuldnerregister wegen Nichtabgabe des Vermögensauskunft erfolgte, aber eine solche nicht abgegeben wurde. Die konkrete Fragestellung bezog sich nicht darauf, ob die Vermögensauskunft verlangt wurde. Offenbar ist das OLG der Ansicht, dass die Eintragung im Schuldnerregister der Abgabe derselben gleichzusetzen ist, da damit die grundlegende Pflicht zu Abgabe einer solchen festgestellt wurde. Die Frage bezieht sich auf finanzielle Verhältnisse des Versicherungsnehmers, die natürlich von Interesse sind, wenn es zu einem behaupteten Diebstahl gekommen sein soll. Entzieht sich der Schuldner der gesetzlichen Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft, soll er nicht demjenigen gleichgestellt werden, der nicht zu einer aufgefordert wurde und/oder keine abgegeben hat. Ob dem aber die Fragestellung durch den Versicherer gleichgestellt werden kann, gar – wie das OLG meint – deutlich sei, dürfte zu bezweifeln sein. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass auch die Antwort hätte abgegeben werden können, dass keine Vermögensauskunft abgegeben wurde, was der Kläger nicht bejahte, sondern nur verneinte, dass er eine abgeben habe.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

Donnerstag, 18. Juli 2024

Falschangabe in Kaskoversicherung nach Diebstahl und Leistungsfreiheit

Der Kläger behauptete den Diebstahl eines bei der Beklagten kaskoversicherten Quad. Erworben wurde das Quad 2018 und über eine Bank finanziert, wobei ein A.W. Darlehensnehmer war, da der Kläger bei Banken keinen Kredit bekommen hätte. Am 05.12.2019 erstatteten A.W. und der Kläger Strafanzeige wegen eines Diebstahls des Quad. Am 25.03.2020 wurde der Kläger von einem Beauftragten der Beklagten befragt, der ein Fragen-Antworten-Protokoll aufsetzte und dies dem Kläger zusandte, welcher es unterschrieb. Mit der Übersendung wurde dem Kläger eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG zugesandt. Auf die Frage 8, ob der Kläger allgemeine finanzielle Schwierigkeiten habe, eine eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft abgegeben habe bzw. eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt sei, antworte der Kläger „Nein, so etwas habe ich nicht“. Tatsächlich war im Schuldnerverzeichnis des AG Leipzig eine Nichtabgabe der Vermögenauskunft durch den Kläger vermerkt. Am 08.05.2020 versage die Beklagte den Versicherungsschutz. Die auf Versicherungsleistung von € 10.000,00 wurde abgewiesen. Das OLG wies den Kläger darauf hin, dass es die Zurückweisung der Berufung beabsichtige.

Das OLG ging von einer vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers aus, wobei er gem. § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen deren Verletzung belehrt worden sei, und zwar anlassbezogen in Textform aus Anlass der Befragung, wobei es auf die Belehrung in Ansehung der Arglist, von der der Senat ausging, nicht ankäme.  In E.1.1.3 AKB sei zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger die Fragen „zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens“ wie auch zur Leistungspflicht der Beklagten „wahrheitsgemäß und vollständig“ beantworten müsse. Der Kläger habe die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sowie die Eintragung der Verweigerung in das Schuldnerverzeichnis gem. § § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO verschwiegen.

Für ein Verschulden des Klägers sei die Beklagte beweisbelastet, doch trage der Versicherungsnehmer die Substantiierungslast: Er müsse die zur Obliegenheitspflichtverletzung führenden Umstände, die zu einer Sphäre gehören würden (mithin die Gründe der etwaigen Falschangaben) nachprüfbar dartun (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017 - 8 U 27/17 -). Die Fragen seien hier eindeutig gewesen. Trotz der durch Übersendung des Protokolls eröffneten Möglichkeit und der Kenntnisnahme seiner Beantwortung zur Nachabgabe der Vermögensauskunft habe er keine Rückfragen gestellt, sondern das Protokoll unterschrieben.

Das Verschweigen sei auch arglistig erfolgt. Das habe zur Folge, dass es nicht darauf ankäme, ob die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss habe, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Arglist setze die vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung voraus und das Bewusstsein, gegen die Interessen des Versicherers zu verstoßen, da er damit rechne, dass seine Obliegenheitspflichtverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht oder den Leistungsumfang des Versicherers habe oder haben könne. Dabei käme es auf eine Bereicherungspflicht nicht an. Ausreichend sei hier schon, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, z.B. dass er für sich Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen wolle und wisse, dass sein Verhalten die Schadenregulierung durch den Versicherer möglicherweise beeinflussen könne (st. Rspr., so BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 -).

Die Beweislast für die Arglist treffe zwar auch den Versicherer. Aus wissentlich falschen Angaben im Zusammenhang mit Aufklärungsobliegenheiten könne nicht ohne weiteres der Schluss auf Arglist gezogen werden, doch treffe den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, weshalb er plausibel darzulegen habe, weshalb es zu den objektiv falschen Angaben kam (BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 148/09 -). Hier habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht (was ausgeführt wird). Der Umstand, dass er die Fragen für unerheblich gehalten haben will, sei nicht beachtlich, da es nicht in der Sphäre des Versicherungsnehmers läge, da er nicht die Fragen des Versicherers zu bewerten habe.

