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Nicht nur der ausdrückliche Inhalt des notariellen
Bauträgervertrages einschließlich der Bau- und Ausstattungsbeschreibung ist
Grundlage für die Feststellung des Vertragssolls. Das OLG Brandenburg hat mit
seinem Urteil vom 26.09.2013 – 12 U 115/12 – auch auf das Werbematerial
abgestellt, welches der Bauträger verwandte. Nach diesem Werbematerial
verkaufte er hochwertige Doppelhäuser in großzügiger Raumaufteilung und einer
Bauqualität für anspruchsvolles Wohnen. Der Käufer hatte Sicherheitsmängel der
Treppenanlage moniert. Auch wenn dies wohl nicht der Fall war, diese den Regeln der Technik (noch) entsprachen, gab das OLG auf
die Berufung hin der Klage, soweit sie abgewiesen wurde, statt: Der
Sachverständige stellte fest, dass die inneren Seiten der Treppe „an der Grenze
der DIN sind“, weshalb nach seiner Einschätzung die Treppe als teilweise schwer
begehbar empfunden werde. Weiterhin hat der Sachverständige festgehalten,
welche Merkmale über der DIN hinaus vorliegen müssten, damit die Treppe
bequemer zu begehen sei. Da dies der Bauträger nicht berücksichtigt habe, sei
der in der Werbung dargestellte Qualitätsmaßstab nicht erreicht.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.09.2013 - 12 U 115/12 -