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Bei einem Kfz-Unfall mit einem
Fußgänger muss seitens des verklagten Fahrers (und seines Versicherers) ein Mitverschulden
(§ 254 BGB) des Fußgängers dargelegt und nachgewiesen werden. Verwertet darf
nur ein nachweisbar schuldhaftes Verhalten des Fußgängers werden, welches zum
Schaden oder Schadensumfang beigetragen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Fußgänger
betrunken war (hier: 1,75 Promille); eine Mithaftung wegen bloß vermuteter Tatbeiträge oder der
bloßen Möglichkeit der Mitverursachung oder Verursachung durch Schaffung einer
Gefährdungslage (durch Trunkenheit) bleibt außer Betracht (BGH vom 24.09.2013 –
VI ZR 255/12 -).
BGH, Urteil vom 24.09.2013 - VI ZR 255/12 -