Die
Festsetzung der Schenkungsteuer einerseits
und der Grunderwerbsteuer andererseits
sind verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden
Vorschriften vorzunehmen. Darauf stellt der BFH in seinem Urteil vom 20.11.2013
– II R 38/12 – ab, wenn er im Hinblick auf unterschiedliche Wertansätze bei der
Berechnung für die Schenkungssteuer auf der einen Seite und für die
Grunderwerbsteuer auf der anderen Seite festhält, dass die Bemessung der
Grunderwerbsteuer nicht an den Wert gebunden, mit dem die Auflage bei der
Schenkungsteuer berücksichtigt wurde oder zu berücksichtigen ist. Für die
Grunderwerbsteuer ist von daher die Festsetzung der Schenkungssteuer daher
unerheblich, da es sich um einen anderen Vorgang handelt und unterschiedliche
Wertansätze systemimmanent sind.
Angemerkt
werden darf hier, dass z.B. Übertragungen auf Ehegatten (eingetragene Lebenspartner)
und Verwandte in gerader Linie von der Grunderwerbssteuer befreit sind mit der Folge,
dass sich in diesen Fällen die Problematik nicht offenbart.
BFH, Urteil vom 20.11.2013 - II R 38/12 -