Ggf. könne die völlige Leistungsverweigerung rechtsmissbräuchlich sein, so wenn dies für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen würde. Dies käme aber nur in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betreffe und zudem weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers vorlägen. Entsprechende Umstände seien nicht vorgetragen und lägen nicht vor.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

Donnerstag, 10. Juni 2021

Arglistiges Verschweigen durch Testamentsvollstrecker bei fehlender Offenbarung von Denkmalschutz ?

Die Denkmalschutzeigenschaft eines Gebäudes, welches Kaufobjekt ist, kann sich als Sachmangel iSv. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen. Ein Käufer einer Immobilie darf grundsätzlich davon ausgehen, dass diese nicht unter Denkmalschutz steht, da Denkmalschutz die Ausnahme von der Regel ist. Mit dem Denkmalschutz sind Verpflichtungen und Beschränkungen für den Eigentümer verbunden, die einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung gleichkommen. So bedarf es bei Veränderungen der Genehmigung der zuständigen Behörde und das Denkmal ist in einem denkmalgerechten Zustand zu erhalten. Häufig sind sowohl Umbau wie auch Erhaltungsmaßnahmen nur unter (die Kosten erhöhenden) denkmalschutz-rechtlichen Auflagen möglich. Offen ist, ob das Gebäude in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler aufgenommen sein muss, oder ausreichend ist, dass es in ein Verzeichnis von erkannten Denkmälern aufgenommen ist (so die Unterscheidung nach dem vorliegend zur Anwendung gekommenen Hamburger Denkmalschutzgesetz). 

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein notarieller Kaufvertrag vom 21.12.2009, mit dem der Beklagte als Testamentsvollstrecker (der Erbengemeinschaft gehörten der Testamentsvollstrecker, sein Bruder und seien Schwester an) aus einem Nachlass seines 1999 verstorbenen Vaters ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Hamburg an eine KG unter Ausschluss der Sachmängelhaftung veräußerte. Weiter hieß es in dem Kaufvertrag, dass der Verkäufer darauf hinweise, dass nach seiner Kenntnis das Objekt nicht in der Denkmalschutzliste eingetragen sei, „es jedoch aus Sicht des Denkmalpflegers erhaltenswerte Bauelemente gibt“. Tatsächlich war das Objekt in die Liste der erkannten Denkmäler aufgenommen worden und das diesbezügliche Informationsschreiben der Schwester des Testamentsvollstreckers am 17.05.2006 durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden sowie an den beklagten Testamentsvollstrecker und seinen Bruder an die Grundstücksverwaltung gesandt worden. Der Kläger beabsichtigte das Haus zu sanieren und einer ursprünglichen Nutzung als Einfamilienhaus zuzuführen. In 2012 erhielt er im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung. In 2013 wurde das Haus in die Denkmalliste eingetragen, woraufhin das Denkmalschutzamt einen Baustopp erließ. Für die geänderte Planung erhielt der Kläger eine Baugenehmigung unter Auflagen. Mit seiner Klage begehrte er als Ersatz des Minderwerts und vergeblicher Aufwendungen rund € 2,8 Mio. und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden. Der Klage wurde, nachdem das Landgericht sie abgewiesen hatte, auf die Berufung des Klägers hin vom OLG stattgegeben. Die Revision zum BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG.

Auch wenn hier das Haus zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch nicht in die Liste der Denkmäler eingetragen war, so war es doch in der Liste der erkannten Denkmäler eingetragen. Den Verkäufer treffe nach Ansicht des BGH eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung seien und deren Mitteilung der Käufer nach der Verkehrsauffassung erwarten dürfe. Dies würde auch für die Eintragung in die Liste der erkannten Denkmäler gelten. Sie löse auch nach dem Hamburger Denkmalschutzgesetz (in der Fassung bei Kaufvertragsabschluss) die bußgeldbewehrte Pflicht aus, alle beabsichtigten Veränderungen dem Denkmalschutzamt anzuzeigen, woraufhin das Denkmalschutzamt prüfen könne, ob es ein Unterschutzstellungsverfahren einleite. Eine Unterschutzstellung sei wahrscheinlich, da es sich mit der Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler um ein Gebäude handele, wessen Erhaltung im öffentlichen Interesse läge. Vor diesem Hintergrund käme ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht. Voraussetzung wäre, da es sich bei der Eintragung in das Verzeichnis erkannter Denkmäler um einen Sachmangel handele, für den hier eine Haftung vertraglich ausgeschlossen sei, dass der Beklagte vorsätzlich arglistig gehandelt habe, § 444 BGB, und setze, wegen der Sperrwirkung der Sachmängelhaftung, eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht voraus.  

Eine Arglist des Beklagten negierte - anders als das OLG - der BGH.

