Sonntag, 6. April 2014

Schadensersatzansprüche und Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen - der nachbarrechtliche Anspruch

Das Amtsgericht Bensheim hat mit Urteil vom 15.11.2013 hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Baum sei noch ersichtlich schadhaft gewesen und der Umstand der Hanglage und des hauptsächlichen Astbewuchses talabwärts würden sich nicht als Gefahrenmoment darstellen, wie auch das Alter des Baumes, einer Eiche von ca, 100 Jahren, nicht gefahrrelevant sei, da das Alter für die Baumgattung noch als jung anzusehen sei. Auch negierte das Amtsgericht einen Anspruch aus dem nachbarrechtlichen Abwehranspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da sich die Nutzung des Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hielt und damit dem Eigentümer keine Verantwortlichkeit trifft.

AG Bensheim, Urteil vom 15.11.2013 - 6 C 374/12 (15)


Aus den Entscheidungsgründen

Tatbestand
Die Kläger sind gemeinsame Eigentümer eines Hausgrundstücks XXXstraße, Flurstück XXX, in Y. Die Beklagten sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des oberhalb des klägerischen Grundstücks gelegenen Waldgrundstücks „XXXX" in Y. Die Grundstücke werden durch einen öffentlichen Weg getrennt. 
Am 09.12.2010 vor 24.00 Uhr oder in der Nacht zum 10.12.2010 stürzte eine Eiche,    die auf dem Grundstück der Beklagten stand, bei zuvor erfolgtem Schneefall um und fiel auf das Flurstück XXX. Dort entstand ein Sachschaden. 
Die .Kläger forderten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom  15.07.2011 auf, für die Entsorgung_ von Tannenbäumen einen Betrag von 773,48 1 der unter dem 05.05.2011 seitens des Entsorgungsunternehmens  den Klägern in Rechnung gestellt worden war ·(Anlage  K1, BI. 6 d.A.), zu zahlen: Zudem  begehrten sie entsprechend dem  Kotenvoranschlag  vom  09.06.2011  (Anlage  K2, .Bl. 7 d.A.)  für  die  Reparatur des  Maschendrahtzauns  einen  Betrag von  870,- €.  Die  Haftpflichtversicherung  der . Beklagten und diese selbst lehnten eine Zahlung ab. · 
Die Kläger behaupten, der Baum sei mit über 100 Jahren überaltert und zudem er­ krankt gewesen, hindeutende Anzeichen wie der Schiefstand .in einem Winkel von 30 Grad 'talwärts geneigt, der statische Aufbau mit fast ausschließlich zur Talseite hin·· gewachsenen Ästen, totes Holz in· der Krone, trockenes Laub, dünne Äste und einen rings um den Stamm angesiedelten Pilz (Riesenporling), sowie äußere _ Beschädigungen, hätten die Beklagten erkennen können und müssen. Deshalb habe bei der umgestürzten Eiche die Standfestigkeit bei bestimmten Witterungsbedingungen nicht mehr bestanden, was -ebenfalls bei hinreichender Überwachung erkennbar gewesen  sei. 
Die Kläger  behaupten, durch den Sturz seien fünf Tannen auf ihrem .Grundstück zerstört und ein Maschendrahtzaun  beschädigt worden.  Die begehrten  Kosten für  die Entsorgung und Reparatur seien angemessen und erstere bereits angefallen. 
…..
Die·Beklagten behaupten, die noch junge Eiche sei g·esund und regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin  kontrolliert gewesen. Als Ursache des Umsturzes seien heftiger   Schneefall und Sturm anzunehmen. 
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.12.2012 (BI. 109 f. d.A.) und Beschluss vom 03.06.2013 (BI. 141 f. d.A.) durch Einholung·eines schriftli­ chen Gutachtens sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens. Wegen des Er­ gebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sach­ verständigen Dr. rer.nat. W. vom 04.04.2013 (BI. 116 - 131 d.A.) sowie vom 28.08.2013 (BI. 149 - 156 d.A.) Bezug genommen .  
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. 
Die Kläger haben keinen verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Schadenser­ satzanspruch gegen die Beklagten wegen der Verletzung  der  Verkehrssicherungs ­ pflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. 
Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen  Umstürzen  aufgrund  fehlender  Standfestigkeit gesichert  ist (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2004, V ZR 84/04; BGH, Urteil vom 21. März 2003, V ZR 319/02 ; BGH, Urteil v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, jeweils zitiert nach juris) . Danach sind Eigentümer von Bäumen nicht nur verpflichtet, d.iese . in a.ngemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen , sondern auch solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig sind. Sofern sich dabei Krankheitszeichen zeigen , sind eingehende fachmännische Untersuchung des Baumes zu veranlassen; wenn eine mangelnde Standfestigkeit erkannt wird , müssen rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden (BGH, a.a.O.). 
