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Freitag, 16. September 2022

Kettenschenkung: Welche Besteuerung bei Erst- und Zweitbeschenkten ?

Schenkungen haben oftmals etwas mit steuerlicher Vorsorge zu tun. Deshalb kommt es auch häufig zu den sogen. Kettenschenkungen, bei denen der Erstbeschenkte das Geschenkte an einen Dritten weiterschenkt. Doch wie sind diese Kettenschenkungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) zu behandeln ? Das ist dann von Interesse, wenn verschiedene zwischen den Beteiligten bestehen, so die Steuerklasse I zwischen Vater und Tochter, die Steuerklasse II zwischen Vater und Schwiegersohn und die Steuerklasse I zwischen Tochter und Ehemann (Schwiegersohn des eigenen Vaters) nebst jeweils unterschiedlichen Freibeträgen. Mit einer solchen Schenkung musste sich der BFH auseinandersetzen, wobei er darauf verwies, dass bei den sogen. Kettenschenkungen jeweils auf den Vertrag oder die Umstände im Einzelfall abzustellen sei.

Der Kläger war der Schwiegersohn des Beigeladenen. Mit notariellen Vertrag verschenkte der Beigeladene ein Grundstück seiner Tochter (der Ehefrau des Klägers), die in demselben Vertrag davon den hälftige Miteigentumsanteil an den Kläger schenkte, weshalb Kläger und die Tochter des Beigeladenen zu je ½ Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen wurden. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, bei der Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Kläger handele es sich tatsächlich um eine Schenkung des Vaters, weshalb im Verhältnis zu seinem Schwiegersohn die Steuerklasse II und der verringerte Freibetrag zur Anwendung kämen. Der Kläger erhob gegen den Schenkungssteuerbescheid Einspruch und nach dessen Zurückweisung Klage zum Finanzgericht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die dagegen vom FA eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 FGO) wurde vom BFH im Beschlussweg zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 FGO).

Zunächst setzte sich der BFH mit der Frage auseinander, wann ein Zulassungsgrund nach § 115 FGO vorliegt. Das FA habe keine Gründe aufgezeigt, die die Zulassung rechtfertigen könnten. In diesem Zusammenhang ging der BFH auf die Kettenschenkung allgemein und die Begründung des Finanzgerichts für die Klagestattgabe ein. Der BFH wies darauf hin, dass für eine Divergenzentscheidung (Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) kein Raum sei, wenn das Gericht unter fehlerafter Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des zu beurteilenden Einzelfalls sowie schlichten Subsumtionsfehlern entscheide.

Es sei (nach gefestigter Rechtsprechung des BFH) in Fällen, in denen ein Vermögensgegenstand (hier die Immobilie des Schwiegervaters des Klägers) einer Person im Wege der Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG  übertragen würde (hier der Tochter) und diese denselben freigiebig einem Dritten zuwende (hier ihrem klagenden Ehemann), für die steuerliche Bestimmung des tatsächlich Zuwendenden und des jeweiligen durch die Zuwendung Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person (hier die Tochter) eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich des geschenkten Gegenstandes habe. Würde jemand nur als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung mit der Verpflichtung erhalten, den zugewandten Gegenstand an einen Dritten weiterzugeben läge schenkungssteuerrechtlich eine Zuwendung aus dem Vermögen des Erst-Zuwendenden an den Dritten vor.

Ob der (zunächst) Bedachte (hier die Tochter) über den zugewendeten Gegenstand frei verfügen könne oder diesen an einen Dritten zuwenden müsse, sei nach den objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Weiterübertragung (und damit eine fehlende Dispositionsbefugnis des zunächst Beschenkten) könne sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Nicht ausreichend sei für die fehlende Dispositionsbefugnis die Kenntnis des Zuwendenden, dass der Bedachte (hier die Tochter) den zugewandten Gegenstand weiterverschenkt.

Würden Schenkung und Weiterschenkung in einer Urkunde zusammengefasst, erlange der zuerst Bedachte regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit, es sei denn, aus dem Vertrag oder den Umständen ergäbe sich eindeutig etwas anderes (BFH, Urteile vom 18.07.2013 - II R 37/11 - und 18.07.2013 - II R 45/11 -).

Der BFH wies darauf hin, dass die Klärung einzelfallbezogen sei. Das gelte für die Abwägung von Indizien als auch deren Gewichtung. Insoweit eine „eindeutige“ Feststellung der Entscheidungsfreiheit gefordert ist, folge daraus nichts anderes. Auch wenn darin ein Maßstab für das Regel-Ausnahme-Verhältnis läge, müssten gleichwohl der Vertrag und die Umstände festgestellt und im Hinblick darauf gewürdigt werden, ob die Schwelle zur Eindeutigkeit erreicht sei.

Es gelte auch grundsätzlich die Maßgeblichkeit der Zivilrechtslage. Das aber bedeute nicht, dass ausschließlich auf die Eigentumslage abzustellen sei. So sei insbesondere in den Fällen der Kettenschenkung, da die Weitergabeverpflichtung nicht daran anknüpfe, ob der zuerst Bedachte zwischenzeitlich Eigentümer wird.

