Überlange Verfahrensdauer
wurde häufig bemängelt. Und ab und an kam es auch zu Klagen; sowohl das
Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof mussten sich
schon damit beschäftigen. . Der Gesetzgeber wurde tätig und hat in gesunder
Bürokratisierung mit den §§ 155 S. 2 FGO, 198ff GVG mit Wirkung vom 03.11.2011
eine Möglichkeit der Rüge geschaffen, nach der dann die Partei später (auch immateriellen)
Schadensersatz verlangen kann.
Bundesfinanzhof in München (Bild: Wikipedia) |
Der Bundesfinanzhof (BFH)
will das zwar anerkennen, hat aber mit Urteil vom 20.11.2013 – X K 2/12 - die
Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob eine
Verzögerung vorlag. Denn jedenfalls habe er keinen Schaden gehabt, da er
obsiegte. Dies auf Grund einer Änderung der Rechtsprechung (nach der das
Finanzamt im Revisionszug seinen Anspruch anerkannte). Es könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechungsänderung bei früherer Vorlage
seines Falles auch bereits erfolgt wäre; da dies aber spekulativ sei, stehe ihm
ein Anspruch nicht zu.
Das wird m.E. weder dem
Sinn des Gesetzes noch der Rechtslage gerecht. Lag eine Verzögerung vor, Ein
Nachteil, der die Entschädigung begründet, wird bei überlanger Verfahrensdauer
vermutet, § 198 Abs. 2 GVG. Die Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass es
spekulativ wäre darüber nachzudenken, ob die Rechtsprechungsänderung schon
früher, nämlich bei Vorlage seines Verfahrens, erfolgt wäre. Die gesetzliche
Vermutung kann nur wiederlegt werden, wenn fest steht, dass es nicht früher zu
einer Rechtsprechungsänderung gekommen wäre.
BFH, Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 -