Immer wieder wird eine Krankheit als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages benannt. Vorliegend behauptete die Nutzerin, sie habe eine Depression nach dem Tod ihres Vaters, sei zu nichts mehr in der Lage gewesen und habe es von daher verabsäumt, die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zu nutzen. Nach Vertragsverlängerung hat sie dann fristlos gekündigt.
Das Amtsgericht ging in seiner Ausgangsentscheidung zutreffend davon aus, dass der Kündigungsgrund vom Nutzer, der sich darauf beruft, zu beweisen ist. Und hat hierzu Beweis erhoben. Als Stichtag wurde aber im Beweisbeschluss fehlerhaft das Jahr 2009 genannt, obwohl es um das Jahr 2010 ging. Der beauftragte psychiatrische Sachverständige hat die Depression für 2009 bestätigt und ausgeführt, es sei der Nutzerin von daher nicht möglich gewesen, klar zu handeln. Die Klägerin (Fitnessstudio) hat eingewandt, wenn dies tatsächlich schon 2009 bestand, hätte damals die Nutzerin nicht einmal den Vertrag abschließen können, was aber erfolgte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es handele sich um ein offensichtliches Versehen, wenn der Sachverständige das Jahr 2009 benannt.
Dem folgte das Landgericht nicht. Es beauftragte einen anderen mesizinischen Sachverständigen, der zu dem Ergebnis gelangte, dass er weder für 2010 noch für den fraglichen Zeitraum eine derartige Depression belegen könne, die hier die Unfähigkeit der Nutzerin zur ordentlichen Kündigung bestätigen würde. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Nutzerin die Zeit über gearbeitet habe, was bei einer entsprechend schweren Depression, wie sie im Erstgutachten benannt wurde, nicht möglich sei. Darauf gestützt gab das Landgericht der Berufung statt. In dem Urteil hat sich das Landgericht umfänglich mit der einschlägigen höchsrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2014 - 2-16 S 165/12 -
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2014 - 2-16 S 165/12 -
Aus den Gründen:
1.
Die Klägerin
betreibt ein Fitness-Studio in Oberursel. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung des monatlichen Nutzungsentgelts für November
201O bis
einschließlich November 2011 in Höhe von insgesamt € 980,50 zuzüglich Zinsen
in Anspruch.
Wegen
der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Urteil (BI. 99 der Akte) verwiesen und zur Ergänzung Felgendes ausgeführt:
Am 04.11.2009 schlossen die Parteien einen „ Vertrag zur Nutzung der Einrichtung im Lady Fit Oberursel' . Der Vertrag begann zum 01.12.2009 ; die Vertragsdauer belief sich auf 12
Monate. Der
Vertrag sollte sich immer wieder
um 12 Monate verlängern, wenn er nicht jewe ils 3 Monate vor Ablauf
schriftlich gekündigt wurde. Das Nutzungsentgelt betrug € 69,- monatlich. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien
eine Erhöhung des monatlichen Nutzungsentgelts jeweils zum 1. Januar
eines Jahres in Höhe von € 0,50. Nach
Ziffer 5 der Vertragsbedingungen war das Nutzungsentgelt je-weils am Ersten eines jeden Monats kostenfrei im Voraus zu zahlen . Bei Widerruf der Einzugsermächtigung sollte sich das monatliche Nutzungsentgelt ab diesem Zeitpunkt
um € 6,- pro Monat erhöhen
. Beim Verzug des Nutzers mit der Zahlung
von Nutzungsentgelt für 2 Monate
oder mehr sollte das gesamte
noch ausstehende Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt sofort
fällig und zu zahlen sein.
Am 09.05.201O verstarb der Vater der Beklagten
plötzlich an einem Herzinfarkt. Ab dem 10.05.201O war die Beklagte für 4 Wochen krank geschrieben . Seit dem Tod ihres Vaters besuchte die Beklagte das Fitness-Studio der Klägerin nicht mehr.
Am 02.09.201 O kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin. Die Klägerin bestätigte die Kündigung
zum 30.11.2011.
Daraufhin
bat die Beklagte
in einem weiteren Schreiben
vom 13.09.2010 um vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag
wegen des Todes ihres Vaters
. Dies lehnte die Klägerin ab.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2010 kündigte
die Beklagte den Nutzungsvertrag
vom 04.11.2009 fristlos.
