Es wurde das automatisierte
Mahnverfahren eingeführt. Diejenigen, die (wie z.B. Rechtsanwälte) ständig im
Mahnwesen tätig sind, können Mahnbescheide nur noch per Internet über EGVP
beantragen, ebenso wie den Vollstreckungsbescheid. So weit, so gut. Doch
problematisch wird es, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch
einlegt und dann auf Antrag des Gläubigers (resp. seines anwaltlichen Vertreters)
die Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird. Damit ist
formal das Mahnverfahren beendet. Entscheidet sich jetzt der Schuldner anders,
z.B. da er einen Hinweis des Gerichts erhält, seine Rechtsverteidigung sei
nicht erfolgversprechend, und nimmt nunmehr seinen Widerspruch zurück, ist im
ursprünglichen Mahnverfahren der Vollstreckungsbescheid zu beantragen.
Allerdings nicht mehr bei dem Mahngericht, sondern nunmehr bei dem für das
streitige Verfahren zuständigen Gericht. Hier aber kann der Antrag auf Erlass
des Vollstreckungsbescheides nicht mehr über das automatisierte Mahnverfahren
mittels EGVP beantragt werden. Verlangt wird regelmäßig, dass der alte
Durchschlagbogen manuell ausgefüllt und eingereicht wird.
Auch hier hat die Justiz versagt,
da sie bei Einführung des automatisierten Mahnverfahrens und bis heute nicht
die Praxistauglichkeit gerade in Bezug auf den nicht seltenen Fall
berücksichtigt, dass ein Widerspruch später (bei Anhängigkeit vor dem
Streitgericht) zurückgenommen wird. Antiquiert muss nun mühevoll wieder das
alte Formular (so nicht vorsorglich bereits vorhanden) beschafft und bearbeitet
werden. Es wäre zu hoffen gewesen, dass die Justiz in den letzten Jahren gelernt
hätte und dieses Manke beseitigt hätte. Aber offenbar hat sich das Problem
bisher noch nicht zu den Verantwortlichen durchgesprochen, die ihre
Entscheidungen wohl am grünen Tisch und ohne Bewusstsein der Realität treffen.