(Bild: Christian Riedel / pixelio.de) |
Die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Haus einer
Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf nach der Entscheidung des BGH vom
24.01.2014 – V ZR 48/13 – der Zustimmung aller Eigentümer. Sie stellt sich als
eine die Schwelle des §§ 22 Abs. 1 iVm. 14 Nr. 1 WEG hinausreihende nachteilige
bauliche Beeinträchtigung dar, da es auf die Erheblichkeit nicht ankommt und
nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben können. Schon
im Hinblick auf mögliche Gefahren durch solche Anlagen bestünde die ernsthafte
Möglichkeit, dass der Miet- und Verkaufswert der Eigentumswohnung
beeinträchtigt würde. Die Norm des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach unwesentliche
Strahlungen, die sich in den Grenzen der Richtwerte bewegen würden, im
Nachbarverhältnis nicht berücksichtigungsfähig sind, greife im Verhältnis der
Wohnungseigentümer zueinander nicht.
BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 48/13 -