Zur Begründung berief sie sich auf eine anhaltende Erkrankung seit September 2010, die ihr die Wahrnehmung von Sportaktivitäten unmöglich
mache. Zum Nachweis legte sie ein Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. W. (Facharzt für Allgemeinmedizin) und G. (Facharzt für Innere Medizin)
vom 24.09 .201O vor , wonac h die Beklagte „anhaltend erkrankt
" sei und „bis auf weiteres
nicht an Sportaktivitäten " teilnehmen könne. Da es sich um eine chronische Erkrankung handele, könne nicht abgesehen
werden , wann Sport für die Patientin
erneut möglich sei. Die Ärzte baten „ um Entlassung aus dem Vertrag". Die Klägerin wies die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 11.10.201O
zurück.
Am 29.10.2010 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein weiteres Attest
der Gemein-schaftspraxis Dr. K. vom 26.10.201O vor ,
wonach die Beklagte „anhalten d an einer Depression erkrankt " ist und „bis auf weiteres nicht an Sportaktivitäten " teilnehmen kann.
Seit November 2010 leistete
die Beklagte keine
Zahlung mehr aufgrund
des Nutzungsvertrages und widersprach dem Einzug des Nutzungsentgelts per Lastschrift von ihrem Bankkonto.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten ausstehendes Nutzungsentgelt für die Monate
November und Dezember 2010 in Höhe von jeweils € 75,- (Nutzungsentgelt + Zuschlag wegen Widerrufs der Einzugsermächtigung) und für Januar bis November 2011 in Höhe von monatlich
€ 75,50 (+ vereinbarte monatliche Erhöhung um € 0,50 ab 01.01.), das heißt
insgesamt € 980,50. Über diesen
· Betrag hat sie am 17.01.2011 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld gegen die Beklagte erwirkt, gegen den die
Beklagte Widerspruch eingelegt hat.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 20.10.2011 durch Einho lung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. K. M.. Wegen · des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 17.07.2012 (Bl.38-57 der Akte) verwiesen .
Mit Urteil
vom 07.11.2012 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen , weil der Nutzungsvertrag durch die Kündigung der Beklagten im Oktober 2010 beendet worden sei. Ein Kündigungsgrund gemäß § 314 BGB liege vor, weil der „ außerordentlich erfahrene und qualifizierte Sachverständige " das Vorliegen einer
ausgeprägten Depression festgestellt habe, wegen der die Beklagte an Sportaktivitäten in einem Fitnessstudio nicht habe teilnehmen können.
In ihrer Berufung vertritt
die Klägerin die Auffassung, jedenfalls im Sachverständigengutachten liege kein offensichtlicher Schreibfehler vor . Vielmehr habe der Sachverständige pointiert
stets in den entscheidenden Passagen zur Fragestellung das Jahr 2009 benannt. Da somit nach dem Sachverständigengutachten von einer Depression im September 2009 auszugehen sei, könne diese - da
vorvertraglich vorhanden - kein
Recht zur fristlosen Kündigung begründen. Wollte man tatsächlich von einem Schreibfehler im Gutachten ausgehen,
sei das Gutachten wegen der Fülle dieses Schreibfehlers unverwertbar. Das Amtsgericht hätte auch ohne Antrag der Parteien Unklarheiten
im Gutachten abklären
müssen (§ 411 Abs . 3 ZPO) . Entgegen
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Sachverständige die Tatsachen, auf die er sein Gutachten stützte, nicht offengelegt. Das Amtsgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen blind übernommen,
ohne selbst eine Prüfung vorgenommen zu haben. Dass der Sachverständige die Möglichkeit
einer Simulation geprüft
habe, ergebe sich aus dem Gutachten nicht.
Dass eine Depression der Beklagten
die Nutzung des Fitnessstudios unmöglich mache, hätten der Sachverständige und der Amtsrichter bejaht, ohne die entsprechenden Umstände
hierfür anzugeben . Weshalb die vom Sachverständigen abstrakt
angegebenen Symptome - Antriebsarmut, Schweregefühle in Armen und Beinen, Angst auf Straßen
und Plätzen und Ohnmachts- und Schwindelgefühle - einer Nutzung
des Fitnessstudios entgegenstünden, ließe
sich dem Gutachten
nicht entnehmen. Nach einer konkreten Behandlung der Beklagten wegen der Erkrankung habe der Sachverständige
nicht gefragt. Selbst
wenn man vom Vorliegen einer Depression im Herbst 2010 aus-· gehen wollte, hätte die Unmöglichkeit, das Studio der Klägerin zu nutzen, nur für ca. drei Monate bestanden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 07.11.2012- 2 C 471/11 (22) - die Beklagte zu verurteilen, an sie € 980,50 zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über
dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus je € 75,-
seit
den-,
02.11.201 O und 02.12.201O
sowie aus € 830,50 seit dem 02.01.2011
zu zahlen .