Abzustellen sei auf den Beklagten, da dieser die Immobilie in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker veräußert habe und damit selbst Vertragspartner des Klägers geworden sei. Nur seine Person sei, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch Kenntnis oder Kennenmüssen von Umständen beeinflusst würden, entscheidend. Nicht abgestellt werden könne auf den Fall (BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 150/15 -), bei dem sich keiner der Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen könne, wenn einer der Mitverkäufer einen Mangel arglistig verschweige. Der für den Nachlass handelnde Testamentsvollstrecker bilde mit den (hier weiteren) Erben keine Verkäufermehrheit. Mithin wäre eine eigene positive Kenntnis des Verkäufers erforderlich oder dass ihm die Kenntnis eines Wissensträgers analog § 166 BGB zugerechnet werden könne. Beides sei nicht der Fall.

Vorliegend habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Haus unter Beobachtung des Denkmalschutzes stünde. Dass er Kenntnis von einer Eintragung in eine Liste erkannter Denkmäler gehabt habe, ist nicht bewiesen. Die Kenntnis seiner Schwester sei ihm nicht zuzurechnen, das er als Testamtsvollstrecker alleine der Verkäufer war; eine Zurechnung über das Institut der „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs“ käme daher hier nicht in Betracht. § 166 BGB sie hier nicht einschlägig, da nach den Feststellungen des OLG nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte seine Schwester damit betraut habe, bestimmte Aufgaben in Bezug auf das Grundstück zu erledigen. Auch die Rechtsprechung, dass eine Organisation im Rahmen des ihr zumutbaren sicherstellen müsse, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen würden, greife nicht, da eine derartige Situation zwischen dem Beklagten und seinen Geschwistern nicht vorläge. Der Erbe sei nicht kraft Erbenstellung in die Organisation des Testamentsvollstreckers eingebunden, vielmehr beschränke die Testamentsvollstreckung die Erbenstellung. Auch könne dem Beklagten nicht das Wissen der Grundstücksverwaltung zugerechnet werden, da nicht vorgetragen wurde, dass diese in die Veräußerung des Hauses einbezogen worden sei. Die Wissenszurechnung aus den Grundsätzen „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs“ scheide auch hier aus, da diese im Verhältnis zwischen einem Grundstücksverkäufers und einer nur mit der Verwaltung beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbständigen Verwaltung nicht stattfinde.

BGH, Urteil vom 19.03.2021 - V ZR 158/19 -

Donnerstag, 9. Januar 2014

Wann liegt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung Vorsatz vor und droht eine erhöhte Geldbuße ?

Bernd Kasper -  pixelio.de
Der Betroffene wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h geblitzt, nachdem zuvor drei Schilder die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit 100 km/h angaben. Das Amtsgericht Soltau war hier nicht zimperlich: Da der Betroffene an drei die Geschwindigkeitsreduzierung anzeigenden Verkehrsschildern vorbeigefahren sei, müsse bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit von Vorsatz ausgegangen werden. Jedenfalls aber läge Vorsatz im Sinne des dolus eventualis vor, wenn er die Schilder nicht gesehen haben sollte, da er dann Unaufmerksam gewesen wäre und damit die Überschreitung billigend in Kauf genommen hätte.


Häufig kann Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen werden auf der Grundlage der Einlassung des Betroffenen. Nämlich dann, wenn er den Versuch der Rechtfertigung unternimmt. Mit der Rechtfertigung ist das Bewusstsein der Kenntnis zu verbinden. Lässt sich der Betroffene aber nicht ein, fehlen in der Regel Anhaltspunkte. Diese glaubte nun das Amtsgericht an Umständen wie der Möglichkeit der Kenntnisnahme von Fahrgeräuschen annehmen zu dürfen. Es verhängte eine Geldbuße von € 180,00 statt der nach dem zum Urteilszeitpunkt geltenden Bußgeldkatalog von € 80,00.


Der Betroffene nahm dies nicht hin. Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde, dem das OLG Celle stattgab. Mit seinem Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 – ließ es die Rechtsbeschwerde zu und verwarf diese nur insoweit, als über den Regelsatz von € 80,00 eine erstinstanzliche Verurteilung erfolgte. Es wies darauf hin, dass Vorsatz nur angenommen werden könne, wenn Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung und kumulativ Kenntnis deren Überschreitung vorläge. Zwar könne mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene die Beschilderung zur Kenntnis genommen habe (insoweit verwies es auf die Entscheidungen BGHSt 43, 241, 251 und OLG Celle NZV 211, 618). Aber es könne entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht davon ausgegangen werden dass der Betroffene Kenntnis von der Überschreitung habe. Der in der Rechtsprechung geprägte Erfahrungssatz, dass die Fahrgeräusche und die sich schnell verändernde Umgebung den Rückschluss auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung zuließen, würden eine erhebliche Überschreitung verlangen, die nicht bei 25% sondern bei ca. 40% läge. Soweit niedrigere Überschreitungen bereits zum Vorsatzvorwurf führten (z.B. OLG Jena DAR 2008, 35) hätten weitere Umstände vorgelegen, die auf den Vorsatz einen Rückschluss zuließen. So käme es auf ein positiv festgestelltes Fahrverhalten vor der streitbefangenen Feststellung an, wie mehrere weitere festgestellte Geschwindigkeitsverstösse im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang.

OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13 -