Es mutet abenteuerlich an, was einem (ehemaligen) Kunden der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Februar 2014 passierte. Obwohl er nur (drei) Guthabenkonten mit namhaften Beträgen bei der Deutschen Bank unterhielt, dort keinerlei Verbindlichkeiten hatte, kündigte diese die Kontenverbindung mit Schreiben vom 03.02.2014 zum 07.04.2014. War das bereits für sich unverständlich, gestaltete sich der Vorgang noch schwieriger, als der Kunde am 11.02.2014 eine SWIFT-Überweisung von seinem Dollarkonto in Höhe von 110.000,00 US-$ vornehmen wollte. Obwohl eine SWIFT-Überweisung wegen der (notwendigen) Schnelligkeit durchgeführt werden soll, informierte die Bank ihn nicht darüber, dass der Auftrag nicht durchgeführt wird. Erst nach massiven Protest und dem Hinweis auf einen exorbitanten Schaden wurde die Überweisung am 14.02.2014 als SWIFT-Überweisung durchgeführt (und auch Kosten für SWIFT erhoben, obwohl der Banklauf normal vom 11. auf den 14. wohl nicht länger gewesen wäre). Weitere Überweisungen auf ein eigenes Konto des Kunden bei einem anderen Geldinstitut wurden nicht durchgeführt (für die Nichtdurchführung aber Gebühren berechnet); ine verlangte Auszahlung am 17.02.2014 aller Guthaben in bar erfolgte nicht und wurde dann später für den 20.02.2014 bestätigt. Doch am 20.02.2014 wurde wiederum nicht das gesamte Guthaben ausgezahlt. Erst danach wurden dann Anweisungen durch die Bank zugunsten des Kontos des Kunden bei dem anderen Geldinstitut vorgenommen.
Ein derartiges Verhalten der Bank stellt sich als Verletzung des Bankvertrages zwischen der Bank und seinem Kunden dar. Und es begründet Schadensersatzansprüche des Kunden.