Die Beklagte, die von Beruf im
Krankenhaus angestellte Hebamme war, bot freiberuflich auf eigene Rechnung Yoga
für Schwangere an. Die Klägerin war schwanger. Sie belegte den Kurs bei der Beklagten.
Gleich in der ersten Kursstunde, bei Übungen im Stehen, stürzte die Klägerin
und zog sich eine Commotio cerebri mit Ansomie zu; dies war auf einer
Vorerkrankung der Klägerin zurückzuführen, die (so ihr Vorwurf) von der
Beklagten hätte festgestellt und beachtet werden müssen. Sie verklagte die
Beklagte auf materiellen und immateriellen (auch zukünftigen) Schadensersatz.
Klage und Berufung wurde
zurückgewiesen. Eine Haftung der Beklagten für die Folgen des Sturzes während
der Yogastunde käme nicht in Betracht.
Das OLG musste abgrenzen, ob es
sich vorliegend um einen Behandlungsvertrag iSv. § 630a BGB handeln würde, um
einem den Fitnessstudioverträgen angepassten Vertrag oder um einen
Dienstvertrag. Das Landgericht hatte einen Behandlungsvertrag mit der Begründung
negiert, Gegenstand des Vertrages seien Sport- und Fitnesstätigkeiten. Dem
wollte das OLG so nicht folgen. Allerdings sei ein Behandlungsvertrag auf eine
medizinische Behandlung eines Menschen ausgerichtet, welches physisches oder psychisches
Leid lindern solle. Typisch seien Diagnose und Therapie, wobei als Behandler
nicht nur Ärzte sondern auch Angehörige anderer Heilberufe in Betracht kämen,
wie auch u.a. Hebammen. Letztlich käme es für die Vertragsart aber nicht auf
den Beruf des Behandlers an, sondern auf den Inhalt des Vertrages, seine
Ausrichtung.
Auch wenn sich nicht generell
sagen ließe, bei Yoga würde es sich generell um keine medizinische Behandlung, sondern
um Sport- und Fitnesstätigkeit handeln, läge hier kein Behandlungsvertrag vor.
Die Einordnung von Yoga sei eine Frage des Einzelfalls. So seien Fälle denkbar,
in denen ein Yogalehrer ähnlich einem Physiotherapeuten eine auf Heilung und
Linderung gerichtete Tätigkeit ausübe. Allerdings könne dies hier bereits
deshalb ausgeschlossen werden, da es sich um einen Gruppenkurs und nicht eine
Einzel-Behandlungsmaßnahme gehandelt habe.
Damit stünde nicht eine
medizinische Behandlung sondern die Durchführung von Übungen nach Vorgabe des
Kursleiters im Vordergrund. Eine anamnestische, diagnostische oder
einzeltherapeutische Vorgehensweise sei der Kursunterrichtung nicht immanent.
Der Vorfall, der sich auf Grund gesundheitlicher Schwächen der Klägerin
ereignet haben soll, wäre daher nicht der Beklagten anzulasten, da es nicht Sache
des Kursleiters sei, ungefragt eine Risiko- und Eignungsprüfung durchzuführen, auch
nicht, wenn (wie hier) der Kurs speziell auf schwangere ausgelegt sei und der
Kurs mit Bezug auf den Beruf der Beklagten als Hebamme beworben worden sei.
Ein Anspruch der Klägerin würde
sich auch nicht aus § 280 BGB iVm. einem Dienstvertrag bzw. typengemischtem Vertrag
mit dienstvertraglichem Schwerpunkt ableiten lassen, da auch hier Anamnese,
Befunderhebung, Diagnose pp. nicht geschuldet seien und das entsprechende
Unterlassen daher kein Verschulden darstellen könne. Dass die von der beklagten
abverlangten Übungen generell für Schwangere ungeeignet seien, sei von der
Klägerin nicht geltend gemacht worden.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 -