Bei der Prüfung sei in der ersten Ebene festzustellen, ob bereits zivilrechtlich eine unmittelbare Schenkung des Vaters an den Schwiegersohn vorläge. Würde dies bejaht, stelle sich die Frage einer Dispositionsfreiheit der zuerst Bedachten nicht mehr, da es diesen nicht gäbe. Erst wenn zivilrechtlich zwei hintereinandergeschaltete Schenkung bestehen, sei auf der zweiten Ebene (im Verhältnis zwischen dem ersten Empfänger und dem weiteren Empfänger) die Dispositionsfreiheit des ersten Empfängers (Bedachten) zu prüfen. Der Maßstab der Eindeutigkeit beziehe sich auf die zweite Ebene.

Hinweis: Zur Vermeidung von Irritationen sollte in einem Schenkungsvertrag klar aufgenommen werden, dass es dem Beschenkten freigestellt ist, über den Schenkungsgegenstand nach eigener Entscheidung zu verfügen, ihn auch weiterzuverschenken. Das sollte insbesondere bei einer Kettenschenkung erfolgen.

BFH, Beschluss vom 28.07.2022 - II B 37/21 -

Mittwoch, 1. November 2017

Gesamtschuldnerausgleich bei der Schenkungssteuer gem. § 426 BGB ?

Der Beklagte überließ in 2009 der Klägerin einen Betrag von € 120.000,00, auf Grund dessen das Finanzamt am 13.11.2015 gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid über € 30.000m00. Diesen nahm die Klägerin zum Anlass den Beklagten als Gesamtschuldner der Schenkungssteuer auf Zahlung von € 15.000,00 in Anspruch zu nehmen, § 426 BGB.

Das Landgericht wies die Klage zurück. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Zwar seien nach § 20 Abs. 2 ErbStG sämtliche am Schenkungsvorgang als vertragsteile beteiligten Personen Steuerschuldner und würden dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haften. Allerdings sehe § 426 Abs. 1 S. 1 BGB eine Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern zu gleichen Verhältnissen nur insoweit vor, als nichts anderes bestimmt sei. Dabei käme es für die Anwendbarkeit des § 426 BGB nicht darauf an, ob die Verpflichtung im Außenverhältnis auf öffentlich-rechtlicher (steuerrechtlicher) Grundlage beruhe. Der Ausschluss der (Ausgleichungspflicht zu gleichen Teilen könne sich aus einer (auch stillschweigend getroffenen) Vereinbarung wie auch aus der Natur der Sache ergeben.

Bei einer Schenkung als unentgeltlicher Zuwendung, durch die der Schenker das Vermögen des Beschenkten bereichere, spräche vieles dafür, dass sich die Beteiligten der Schenkung im Hinblick auf die Schenkungssteuer jedenfalls stilölschweigend darüber einig wären, dass diese alleine vom Beschenkten getragen werden müsse. Zudem ergäbe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Schenkungssteuer nach § 20 ErbStG und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge, dass die Schenkungssteuer im Innenverhältnis der Parteien alleine von der Klägerin als Beschenkter zu tragen sei. Mit ihr solle nämlich der durch die Schenkung hervorgerufene Vermögenszuwachs erfasst und die dadurch gesteigerte Leistungsfähigkeit des Beschenkten besteuert werden. Daraus folge auch, dass in erster Linie der beschenkte von den Finanzbehörden in Anspruch genommen werden müsse (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -; BFH BStBl III 1962, 33). Der Schenker würde nicht gleichsam mitbesteuert, sondern hafte faktisch nur für die Steuerschuld. Von daher sei nach Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Schenkungssteuer kein Raum für den gesamtschuldnerausgleich.

Für die „anderweitige Bestimmung“ im Rahmen des § 426 BGB spräche auch der Umstand, dass der Schenker dem Beschenkten unentgeltlich etwas zukommen lasse und dem Vermögensverlust auf Seiten des Schenkers der Vermögenszuwachs auf Seiten des Beschenkten korrespondiere. Dem Beschenkten wäre (daher) ohne weiteres zumutbar im Innenverhältnis alleine die Schenkungssteuer zu tragen, zumal ihm regelmäßig auch Freibeträge zugute kämen, weshalb er aus dem übernommenen Vermögen ohne weiteres in der Lage sei, die Steuer zu entrichten. Demgegenüber würde den Schenker eine weitere Vermögenseinbuße entstehen, wenn er im Verhältnis der Parteien ausgleichspflichtig wäre.


OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2017 - 1 U 102/16 -

Donnerstag, 13. März 2014

Steuerrecht: Keine schenkungssteuerfreie Übertragung von Ferienwohnung auf Ehegatten

Joujou / pixelio.de
Der BFH legt die Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG restriktiv aus. Da sich in der Ferienwohnung  nicht der Lebensmittelpunkt der Familie / Ehegatten befindet, ist mithin die schenkungssteuerfreie unentgeltliche Überlassung nicht möglich. Nur das Immobilieneigentum, in dem sich auch der Lebensmittelpunkt der Ehegatten befindet, kann schenkungssteuerfrei unentgeltlich überlassen werden. Der Wortlaut der Norm rechtfertigt ersichtlich die Entscheidung. Entscheidend ist hier mithin der Wert im Hinblick auf die Freigrenze und ein möglicher Zeitraum (zehn Jahre) zur zurückliegenden eventuellen anderweitigen Übertragung. Vor Vornahme des Übertragungsaktes sollten mithin die Ehegatten prüfen, welche Voraussetzungen vorliegen und ob gegebenenfalls die Freigrenze gewahrt wird.

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - II R 35/11 -