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen .
Sie ist der Ansicht,
der Sachverständige habe nicht eine Vielzahl von Fehlern gemacht.
Vielmehr wiederhole sich lediglich ein und derselbe
Fehler mehrmals. Das von der Klägerin zitierte
Urte;: des Bundesverfassungsgerichts betreffe im Wesentlichen die Mitwirkungsmöglichkeit der Parteien bei der Prüfung eines Gutachtens
sowie die Zugänglichkeit von Befundtatsachen, auf die sich ein Gutachten stützt. Der Klägerin
seien vom Amtsgericht keine diesbezüglichen Rechte entzogen
worden. Das Amtsgericht sei dem Gutachten
gerade nicht „sklavisch" gefolgt, sondern habe im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung den gesunden Menschenverstand und die dargelegten Fakten der Parteien herangezogen, um den Fehler
im Gutachten als offensichtlichen Schreibfehler bezeichnen zu können. Entscheidend sei, wann der Beklagten
ihre Erkrankung bekannt
gewesen
sei. Dies sei erst nach der Untersuchung in der Gemeinschaftspraxis Dr. K. am 24.09.2012 der Fall gewesen. Der Inhalt des Gutachtens ist beanstandungsfrei.
Die Kammer hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 06.03.2013 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Priv. Doz. Dr. med. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.11.2013 (BI. 212-244
der Akte) verwiesen .
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Nutzungs-vertrag die Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe von insgesamt € 980,50 gemäß § 535 Abs .
2 BGB verlangen.
Bei dem am 04.11.2009 zwischen
den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag. Ein Mietvertrag liegt immer dann vor, wenn ein Vertrag auf Gebrauchsge- währung gegen Geld gerichtet
ist (§ 535 BGB). Enthält
ein einheitlicher Vertrag
Merkmale des Mietvertrages und mindestens eines anderen Vertragstyps , kommt es auf den Schwerpunkt de: versprochenen Leistung an. Besteht
die wesentliche Vertragsleistung in der entgeltliche r. Gebrauchsüberlassung, wird der Vertrag
nach Mietrecht behandelt (vgl. nur Weidenkaff
in: Pa -landt, BGB, 72. Auflage 2013, Einf v § 535
Rdn. 36). So liegt der Fall auch hier: Wesentlicher Ge- genstand des Nutzungsvertrages ist gemäß Ziffer 1 der Vertragsbedingungen das Recht des Nut- zers, „die Geräte/Einrichtungen des Lady-Fit ... während der Öffnungszeiten ... [zu] nutzen". Wei·tere
Verpflichtungen der Klägerin,
etwa zu Unterrichts- oder anderen
Dienstleistungen, sieht der Vertrag nicht vor .
Soweit für die Nutzung
der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Kläge-rin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte
, schuldet sie diese als bloße vertragliche Neben- lei
stungen (vgl.
BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10), NJW 2012, 1431, juris Rdn. 17f.).
Dieser Mietvertrag ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.09.2010 nicht zum 30.11.201O beendet worden
, weil die im Nutzungsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist
von
3 Monaten vor Ablauf unter Berücksichtigung des Vertragsbeginns am 01.12.2009 nicht
eingehalten
worden ist.
Der Mietvertrag ist auch nicht
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vor.; 07 .10.201O beendet
worden. Ein wichtiger
Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung liegt gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere
eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist
nicht zugemutet
werden kann. Dies ist in der
Regel dann der
Fall, wenn einem
Vertragspartner aus Gründen,
die nicht in seinem Verantwortungsbereich
liegen, eine weitere
Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1986 (VIII ZR 218/85), NJW 1986, 3134, juris-Rdn . 11). Eine nach Vertragsschluss auftretende schwere
Erkrankung kann bei einem Vertrag
über die Nutzung
eines Fitnessstudios ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung
sein (so BGH,
Versäumnisurteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10)
, NJW 2012, 1431, juris-Rdn . 31; Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 543 Rdn. 40 a.E.) .
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis, dass sie im September 201O an einer Depression erkrankt war , die ihr den Besuch des Fitnessstudios unmöglich gemacht hätte, nicht erbracht.
Der Sachverständigen Prof. Dr. med. K. Maurer hat in seinem
Gutachten vom 17.07.2012 zwar festgestellt, dass die Beklagte
,,im September 2009 an einer chronischen Erkrankung, einer aus geprägten Depression gelitten " habe, die auch jetzt noch habe nachgewiesen werden
können. "Aufgrund der Diagnose
einer schweren depressiven Episode
ohne psychotische Symptome (ICD- 10:F32.2)" sei es der Beklagten 11
vor allem im Herbst 2009 nicht möglich gewesen, an Sportaktivi täten in einem Fitnessstudio teilzunehmen " (Seite 20 des Gutachtens , BI. 57 der Akte)
.