Die Beklagten haben keinen Verstoß gegen die dargestellten Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht begangen : 
Nach dem Ergebnis der durchgeführten  Beweisaufnahme  durch  Einholung des  Gut- achtens  sowie  des  Ergänzungsgutachtens  des  Sachverständigen  Dr. rer.nat. W. , 'der für die Bereiche Forstwirtschaft  und Gartenbau öffentlich  bestellt und beeidigt ist, steht'zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass Bedenken im Hinblick auf die Standsicherheit der Eiche nicht angebracht waren. Das Alter des Baumes  von etwa 100 . Jahren veranlasst  nach den schverständigen Angaben  nicht zu Sicherungsmaßnahmen, da eine Eiche dieses Alters noch als jung zu gelten hat."'
Auch der sonstige Zustand des Baumes, den der Sacherständige anhand des teil­ weise im Boden verbliebenen Stubben und der abgetrennten Eichenrollen feststellen konte, wies keine Auffälligkeiten auf. Insbesondere konnte der Sachversfändige Erkrankungen des Baumes oder Beschädigungen ausschließen . Letztlich gaben weder der ·Standort des Baumes am Steilhang noch die aufgrund der Neigung einseitige Beastung Anlass für Untersuchungs- oder Sicherungsmaßnahmen. Der Sachverständige führte vielmehr überzeugend und nachvollziehbar aus, dass die fast ausschließlich zur Talseite wachsenden Äste nicht destabilisieren, sondern durch Zuwachs des Stammes ausgeglichen werden und damit die Stabilität erhöhen können. 
Gerade Steilhänge sollen mit Bäumen bewachsen sein, um einen Erosionsschutz zu bieten. Die streitgegenständliche Baumsorte der Eiche gehört zu den am tiefsten wurzelnden, hiesigen Laubbäumen . Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die .schriftlichen Gutachten Bezug genommen, in denen das überzeugende Beweiser­ gebnis näher hergeleitet und in beeindruckender Präzision herausgearbeitet ist. 
Als Grund für den Sturz des Baumes stellt sich nach den auch insoweit überzeugen­ den Feststellungen des Sachverständigen neben sonstigen ungünstigen Faktoren hauptsächlich der gefallene Nassschnee dar. Dies wurde durch die beispielhaft auf­ gezählten Feuerwehreinsätze in der Umgebung untermauert . Das Gutachtenergeb­ nis, wonach ein Bruchrisiko beim zusammentreffen ungünstiger Umstände auch bei vollstandig gesunden und standsicheren Bäumen nie auszuschließen ist, schließt eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten aus.                                                                                                                                                    .
Auch eine Verantwortung der Beklagten aus dem verschuldensunabhängigen nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist nicht gegeben. Dieser setzt voraus, dass von einem Grundstück im Rahmen seiner privat­ wirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare  Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen ge-­ hindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Abs . 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Das kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. 
Derjenige Eigentümer, der .auf seinem Grundstück einen Baum unterhält,  welcher allein infolge seines Alters oder sonstiger Umstände auf das Nachbargrundstück stürzen kann, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen und ihm sind die durch Naturereignisse ausgelösten Störungen zuzurechnen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks , von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt. Hierfür ist u.a. entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03; BGH, Urteil vom 08. Oktober 2004, V ZR 84/04). Auch unter diesen Gesichtspunkten ist jedoch nach dem Ergebnis der  durchgeführten  Beweisaufnahme eine Verantwortlichkeit  der Beklagten für das Umstürzen des Baumes nicht gegeben . 
Die Eiche war, gemessen an der Lebenserwartung dieser · Pflanze, jung, nach den getroffenen Feststellungen gesund und am Standort den örtlichen Gegebenheiten angepasst. 
Nebenforderungen sind mangels Anspruch in der Hauptsache nicht zuzusprechen. 
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 ZPO, danach haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterliegen. Die Entscheidung über die. vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§08 Nr. 11, 711 ZPO.

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