Dies überzeugt die Kammer
jedoch nicht.
Zum einen stellt
der Sachverständige Maurer auf das Datum September
2009 (statt auf das maßgebliche Datum September 2010) ab, das er aus dem Schreibfehler im Beweisbeschluss
des Amtsgerichts übernommen hat. Ob die gleiche Diagnose ohne weiteres
aber auch auf September 201O übertragen werden kann, ist unklar. Zum andere n begründet der Sachverständige Maurer sein
Ergebnis
mit testpsychologischen Untersuchunge n (Beck-Depressionsfragebogen
und Symptom-Checkliste), die er bei der Beklagten am 21.05.2012 durchgeführt hat.
Warum diese Untersuchungsergebnisse auch für September 201O Geltung haben sollen,
erschließt
sich aus dem
Gutachten
nicht.
Der Sachverständige M. bezieht sich insoweit ausschließlich auf die von
der
Beklagten vorgerichtlich vorgelegten Atteste.
Dies allein reicht jedoch nicht aus, zumal die Atteste
von einem Facharzt
für Innere Medizin
oder von einen• Facharzt für Allgemeinmedizin und nicht
von einem Facharzt für Psychiatrie stammen . Dass der Sachverständige M. die Krankenunterlagen der damals die Beklagte behandelnden Ärzte ein gesehen hätte, ergibt sich aus dem Gutachten
nicht.
Demgegenüber konnte der von der Kammer ernannte Gutachter Priv. Doz. Dr. med. M. G. in seinem Gutachten vom 18.11.2013 gerade nicht “positiv belegen ", dass die Beklagte im September 2010 zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über den gesamten Zeitraum hinweg
"unter einer depressiven Episode
gelitten habe, aufgrund
derer sie weder die Einrichtung der Klägerin habe nutzen noch fristgerecht ihren Mitgliedsvertrag habe kündigen können
" (Seite 31 des Gutachtens BI. 242 der Akte) . Gegen die Annahme einer schweren depressiven Episode bei der Beklagte n spricht nach Auffassung des Sachverständigen
G., dass nach der internationalen Klassifikation
psychischer Störungen schon ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode .. nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Tätigkeiten fortsetzen" könne. Genau dies habe aber die Beklagte
ihren eigenen Angaben
nach zu jeder Zeit gekonnt.
Dies ist überzeugend. Damit ist auch der Anregung
der Beklagten, wegen der „Patt-Situation " ein drittes Gutachten
einzuholen , nicht nachzukommen . Die Voraussetzungen für eine weitere Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor . Die Beklagte
hat keine überzeugenden Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen G. vorgebracht und insbesondere nicht erklärt, warum die
Berücksichtigung der sozialen
,
häuslichen und beruflichen Tätigkeit der Beklagten nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen zu beanstanden sein soll. Der Gutachter wirft der Beklagten nicht mittelbar vor , zur Arbeit gegangen
zu sein . Dies ist vielmehr
eines der Kriterien für die
behauptete Erkrankung.
Der Höhe nach
ist die von der Klägerin errechnete Forderung von insgesamt € 980,50 nicht zu beanstanden. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit
der
Regelungen
in Ziffer 5 der Vertragsbedingungen bestehen nicht. Die Erhöhung
des Entgelts um € 6,- bei Widerruf der Einzugsermächtigung ist wegen
des erhöhten
Verwaltungsaufwandes bei
Einmalzahlungen gerechtfertigt. Die sofortige Fälligkeit der gesamten
Beiträge bei
Verzug mit
2 Monatszahlungen ist wirksam. Vorleis- tungsklauseln sind an § 307 BGB und nicht an § 309 Nr. 2 a) BGB zu messen. Sie sind dann zu. lässig, wenn für sie ein sachlich berechtigender Grund gegeben ist
und keine überwiegenden Be lange
des Kunden entgegenstehen (vgl. Grüneberg
in: Palandt, a.a.O., § 309 Rdn. 13 m.w .N.). Dz; sachliche Grund ergibt sich im vorliegenden
Fall aus dem Verzug
. Wegen der maximalen
Vorauszahlungsdauer von 10 Monaten (max. Vertragsdauer 12 Monate) stehen keine überwiegende Belange des Kunden entgegen
.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer C. der Vertragsbedingungen .
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§543 Abs. 2 ZPO).
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